Rechtsprechung
| BGH, 13.06.1956 - IV ZR 24/56 |
Warenlager
§ 929 BGB, Sicherungsübereignung, Bestimmtheitsgrundsatz
Sonstiges
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Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 21, 52
- NJW 1956, 1315
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57
Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz
Wird ein in vertraglich bestimmten Räumen befindliches Warenlager mit wechselndem Bestande, in dem sich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und im Eigentum des Sicherungsgebers stehende Gegenstände befinden, an einen Darlehnsgläubiger in der Weise vollständig zur Sicherung übereignet, daß in erster Linie die Anwartschaft auf das Eigentum an dem Sicherungsgut übergehen soll und außerdem vereinbart wird, es solle das Eigentum an solchen Gegenständen als übertragen gelten, die bereits bei Vertragsschluß oder bei späterer Einbringung in das Lager im Eigentum des Sicherungsgebers standen, so ist die Einigung nicht mangels Bestimmtheit des Sicherungsguts unwirksam (Abweichung von BGHZ 21, 52).... 2. ... 3. a) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - (BGHZ 21, 52), dem sich das Oberlandesgericht Hamburg (Betrieb 1958, 625) angeschlossen hat, hat sich bei der Beurteilung eines ähnlichen Sachverhalts, wie er dem Rechtsstreit der Parteien zugrundeliegt, auf den Standpunkt gestellt, ein Warenlager mit wechselndem Bestand, in dem sich auch Sachen befinden oder befinden werden, an denen noch ein Eigentumsvorbehalt besteht, könne nicht in der Weise übereignet werden, .
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 52) hat diese Rechtsprechung übernommen.
c) Für diesen Zeitpunkt läßt sich aber mit den in BGHZ 21, 52 angestellten Erwägungen die Bestimmtheit nicht verneinen.
Zwar würde es an ausreichender Bestimmtheit dann fehlen, wenn vereinbart worden wäre, daß in bestimmten Räumen befindliche Waren in das Eigentum des Sicherungsnehmers übergehen sollten, soweit sie dem Veräußerer gehörten (BGHZ 21, 52, 56).
Er hat gewissermaßen, wie Westermann (NJW 1956, 1297) und Pohle (MDR 1956, 732 Anm. zu BGHZ 21, 52) zutreffend bemerken, die Vereinbarung der Parteien in zwei Vertragsteile zerlegt, nämlich einmal die Obereignung der im Eigentum des Veräußerers stehenden Sachen und außerdem die Übereignung des Anwartschaftsrechts an den Waren, an denen noch ein Eigentumsvorbehalt bestand.
Dieser entscheidende Gesichtspunkt, die« Gleichartigkeit von Eigentum und Anwartschaft auf das Eigentum und die Übertragung beider Rechte nach denselben Grundsätzen, ist in BGHZ 21, 52 nicht ausreichend in Betracht gezogen worden.
Der angegebene Gesichtspunkt muß aber notwendig dazu führen, die Rechtsfrage im gegenteiligen Sinne von BGHZ 21, 52 zu beantworten.
f) Auch die wirtschaftspolitischen Gesichtspunkte, auf die in BGHZ 21, 52 hingewiesen ist, können nicht das Ergebnis rechtfertigen, daß der hier in Frage stehende Vertrag unwirksam sei.
Bei der Ausgestaltung des Sicherungsvertrages, wie sie zwischen den Parteien erfolgt ist, kann auch das in BGHZ 21, 52 weiter geäußerte Bedenken nicht durchgreifen, die Rechtsstellung des Lieferanten, dem noch das Eigentum an der Ware zustehe, würde gefährdet werden, wenn der Erwerber des Warenlagers nicht von vornherein wisse, welche Rechte an den einzelnen in dem Lager befindlichen Gegenständen er erworben habe.
g) Der in BGHZ 21, 52 vertretene Standpunkt würde im Er gebnis dazu führen, daß die Übereignung des Warenlagers eines mittleren oder gar eines größeren Unternehmens im Regelfalle aus Rechtsgründen unmöglich wäre.
