Rechtsprechung
| BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88; 1 BvR 712/88 |
Waldorfschule/Bayern
Aus Art. 7 Abs. 4 GG kann sich ein Anspruch auf staatliche Förderung privater Ersatzschulen ergeben
Volltextveröffentlichungen (2)
- DFR
Waldorfschule/Bayern
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Staatliche Finanzierung von Privatschulen - Waldorf-Schule
Verfahrensgang
- BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 102.86
- BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86
- BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88; 1 BvR 712/88
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 90, 107
- NJW 1994, 2820
- VBlBW 1994, 443
- NVwZ 1994, 886
- DVBl 1994, 746
- DÖV 1994, 649
Wird zitiert von ... (109)
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier: …
Insofern kann sich aus Art. 7 Abs. 4 GG über dessen Abwehrcharakter hinaus ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88-, BVerfGE 90, 107 [115]; BVerfGE 75, 40 [62]).Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die staatliche Förderung an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]; 90, 107 [116]), wie in Baden-Württemberg durch § 18 Abs. 2 PSchG hinsichtlich der laufenden Betriebskosten vorgesehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Privatschule "grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offenstehen" müsse (BVerfGE 90, 107 [119]).
Dafür reiche es nicht aus, nur in Ausnahmefällen für begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien zu gewähren, zumal diese nur zu Lasten der anderen Schüler finanziert werden könnten (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]).
Ein Anhaltspunkt für die Bestimmung der Höhe ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nur insoweit zu entnehmen, als Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM im Jahr 1985 als "auf der Hand liegend" über dem eingestuft worden sind, was "von allen Eltern gezahlt werden" könne (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]).
Die Anfangsfinanzierung für die Gründung einer Privatschule darf dem freien Träger von Verfassungs wegen daher überbürdet werden (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]; dazu auch bereits BVerfGE 75, 40 [68]).
Nicht gefordert werden kann dagegen die Bereitschaft, eigenes Vermögen für den laufenden Betrieb einer privaten Ersatzschule auf Dauer einzusetzen (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]).
Insoweit geht es nicht mehr um Vorleistungen der "Gründungseltern" für das Ingangsetzen der Schule (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]), sondern um eine Dauerleistungspflicht der "reinen Nutzungseltern" (…so zutreffend Jach, in: Jach/Jenkner, Festschrift zum 65. Geburtstag von J. P. Vogel, 1998, S. 75 [84 f.]).
Aussagen über die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Privatschulträger dürfen die Investitionskosten aber nicht ausblenden (…vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 87); vielmehr müssen die Förderregelungen nach Bestehen des Erfolgstests sogar einen "wie immer gearteten Ausgleich" für die Gründungskosten vorsehen (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]).
Der mit Errichtung dieser Klassen verfolgte Gesamtzweck entspricht daher dem der öffentlichen Gymnasien (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107 [122]), so dass ihr Besuch den eines Gymnasiums ersetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 [201 f.]).
Angesichts der Tatsache, dass bei Erlass der Verfassungsbestimmung Einigkeit darüber bestand, dass das Privatschulwesen an sich zur Gewährleistung der Vielgestaltigkeit, Pluralität und Weiterentwicklung des Schulwesens und um einer Erstarrung vorzubeugen erforderlich ist und damit einem öffentlichen Anliegen dient (…vgl. zusammenfassend etwa "Quellen", Band 6, S. 426 f.), kann aber davon ausgegangen werden, dass sich die Formulierung des "öffentlichen Bedürfnisses" nur auf die Frage bezieht, ob in der Bevölkerung ein Bedarf für die Schule besteht (…ebenso Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17), ob das pädagogische Konzept der Schule also den Wünschen und Vorstellungen der Eltern entspricht und sich in Konkurrenz zu den vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen behaupten kann (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107 [118]).
Denn die Entscheidung des Jahres 1994 (BVerfGE 90, 107) nimmt auf die einschränkenden Aussagen zur Begründung einer Förderpflicht nicht Bezug.
