Rechtsprechung
   BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91   

Wahlprüfung

Art. 3 GG, Wahlgleichheit, formelle Verfahrensvoraussetzungen

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Wahlprüfungsumfang

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    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Grundsatz der Wahlgleichheit

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 85, 148
  • NJW 1992, 2623
  • NVwZ 1992, 257
  • DÖV 1992, 401
  • DVBl 1992, 426



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Wird zitiert von ... (81)  

  • VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11  
    Ist danach ein Einspruch substantiiert, so ist die Überprüfung des jeweils beanstandeten Wahlergebnisses eröffnet (BVerfGE 85, 148, 159 f.).

    Lässt sich ausschließen, dass dieser sich auf das im konkreten Fall in Zweifel gezogene Wahlergebnis und die Zuteilung von Mandaten ausgewirkt haben kann, so bedarf es regelmäßig keiner Ermittlungen und der Einspruch kann ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden (BVerfGE 85, 148, 159 f.).

    objektiven Charakters (BVerfGE 122, 304, 306) dient die Wahlprüfung auch der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (BVerfGE 85, 148, 159; 99, 1, 18; SVerfGH, Urteil v. 31.1.2011 ­ Lv 13/10, S. 19 f.).

    Ist gegen diese Vorschriften verstoßen worden, so fehlt es an hinreichender Gewähr dafür, dass das ermittelte Wahlergebnis den Wählerwillen korrekt wiedergibt (BVerfGE 85, 148, 160).

    Auch dann, wenn die für einen Wahlbewerber gültig abgegebenen Stimmen nicht sämtlich als gültig bewertet oder nicht sämtlich für ihn gezählt werden, können ­ insbesondere bei knappem Wahlausgang ­ der Grundsatz der Wahlgleichheit und das aus dem Demokratieprinzip folgende Gebot einer dem Wählerwillen entsprechenden Sitzverteilung verletzt sein (BVerfGE 85, 148, 157 f.).

    Das Risiko einer durch Zählfehler bedingten unrichtigen Ermittlung eines Wahlergebnisses ist erfahrungsgemäß nicht unbeträchtlich und selbst bei größter Sorgfalt nicht vollkommen vermeidbar (vgl. BVerfGE 85, 148, 158).

  • BVerwG, 24.06.1997 - 8 B 92.97  
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  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95  

    Bayerische Kommunalwahlen

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl bisher uneingeschränkt als Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes angesehen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 3, 383 ; 4, 31 ; 4, 375, ; 6, 84 ; 11, 266 ; 11, 351 ; 12, 10 ; 12, 73 ; 13, 1 ; 13, 243 ; 18, 172 ; 24, 300 ; 28, 220 ; 34, 81 ; 41, 399 ; 47, 253 ; 48, 64 ; 51, 222 ; 52, 63 ; 57, 43 ; 58, 177 ; 60, 162 ; 69, 92 ; 71, 81 ; 78, 350 ; 85, 148 ).

    Erstmals mit Beschluß vom 12. Dezember 1991 - der letzten zu dieser Frage ergangenen Senatsentscheidung - hat das Bundesverfassungsgericht insoweit Zweifel erkennen lassen (vgl. BVerfGE 85, 148 ).

    Allgemeinheit und Gleichheit sichern die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürger (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 71, 81 ; 85, 148 ).

    Alle Länder sehen die Prüfung der Wahl zu ihren Parlamenten vor; dies ist ihnen durch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG aufgegeben (vgl. BVerfGE 85, 148 ).

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