Rechtsprechung
   BGH, Ermittlungsrichter, 11.04.1997 - 1 BGs 88/97   

Wanzen im PKW

Art. 13 GG, PKW ist keine 'Wohnung', § 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO deckt das heimliche Öffnen des PKW, nicht aber seine Verbringung in eine KFZ-Werkstatt

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1997, 2189
  • NStZ 1998, 157
  • JR 1998, 162
  • StV 1997, 400



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05  

    Absolutes Verwertungsverbot bei in einem Krankenzimmer mittels akustischer

    Demgegenüber werden z. B. Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten, Personenkraftwagen (vgl. BGH - Ermittlungsrichter - NStZ 1998, 157) oder Hafträume in einer Justizvollzugsanstalt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2643; BGHSt 44, 138) nicht als Wohnung im Sinne des Art. 13 GG angesehen.
  • BGH, 24.01.2001 - 3 StR 324/00  

    Beweisgewinnung durch GPS

    Der Einsatz der "GPS"-Technik greift nicht in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) ein (vgl. BGH -Ermittlungsrichter - NStZ 1998, 157).
  • BGH, 24.07.1998 - 3 StR 78/98  

    Untersuchungshaft; Begriff der Wohnung (nicht bei einem Besuchsraum in der

    Demgegenüber werden z. B. Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 13 Rdn. 3 c; Herdegen in Bonner Kommentar, GG Art. 13 Rdn. 26), Personenkraftwagen (vgl. BGH -Ermittlungsrichter- NStZ 1998, 157) oder Hafträume in einer Justizvollzugsanstalt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2643) nicht als Wohnung im Sinne des Art. 13 GG angesehen.
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  • KG, 16.02.2005 - 1 Ss 406/04  

    Beweiswürdigung: Kein Beweisverwertungsverbot bei Durchsuchung eines Kfz durch

    Der Schutzbereich dieses Grundrechts erstreckt sich nicht auf den Innenbereich eines PKW, weil das Fahrzeug lediglich der Fortbewegung und keinen Wohnzwecken dient (vgl. BGH NStZ 1998, 157; LG Stendal NStZ 1994, 556; Papier in Maunz-Dürig, GG, Art. 13 Rn. 10).
  • FG Düsseldorf, 06.09.2005 - 4 S 3702/05  

    Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung einer Verdachtsnachschau -

    Ein PKW ist in diesem Sinne kein Raum, sondern ein Fortbewegungsmittel (vgl. hierzu auch den Beschluß des BGH-Ermittlungsrichters vom 11.04.1997 in NJW 1997, 2189 sowie Trzaskalik a. a. O.).
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