Thema der Entscheidung des Jahres 1994 ist vielmehr allein der aus dem subjektiven Grundrecht folgende Anspruch auf staatliche Förderung (vgl. BVerfGE 90, 107 [114 f.];… zur Fragwürdigkeit der rein institutsbezogenen Auslegung grundgesetzlicher Gewährleistungen ausführlich Kenntner, Justitiabler Föderalismus, 2000, S. 71 ff.).
Gleiches gilt für die "Wartefrist", die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß beurteilt worden ist, um den Einsatz staatlicher Fördermittel vom Nachweis einer hinreichend soliden Wirtschaftsbasis und einem ausreichenden pädagogischen Bedürfnis für das Schulkonzept abhängig machen zu können (vgl. BVerfGE 90, 107 [117 ff.]).
Vielmehr hat auch das Bundesverfassungsgericht gerade in Bezug auf in Elternträgerschaft gegründete Schulen ausgesprochen, dass die Förderregelungen nach Bestehen des Erfolgstests einen "wie immer gearteten Ausgleich" für die Gründungskosten vorsehen müssen (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]).
Der bereits bei der Behandlung zumutbarer Eigenleistungen herausgearbeitete Gedanke, dass die "Gründungseltern" Vorleistungen für das Ingangsetzen der Schule zu erbringen haben (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]), kehrt deshalb an dieser Stelle wieder.
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03
Zumutbarkeit von Eigenleistungen privater Schulträger zu den laufenden Kosten des …
An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG…, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL6/99 -, iuris)."Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 90, 107 ).
Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 88, 40 ; 90, 107 ).
Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 75, 40 ; 90, 107 ).
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 90, 107 ).
Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 ).
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 ).
Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 75, 40 ; 90, 107 )." .
Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG…, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
Privatschulförderung
Die Gerichte könnten aber auch dann nicht am Landesgesetz vorbei unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG einen Förderanspruch zuerkennen (BVerfG, Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 (117);… BVerwG, Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (156f.)).Weil aber private Schulträger bei dem bestehenden hohen Kostenniveau nicht (mehr) in der Lage sind, aus eigener Kraft diese Genehmigungsvoraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen, erwächst dem Staat hieraus die - zugleich sozialstaatliche (Art. 20 Abs. 1 GG) - Pflicht, die privaten Ersatzschulen zu fördern, damit das private Ersatzschulwesen nicht zum Erliegen kommt (BVerfG…, Urt. vom 08.04.1986 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40 (62ff.); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 (114ff.); BVerwG…, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (155ff.)).
So liegt es, wenn der Gesetzgeber völlig untätig bleibt, seine Förderpflicht grob vernachlässigt oder getroffene Maßnahmen ersatzlos aufhebt (BVerfGE 90, 107 (117)).
Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht (BVerfGE 90, 107 (119)).
Dieses hat ein monatliches Schulgeld von 170,-- bis 190,-- DM für das Jahr 1986 (nicht für das Jahr 1982, wie das VG annimmt; vgl. BVerfGE 90, 107 (111)) als überhöht angesehen und gemeint, daß dies "auf der Hand liegt" (ebd. (119); kritisch Theuersbacher, RdJB 1994, 497 (505)).
Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen (BVerfGE 90, 107 (117f.)).
Von den privaten Schulträgern wird damit grundsätzlich der Einsatz eigenen Vermögens erwartet; schließen Eltern und/oder Lehrer sich zu einer Privatschulinitiative zusammen, so wird von ihnen erwartet, über die gewöhnlichen Schulgelder hinaus eigene Mittel einzusetzen (vgl. BVerfGE 90, 107 (119f.)).
Die Erwartung, eigene Mittel einzusetzen, darf freilich nicht dazu führen, daß sie sich als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt (vgl. BVerfGE 90, 107 (117)).
Das gilt sogar hinsichtlich der Anschubfinanzierung und der Bauinvestitionen (vgl. BVerfGE 90, 107 (119)); es gilt vollends hinsichtlich der apparativen Ausstattung und der laufenden Betriebskosten.
- VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 10.3030
Zuschüsse für Baumaßnahmen privater Volksschulträger nach Haushaltslage
Aus diesem Grund ist verfassungsrechtlich eine staatliche Förderung geboten, die sicherstellt, dass die privaten Schulträger die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllen können (BVerfG vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 107/115 f. und vom 8.4.1987 BVerfGE 75, 40/63 ff.).Das Grundgesetz räumt dem Landesgesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung seiner Förderpflicht weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (BVerfG vom 9.3.1994 a.a.O. S. 116 …und vom 8.4.1987 a.a.O. S. 66 f.).
Aufwendungen der privaten Schulträger für ihre Schulgebäude darf der Staat bei der Bemessung des (finanziellen) Bedarfs, an dem sich die staatliche Förderung ausrichtet, dabei nicht vollständig außer Betracht lassen (BVerfG vom 9.3.1994 a.a.O. S. 141 f.).
Er darf jedoch berücksichtigen, dass die Aufwendungen der Schulträger für ihr Schulgebäude nicht in vollem Umfang durch die Anforderungen des Grundgesetzes an die Genehmigung der Schule geprägt sind (BVerfG vom 9.3.1994 a.a.O. S. 143 f.).
Er darf ferner eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschulen voraussetzen und kann dem Schulträger die Vorfinanzierung der Baukosten notwendiger Baumaßnahmen zumuten (BVerfG vom 9.3.1994 a.a.O. S. 144).
Er kann des Weiteren etwa durch eine entsprechend bemessene finanzielle Hilfe bei einem (anderen) gewichtigen Ausgabeposten (etwa den Personalkosten) das Existenzminimum für die Schulen insgesamt sichern (BVerfG vom 9.3.1994 a.a.O. S. 144).
Die gerichtliche Prüfung, ob eine konkrete Förderungsregelung mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar ist oder nicht, erfordert daher eine Gesamtschau der einschlägigen staatlichen Förderung (BVerfG vom 9.3.1994 a.a.O. S. 143).
Er allein bestimmt durch Landesgesetz den konkreten Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers (BVerfG vom 9.3.1994 a.a.O. S. 117; BVerwG vom 17.3.1988 BVerwGE 79, 154/156 f.).
- BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Privatschulfinanzierung II
Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerfGE 75, 40; 90, 107).Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 90, 107 ).
Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 88, 40 ; 90, 107 ).
Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 75, 40 ; 90, 107 ).
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 90, 107 ).
Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 ).
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 ).
Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 75, 40 ; 90, 107 ).
- OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2003 - 3 LB 107/03
Schulrecht, Sonderschule, Sonderschularten, Förderung, Bezuschussung, Private …
Die 4-jährige Wartefrist des § 60 Abs. 1 SchulG sei auch mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar, da sie sich nicht als faktische Sperre für die Errichtung neuer privater Ersatzschulen für geistig Behinderte auswirke (unter Verweis auf BVerfGE 90, 107).Insbesondere auch die konkreten Leistungsansprüche von Ersatzschulträgern in Verwirklichung ihres Grundrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG sind durch den Gesetzgeber (selbst) zu bestimmen (vgl. BVerfGE 90, 107 ).
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen, dass insofern anerkannt ist, dass Wartefristen für private Ersatzschulen vor Einsetzen der staatlichen Finanzhilfe mit Art. 7 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl. BVerfGE 90, 107 ; 90, 128 ).
Ob eine Förderungsregelung mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau beurteilen, in die außer der Dauer der Wartezeit insbesondere auch während dieser Zeit geleistete freiwillige Zuschüsse, Schulgeldzahlungen, die Höhe der nach Ablauf der Wartefrist einsetzenden Leistungen und etwaige Ausgleichszahlungen einzubeziehen sind (vgl. BVerfGE 90, 107 ).
Ob ihr dies gelingt, darf der Gesetzgeber eine Zeitlang abwarten (BVerfGE 90, 107 ).