Da die Kapitaldecke der deutschen Wirtschaft nach der Währungsreform sehr schmal und sie auf Kredite dringend angewiesen ist, würde der Wegfall des Warenlagers als Kreditunterlage für viele Unternehmen schwerwiegende Folgen haben (vgl. Muthesius, Kalte Restriktion in ZKredW 1956, 693 und Justat, ZKredW 1957, 63 gegen Werhahn, ZKredW 1957, 62, der die Entscheidung BGHZ 21, 52 offensichtlich in ihrer Bedeutung verkannt hat).
h) Ebensowenig kann BGHZ 21, 52, 58 darin beigepflichtet werden, daß die Entscheidung nicht mehr fordere, als was auch das Reichsgericht stets gefordert habe (…vgl. dazu die Anmerkungen von Johannsen aaO, in denen dieser Hinweis besonders unterstrichen wird).
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Schrifttum vor Erlaß des Urteils BGHZ 21, 52 ganz einhellig die Auffassung vertreten, es sei zulässig, das gesamte Warenlager in der Weise zur Sicherung zu übereignen, daß an den noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen nicht das volle Eigentum, sondern nur die Anwartschaft übertragen werde (vgl. Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung, 1952, 2. Buch 2. Abt. § 29 C III 2 S.151;…Berg aaO § 929 Nr. 28c S.622 und Nr. 35 S. 632; Rautmann, NJW 1951, 298, 299, der sogar eine entsprechende Fassung des Vertrages, wie sie die Parteien vorgenommen haben, ausdrücklich empfiehlt; Janberg, Betrieb 1950, 521 und Lehmann in dem in BGHZ 21, 52, 54 erwähnten Rechtsgutachten).
Es bedeutet daher lediglich eine Rückkehr zu einer gefestigten Rechtsmeinung, wenn der erkennende Senat unter Abweichung von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung BGHZ 21, 52 die ausreichende Bestimmtheit des Sicherungsgutes in dem hier zu beurteilenden« Vertrage zwischen den Parteien bejaht.
Unerörtert geblieben ist in BGHZ 21, 52, ob Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Vertrages, wie ihn die Parteien abgeschlossen haben, daraus hergeleitet werden können, daß die Besitzübergabe auch hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände durch die Vereinbarung eines Verwahrungsvertrages ersetzt worden ist.
Der erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung zwar in einer Rechtsfrage von dem Urteil des IV. Zivilsenats BGHZ 21, 52 ab.
Das Urteil BGHZ 21, 52 ist zu einer Zeit ergangen, als der IV. Zivilsenat nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen berufen war.
- BGH, 11.12.1997 - IX ZR 341/95
Wirksamkeit der Verpfändung von Sachen und Forderungen nach ZGB -DDR
Das ist unzureichend, weil ein außenstehender Dritter, der allein diese Abrede kennt, nicht in der Lage ist, ohne zusätzliche Unterlagen wie Warenbücher oder Rechnungen den Umfang der verpfändeten Sachen eindeutig zu identifizieren (vgl. BGHZ 21, 52, 56; 28, 17, 20;… BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85, NJW 1986, 1985, 1986; v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904, 1906). - BGH, 20.03.1986 - IX ZR 88/85
Sicherungsübereignung als Gesamtvermögensübernahme
Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit mit wechselndem Bestand gilt: Für die nicht im Ursprungsbestand enthaltenen, sondern später hinzutretenden einzelnen Sachen muß infolge eines einfachen, nach außen erkennbaren Geschehens in dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt für jeden Dritten, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich sein, welche individuell bestimmten Sachen übereignet werden sollen (BGHZ 21, 52, 56;… BGH, Urt. v. 29. April 1958 - VIII ZR 211/57, LM § 929 BGB Nr. 8 = WM 1958, 673, 674; v. 8. Februar 1961 - VIII ZR 20/60, WM 1961, 431, 433 = MER 1961, 596; v. 24. November 1965 - VIII ZR 222/63, WM 1965, 1248; vgl. BGHZ 73, 253, 254).cc) Allerdings ist es bei der Sicherungsübereignung eines sog. gemischten Warenlagers, in dem sich sowohl Waren befinden, die bereits dem Sicherungsgeber gehören, als auch solche, die noch mit dem Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten belastet sind, nicht erforderlich, die Sachen des Sicherungsgebers und die Vorbehaltsware voneinander zu trennen und unterschiedlich zu kennzeichnen (so noch BGHZ 21, 52).
