Rechtsprechung
   BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75; 2 BvR 958/76; 2 BvR 977/76   

Wahlwerbesendung KPD/ML

Art. 3 i.V.m. Art. 21 GG;

Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG, 'Zensur';

§ 90a StGB

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Wahlwerbesendungen

  • Telemedicus (Volltext/Leitsatz)

    Wahlwerbesendungen

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 1 Abs. 1, Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Art. 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Ausstrahlung von Wahlwerbesendungen politischer Parteien

Verfahrensgang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.1975 - III A 667/75
  • VG Karlsruhe, 14.09.1976 - VI 230/76
  • VG Karlsruhe, 14.09.1976 - VI 320/76
  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.1976 - X 1868/76
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.1976 - 2 B 110/76
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75; 2 BvR 958/76; 2 BvR 977/76

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 47, 198
  • afp 1978, 86
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Wird zitiert von ... (75)  

  • BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84  

    Politische Parteien

    Die Frage, inwieweit Rundfunkanstalten zur Ausstrahlung anstehende Wahlwerbespots inhaltlich überprüfen dürften, sei durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1978 (BVerfGE 47, 198) grundsätzlich geklärt.

    § 90 a Abs. 1 Nr. 1 und § 185 StGB gehörten zu den allgemeinen Strafgesetzen, die sich nach den in BVerfGE 47, 198 (230 f.) entwickelten Grundsätzen nicht gerade gegen das in Art. 21 GG geschützte Rechtsgut als solches richteten.

    Als politischer Partei steht der Beschwerdeführerin der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie - wie hier - behaup tet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein (BVerfGE 7, 99 [103]; 27, 152 [158]; 47, 198 [223]).

    Die Rundfunk- und Fernsehanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben nach Rundfunkrecht zum Bereich der öffentlichen Verwaltung gehören und die jedenfalls dann hoheitlich tätig werden, wenn sie im Wahlkampf Sendezeiten zur Wahlwerbung zuteilen oder verweigern (BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [130]; 47, 198 [223]).

    Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann nicht entgegen, wenn verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in ihrer Wirkung die Hauptsache vorwegnehmen (BVerfGE 47, 198 [224]) und die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen die gleichen sind.

    Bei dieser Sachlage kann von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, zunächst das verwaltungsgerichtliche Hauptverfahren durchzuführen (vgl. BVerfGE 47, 46 [64]; 47, 198 [224]; 59, 63 [84]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch für die zur Wahlvorbereitung unerläßliche Wahlwerbung, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflußt wird (BVerfGE 47, 198 [225] m. w. N.).

    Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten üben, wenn sie ihre Einrichtungen für Wahlwerbesendungen zur Verfügung stellen, öffentliche Gewalt aus und haben dabei das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zu beachten (vgl. BVerfGE 14, 121 [132 f.]; 34, 160 [163]; 47, 198 [225]).

    Sie dürfen nur mit in diesem Sinne "allgemein erlaubten Mitteln" arbeiten und nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (BVerfGE 47, 198 [230] m. w. N.).

    Zu diesen allgemeinen Strafvorschriften, deren Verletzung jedermann untersagt ist, zählt sowohl die nach § 185 StGB mit Strafe bedrohte Beleidigung (BVerfGE 47, 130 [141 f.]), als auch das Beschimpfen oder böswillige Verächtlichmachen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des § 90 a Abs. 1 StGB (BVerfGE 47, 198 [231]).

    Die Pflicht des Intendanten zu großzügiger Handhabung des ihm zustehenden Prüfungsrechts läßt eine spätere rechtliche Würdigung der Sachverhalte durch die Strafgerichte unberührt (vgl. im einzelnen BVerfGE 47, 198 [233 ff.]).

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01  

    Einstellung der NPD-Verbotsverfahren

    Insofern kommt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konstitutive Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 12, 296 ; s.a. BVerfGE 47, 198 ).

    Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts schließt ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten (BVerfGE 40, 287 ; 47, 198 ).

    Die Partei kann zwar politisch bekämpft werden, sie soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 39, 334 ; 47, 198 ).

    Die Partei handelt, auch wenn sie verfassungsfeindliche Ziele propagiert, im Rahmen einer verfassungsmäßig verbürgten Toleranz (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 47, 198 ).

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08  

    Zum Strafverbot der Legitimation der NS-Willkürherrschaft

    Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 GG etwa die Vorschriften zu den politischen Mäßigungspflichten der Soldaten und Beamten (vgl. BVerfGE 28, 282 ; 39, 334 ), zur Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a StGB (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 69, 257 ), zur Beleidigung nach § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ) oder zur Vorgängerfassung des Volksverhetzungstatbestandes nach § 130 StGB a.F. (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ) als allgemeine Gesetze beurteilt.

    Entsprechend war für die Qualifizierung des § 90a StGB als allgemeines Gesetz maßgeblich, dass diese Vorschrift die Herabwürdigung der Bundesrepublik Deutschland "unabhängig von einer politischen Überzeugung" unter Strafe stellt (vgl. BVerfGE 47, 198 ).

    Abzustellen ist hierbei insbesondere darauf, in welchem Maße eine Norm sich auf abstrakt-inhaltsbezogene, für verschiedene Haltungen offene Kriterien beschränkt oder konkret-standpunktbezogene, insbesondere etwa ideologiebezogene Unterscheidungen zugrunde legt (vgl. ähnlich bereits BVerfGE 47, 198 ).

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