Vielmehr hat der Gesetzgeber, um seiner sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebenden Schutz und Förderpflicht, nach der sich eine Wartefrist nicht als faktische Sperre gegen Neugründungen auswirken darf, hierfür in § 60 Abs. 1 Satz 3 SchulG vorgesehen, dass das Land im Einzelfall Zuschüsse nach Maßgabe des Haushaltes gewähren kann (vgl. zur verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer solchen Ermessensregelung BVerfGE 90, 107 ).
- BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96
Unzulässige gerichtliche Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des …
Allein der Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 107 [119]), in dem dieses ausgeführt hat, daß ein Schulgeld in der Größenordnung von monatlich 170 bis 190 DM nicht von allen Eltern gezahlt werden kann, ist dafür keine Begründung.Es räumt ihm vielmehr eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 75, 40 [66 f.]; 90, 107 [116]).
Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfGE 90, 107 [117 f.]).
bb) Über diese Beschränkungen hinaus steht die Förderungspflicht, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 33, 303 [333]; 75, 40 [68]; 90, 107 [116]).
Auch kann er bei notwendigen allgemeinen Kürzungen den Gesamtetat für das öffentliche und private Schulwesen vermindern (vgl. BVerfGE 75, 40 [68 f.]; 90, 107 [116 f.]).
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2010 - LVerfG 6/09
Zur Notwendigkeit einer Übergangsregelung bei Verlängerung der bisher …
Der Staat darf seine Finanzhilfe von einer hinreichend soliden Existenzbasis der Ersatzschule abhängig machen, die der Gründung Aussicht auf dauerhaften Bestand verleiht [BVerfGE 90, 107, 117].".Das kann allenfalls zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit bestehender gesetzlicher Regelungen führen; wie einem Verfassungsverstoß abzuhelfen ist, hat dagegen der Gesetzgeber zu entscheiden, weil der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers erst durch das Gesetz bestimmt wird (vgl. BVerfGE 90, 107, juris Rn. 26 ff. m.w.N.).
Ob ihr dies gelingt, darf der Gesetzgeber eine zeitlang abwarten, ehe er zur ständigen Förderung übergeht (BVerfGE 90, 107, juris Rn. 36 ff.).
Auch verfassungsrechtlich anzuerkennendes Ziel der Gesetzesänderung ist daher, angesichts rückläufiger Schülerzahlen die wirtschaftliche Solidität einer Schulneugründung verstärkt in den Blick zu nehmen, wie in der Gesetzesbegründung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 107, juris Rn. 57 ff.) ausgeführt wird.
Die Einzelheiten der staatlichen Förderung von Ersatzschulen, insbesondere auch die Dauer von Wartefristen, sind nämlich gerade nicht schon Gegenstand eines Leistungsanspruchs aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 107, juris Rn. 50).
- VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06
Art. 47 Abs. 3 BaySchFG ist nicht verfassungswidrig
Zu dieser grundrechtlich verbürgten Privatschulfreiheit gehört das Recht, Prägung und Ausgestaltung des an der Privatschule erteilten Unterrichts - im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethoden und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (VerfGH 57, 30/34; BVerfG vom 14.11.1969 = BVerfGE 27, 195/200 f.; BVerfG vom 6.12.1972 = BVerfGE 34, 165/197; BVerfGE 75, 40/62; BVerfG vom 9.3.1994 = BVerfGE 90, 107/114; BVerfGE 112, 74/83).Damit verbunden ist auch die prinzipielle Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler auszuwählen, sowie das Recht, auf privatrechtlicher Basis in wirtschaftlicher Selbständigkeit und Unabhängigkeit Schulgeld zu erheben (vgl. VerfGH 12, 21/30 f.; 57, 30/35; BVerfGE 75, 40/68; 90, 107/115 ff.; 112, 74/83), wie dies in Art. 47 Abs. 1 BaySchFG ausdrücklich verankert ist.
Insbesondere hat der Staat die privaten Ersatzschulen auch finanziell zu fördern und als Institution in ihrem Bestand zu schützen (VerfGH 36, 25/34 ff.; 37, 148/155 ff.; 57, 30/34; BVerfGE 75, 40/61 ff.; 90, 107/114 ff.; 112, 74/83).