- BFH, 06.08.1971 - III R 89/68 Dieses sogenannte Spezialitätsprinzip ist in Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 52 S. 385 (389) - RGZ 52, 385 (389) -; 103, 151 (154); Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 21 S. 52 - BGHZ 21, 52 -) und Schrifttum (…Baur, Sachenrecht, 4. Aufl., § 4 III;… Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl., § 3 II 1;… Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch , 10. Aufl., § 929 Rdnr. 3;… § 930 Rdnr. 6ff.) anerkannt.
Auch ein Besitzmittlungsverhältnis kann sich nur auf konkrete, individuell bestimmte Sachen beziehen (BGHZ 21, 52).
- BGH, 30.10.1990 - IX ZR 9/90
Bedingtheit einer Sicherungsübereignung
Jedoch können beide Verträge formlos abgeschlossen werden (vgl. BGHZ 21, 52, 55;… BGH, Urt. v. 10. Oktober 1956 IV ZR 71/56, WM 1956, 1467, 1468 f.;… Urt. v. 4. März 1958 VIII ZR 213/57, WM 1958, 59O, 593;… Soergel/Mühl, BGB 12. Aufl. § 930 Rdn. 26;… zu § 931 BGB auch BGH, Urt. v. 12. Februar 1959 - VIII ZR 18/58, WM 1959, 561, 562 unter A II 1 c). - BGH, 31.01.1979 - VIII ZR 93/78
Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung von Hausrat unter Ehegatten
Dem Bestimmtheitsgrundsatz wird auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn es infolge der Wahl einfacher, äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (vgl. BGHZ 21, 52 = WM 1956, 919; BGH WM 1956, 1467; BGHZ 28, 16 = WM 1958, 891 und Senatsurteile vom 1. April 1963 - VIII ZR 211/61 = WM 1963, 504 und vom 24. November 1965 - VIII ZR 222/63 = WM 1965, 1248). - BGH, 11.12.1997 - IX ZR 127/96
Bestimmtheit der Verpfändung von Sachen nach ZGB -DDR
Das ist unzureichend, weil ein außenstehender Dritter, der allein diese Abrede kennt, nicht in der Lage ist, ohne zusätzliche Unterlagen wie Warenbücher oder Rechnungen den Umfang der verpfändeten Sachen eindeutig zu identifizieren (vgl. BGHZ 21, 52, 56; 28, 17, 20;… BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85, NJW 1986, 1985, 1986; v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904, 1906). - FG Thüringen, 09.04.2003 - III 313/02
Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von …
Unbestimmt ist der Gegenstand der Verfügung, wenn er lediglich als Teil einer Gattung bestimmt ist (vgl. BGH-Urteil vom 13. Juni 1956 IV ZR 24/56, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BGH in Zivilsachen, BGHZ 21, 52). - BGH, 25.09.2003 - IX ZR 198/02 Indes war die Sache entscheidungsreif zu Lasten des Beklagten, weil das Sicherungseigentum nicht wirksam bestellt wurde (vgl. BGHZ 21, 52, 55).
- BFH, 01.08.2005 - X B 129/04
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Rüge einer Divergenz
Zudem genügt es bei wechselndem Warenbestand für die Bestimmtheit der Übereignung nicht, wenn lediglich Sachen von der Übereignung ausgenommen werden sollen, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, ohne dass diese Waren sichtbar gekennzeichnet sind (vgl. Urteil des BGH vom 13. Juni 1956 IV ZR 24/56, BGHZ 21, 52, 56). - BGH, 13.11.1956 - 5 StR 620/55
- OLG Düsseldorf, 03.03.2010 - 11 U 18/09
Eigentumsverhältnisse an einem unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten …
- OLG Brandenburg, 27.04.2010 - 6 U 132/09
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe …
- BGH, 19.10.1966 - VIII ZR 152/64
Verarbeitungsklausel
- OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 14 U 10/12
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