Ungeachtet dieser Pflicht des Staates folgt aber aus dem Wesen der Privatschulfreiheit, dass die Privatschulträger sich selbst finanziell engagieren und die wirtschaftlichen Grundlagen für den Schulbetrieb legen, wozu auch die Erhebung von Schulgeld im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen gehören kann (VerfGH 12, 21/31; BVerfGE 90, 107/117 f.).
Dem Gesetzgeber ist deshalb eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, wobei die Förderpflicht ohnehin unter dem Vorbehalt dessen steht, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (VerfGH 37, 148/157; BVerfGE 75, 40/66 ff.; 90, 107/116; 112, 74/84).
- BFH, 11.06.1997 - X R 74/95
Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen
Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG-Beschlüsse vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195; vom 9. März 1994 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107).Im Beschluß in BVerfGE 90, 107 betont das BVerfG, diesem Verbot sei nicht bereits durch einige wenige Freiplätze oder Stipendien genügt; eine Privatschule müsse vielmehr von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können; Beträge in der Größenordnung von 170 DM bis 190 DM/ Monat für den Besuch einer eingeführten und etablierten Privatschule könnten nicht von allen Eltern bezahlt werden.
Der Gesetzgeber hat jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum, in welcher Weise er seiner Schutz- und Förderpflicht nachkommt (z. B. BVerfGE 75, 40 unter III.; BVerfGE 90, 107).
Zwar besteht eine verfassungsrechtliche Pflicht zur finanziellen Unterstützung nur für Ersatzschulen (vgl. BVerG in BVerfGE 75, 40, und BVerfGE 90, 107).
- BFH, 11.06.1997 - X R 77/94
Steuerliche Abziehbarkeit von Schulgeld als Sonderausgabe
- BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90
Verfassungsfragen zur privaten Schulfinanzierung
- VG Freiburg, 25.03.2009 - 2 K 1638/08
Erweiterung der Ersatzschulgenehmigung einer Freien Waldorfschule um das Recht …
- VG Stuttgart, 02.02.2010 - 13 K 3238/09
Voraussetzungen der Genehmigung einer Ersatzschule
- BFH, 14.12.2004 - XI R 66/03
An britisches College gezahltes Schulgeld nicht als Sonderausgabe abziehbar; …
- FG Baden-Württemberg, 09.09.2003 - 2 K 228/03
Abzugsfähigkeit des für den Besuch einer ausländischen Schule entrichteten …
- VG Hamburg, 24.02.2011 - 15 E 36/11
Gebühr für die Teilnahme an der externen Abiturprüfung
- VGH Bayern, 17.10.2011 - 7 ZB 11.544
Schulfinanzierungsrecht: Keine ergänzende Bezuschussung sonderpädagogischen …
- BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
Integrative Beschulung
- OVG Sachsen, 29.04.2010 - 2 A 42/09
- OVG Sachsen, 02.03.2011 - 2 A 47/09
Privatschulfinanzierung, Grundschulen, Mittelschulen, Zuschusssatz, Integration
- BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90
Arbeitspflicht
- OVG Thüringen, 16.08.2001 - 1 KO 945/00
Schülerbeförderung, Kosten; Erstattung; Schulen in freier Trägerschaft; …
- FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06
Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an ein Schweizer Lyceum nach § 10 …
- BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 15.00
- BFH, 11.06.1997 - X R 144/95
Schulgeld absetzbar
- BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 16.00
- VG Stade, 18.08.2003 - 6 B 1242/03
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung einer in Niedersachsen lebenden Schülerin für …
- FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 5 K 2852/07
Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an eine Schweizer Schule als …
- OVG Niedersachsen, 24.05.2007 - 2 LC 9/07
Zur Schülerbeförderungspflicht eines behinderten Kindes zu einer Waldorfschule; …
- BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10
Förderung der Freien Waldorfschule
- BVerwG, 13.12.2000 - 6 C 5.00
Schulrecht
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.2004 - 9 S 1573/03
Keine Zuschuss für die Stelle eines zweiten Konrektors an einer privaten …
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 K 3/05
Verordnung über Berufsbildende Schulen, hier: Normenkontrolle
- BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08
Schulrecht: Leistungsüberprüfung an privater Grundschule
- FG Münster, 14.03.2000 - 6 K 3959/99
Abzugsfähigkeit von Schulgeld für eine Ergänzungsschule
- VG Potsdam, 19.06.2009 - 12 K 1013/07
Versagung der Genehmigung eines privaten Jungen-Gymnasiums wegen Grundsatzes der …
- FG Sachsen, 01.10.2009 - 1 K 2304/07
Schulgeld für den Besuch einer nicht staatlich anerkannten Ergänzungsschule im …
- BFH, 19.10.2011 - X R 48/09
Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe …
- FG München, 28.04.2010 - 1 K 1758/07
Abzugsfähigkeit von Schulgeld für den Besuch einer deutsch-französischen Schule …
- BVerfG, 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf …
- BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03
Verfassungsmäßigkeit der Regelung der differenzierten Abzugsfähigkeit von …
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.1997 - 4 S 1050/97
Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der …
- FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97
Vermietung zwischen nahen Angehörigen und Studiengebühren
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2005 - 9 S 2742/03
Staatliche Verpflichtung zur finanziellen Zuwendung an den Privatschulträger - …
- BVerwG, 28.05.1997 - 6 C 1.96
- BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05
- VG Karlsruhe, 12.11.2008 - 11 K 2899/08
Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer ungenehmigten Schule in …
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94
Normenkontrollantrag gegen Satzung über die Erstattung notwendiger …
- BVerfG, 11.03.1998 - 2 BvR 441/90
- FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 69/98
Aufwendungen für einen Schulbesuch im Ausland
- BFH, 18.07.2005 - XI B 50/04
Schulgeld für britische Privatschule
- FG Köln, 29.11.2007 - 15 K 2532/06
Schulgeldzahlung an eine englische Schule im Jahr 2003 als Sonderausgabe oder als …
- OVG Sachsen, 16.01.2008 - 2 B 590/07
Privatschulfinanzierung; Fachschule; Teilzeit; Vollzeit; Sachkosten; …
- OLG Schleswig, 24.08.2009 - 3 U 86/09
Kündigung eines Schulvertrages durch Privatschulträger
- FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2010 - 1 K 2338/08
Sonderausgabenabzug für Schuldgeldzahlungen an Berufsfachschule
- OVG Sachsen, 01.07.2011 - 2 A 409/10
Privatschulfinanzierung, Zuschusssatz, Gymnasien
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09
Jungengymnasium in Potsdam grundsätzlich genehmigungsfähig
- VG Berlin, 25.10.2011 - 3 A 255.08
- BVerwG, 14.09.1994 - 6 C 42.92
- BVerfG, 11.03.1998 - 2 BvR 618/92
- BVerfG, 11.03.1998 - 2 BvR 493/90
- BVerfG, 11.03.1998 - 2 BvR 212/93
- BVerfG, 11.03.1998 - 2 BvL 17/94
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 913/02
Normenkontrolle: Abiturprüfungsregelung für Schulfremde
- FG Baden-Württemberg, 25.07.2007 - 7 K 39/04
Steuerfreiheit von Landeszuschüssen an eine Privatschule
- BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
Art. 7 Abs. 4 GG als Maßstab für die Frage der Gewährung einer finanziellen …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.09.2001 - LVerfG 1/00
Ersatzschulfinanzierung
- VGH Bayern, 05.05.2008 - 12 BV 07.2909
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; Bedürfnisermittlung; Bedarfsplanung; …
- FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2010 - 5 K 1010/10
Schulgeld für Schulbesuch in Australien
- BVerwG, 14.08.1997 - 6 B 34.97
Verfassungsrecht - Verbot der Benachteiligung Behinderter; Schulrecht - Aufnahme …
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 4 S 2584/97
Gymnasialer Vorbereitungsdienst - Zulassungsbeschränkung
- VGH Hessen, 31.05.1999 - 7 UE 2961/95
Ersatzschulfinanzierung - Schulen besonderer pädagogischer Prägung
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.2003 - 2 A 10258/03
Schulrecht, Privatschulrecht, Privatschule, Ersatzschule, Finanzhilfe, …
- OVG Sachsen, 07.06.2007 - 2 BS 96/07
Schule in freier Trägerschaft; Ersatzschule; wirtschaftliche Stellung der …
- VGH Bayern, 05.05.2008 - 12 BV 07.3085
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; Bedürfnisermittlung; Bedarfsplanung; …
- VGH Bayern, 05.05.2008 - 12 BV 07.2908
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; Bedürfnisermittlung; Bedarfsplanung; …
- VG Freiburg, 19.11.2008 - 2 K 2747/07
Gewährung einer staatlichen Finanzhilfe für Privatschule
- VGH Bayern, 19.08.2009 - 7 BV 08.1375
Berufsfachschule in privater Trägerschaft; staatlich genehmigte Ersatzschule; …
- VGH Bayern, 25.10.2010 - 7 ZB 10.880
Schulfinanzierungsrecht: Festlegung des Einzugsbereich einer privaten …
- VG Berlin, 15.08.2011 - 3 K 26.10
- VG Berlin, 25.10.2011 - 3 A 733.08
- BVerwG, 14.09.1994 - 6 C 11.93
- VerfGH Sachsen, 25.10.1996 - 18-III-95
- VerfGH Berlin, 18.06.1998 - VerfGH 104/97
Abschaffung der unentgeltlichen Beförderung von Behinderten mit …
- VG Sigmaringen, 12.08.2003 - 4 K 1314/02
Widerspruch gegen vorläufigen Verwaltungsakt erstreckt sich auf endgültigen
- VGH Bayern, 20.08.2009 - 7 B 07.453
Kostenerstattung für Pflegepersonal an einer kirchlichen Förderschule; …
- VG Berlin, 28.04.2010 - 3 A 931.08
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2010 - 19 A 2511/07
Kollegiale Schulleitung durch mehrere Lehrkräfte unter Berücksichtigung des …
- BVerfG, 07.02.2011 - 1 BvR 188/11
Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.e.Verfahrens über eine …
- VG Berlin, 25.10.2011 - 3 A 282.08
- VG Berlin, 25.10.2011 - 3 A 680.05
- VG Berlin, 25.10.2011 - 3 A 778.08
- VG Berlin, 25.10.2011 - 3 A 292.08
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - 3 B 18.09
Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen; vergleichbare Personalkosten; Berechnung; …
- VGH Hessen, 27.02.1998 - 1 TG 744/98
Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
- VGH Hessen, 27.02.1998 - 1 TG 742/98
Zum Anspruch auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst, hier: …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.1998 - LVG 13/97
- VG Karlsruhe, 08.04.2003 - 6 K 174/01
Kein Personalkostenzuschuss in Baden-Württemberg für zweite Konrektorstelle an …
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2005 - 8 N 103.03
- VG Berlin, 11.12.2008 - 3 A 373.08
Einbeziehung der VBL-Sanierungskosten in die Berechnung der vergleichbaren …
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 - 3 B 7.09
VBL-Sanierungsgeld als Bestandteil der für die Finanzierung der genehmigten …
- OVG Niedersachsen, 17.08.1994 - 13 L 4856/93
Ersatzschule: Genehmigung einer MTA-Lehranstalt; Anerkennung, staatliche; …
- OVG Sachsen, 29.09.1999 - 2 S 775/98
- VG Potsdam, 22.01.2010 - 12 K 1534/09
- VG Münster, 06.05.2011 - 1 K 2149/09
- OVG Schleswig-Holstein, 27.01.1995 - 3 M 16/95
- VGH Hessen, 17.02.1998 - 1 TG 742/98
- VG Düsseldorf, 01.12.2004 - 18 K 1869/04
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