Rechtsprechung
   BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88; 2 BvR 1300/93   

Wasserpfennig

Art. 75 GG;

Art. 104a ff GG, Sonderabgabe;

Art. 3 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    'Wasserpfennig'

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Abgaben auf Grundwasserentnahme

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Wasserentnahmeentgelte und Braunkohlebergbau" von Prof. Dr. Christian Waldhoff, original erschienen in: DVBl 2011, 653 - 661.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 93, 319
  • NJW 1996, 2296
  • DVBl 1996, 357
  • NVwZ 1996, 469
  • VBlBW 1996, 171
  • DÖV 1996, 415
  • DB 1996, 463



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Wird zitiert von ... (236)  

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 591/95  

    Nr.

    Die Verfassungsbeschwerde sei zur Entscheidung anzunehmen, weil ihr trotz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 zur Erhebung von Wasserentnahmeabgaben in Baden-Württemberg und Hessen (BVerfGE 93, 319 ff.) grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme.

    Sie sei unbegründet, da durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 (BVerfGE 93, 319 ff.) geklärt sei, dass die Erhebung von Grundwasserabgaben durch die Länder verfassungsgemäß sei.

    Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl.BVerfGE 1, 97 ; 72, 39 ; 93, 319 ).

    Der Verfassungsbeschwerde kommt ungeachtet ihrer Unzulässigkeit grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2a BVerfGG) auch deshalb nicht zu, weil die mit ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen hinreichend geklärt sind (vgl. zu Art. 105 ff. GG:BVerfGE 93, 319 ; zu Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG: BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; BVerfG, EuGRZ 2002, S. 74 ; zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 31, 8 ; 37, 1 ; 38, 61 ; 98, 106 ; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 78, 232 ; 82, 159 ).

    a) Die Frage, ob dem Land Schleswig-Holstein die Gesetzgebungskompetenz zur Erhebung der Grundwasserentnahmeabgabe zusteht, lässt sich mit Hilfe der im Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 (vgl.BVerfGE 93, 319 ff. ) entwickelten Maßstäbe entscheiden (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 2 L 69/97 -, veröffentlicht in JURIS).

    Den Ländern steht danach die Kompetenz zur Erhebung von Wasserentnahmeabgaben zu (vgl.BVerfGE 93, 319 ).

    Die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ist nicht durch Bundesrecht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GG; vgl. BVerfGE 93, 319 ) ausgeschlossen.

    Die Grundwasserentnahmeabgabe genügt den vom Senat herausgearbeiteten Anforderungen (vgl.BVerfGE 93, 319 ):.

    Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden (vgl.BVerfGE 93, 319 ).

    Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl.BVerfGE 93, 319 ).

    Die nach der Einschätzung des Gesetzgebers knappe natürliche Ressource Grundwasser ist ein Gut der Allgemeinheit (vgl.BVerfGE 93, 319 ).

    Sie ist, wie die Wasserentnahmeentgelte nach hessischem und baden-württembergischem Recht, eine gegenleistungsabhängige nichtsteuerliche Abgabe (vgl.BVerfGE 93, 319 ) und keine - wie die Beschwerdeführerinnen meinen - Verbrauchsteuer (vgl. dazu BVerfGE 98, 106 ).

    Die Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen nach § 5 Abs. 1 GruWAG neben der steuerlichen Inanspruchnahme ist aus Sachgründen gerechtfertigt, da mit der Grundwasserentnahmeabgabe lediglich der den Abgabepflichtigen durch die Möglichkeit der Grundwasserentnahme zugewandte Vorteil (teilweise) abgeschöpft wird (vgl.BVerfGE 93, 319 ).

    (3) Auch der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplanes (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 93, 319 ) wird durch die Erhebung der Grundwasserentnahmeabgabe nicht berührt.

    Die in § 7 GruWAG vorgesehene Zweckbindung des Aufkommens entbindet nicht von der Pflicht, das Aufkommen aus der Abgabe in den Haushalt einzustellen (vgl.BVerfGE 93, 319 ).

    Dem Grundsatz der Gesamtdeckung des Haushaltes (§ 8 LHO) kommt kein Verfassungsrang zu (vgl.BVerfGE 93, 319 m.w.N.).

    bb) Die Kammer sieht auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen in der Fachliteratur (vgl. u.a. zustimmend: Sacksofsky, Umweltschutz durch nicht-steuerliche Abgaben, Tübingen 2000, S. 124; Meyer, NVwZ 2000, S. 1000 ff.; Heimlich, DÖV 1997, S. 996 ff.; kritisch: Birk, in: Kley/Sünner/Willemsen , Festschrift für Wolfgang Ritter, Köln 1997, S. 41 ff.; Raber, NVwZ 1997, S. 219 ff; vermittelnd v. Mutius/Lünenbürger, NVwZ 1996, S. 1061 ff.), keinen Grund für eine Änderung der im Beschluss vom 7. November 1995 (BVerfGE 93, 319 ff.) aufgestellten Grundsätze.

    Die Rechtsprechung des Senats unterscheidet für die kompetenzrechtliche Zulässigkeit einer Abgabe danach, ob diese als Steuer oder als nichtsteuerliche Abgabe zu qualifizieren ist (vgl.BVerfGE 93, 319 ).

    Hingegen kommt es für die kompetenzrechtliche Zulässigkeit einer nichtsteuerlichen Abgabe nicht darauf an, ob sie sich in die gebräuchlichen Begriffe etwa einer Gebühr, eines Beitrages oder einer Sonderabgabe einfügt, sondern allein darauf, ob sie den oben genannten Anforderungen standhält, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben (vgl.BVerfGE 93, 319 ).

    Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem diese Frage zu entscheiden ist, ist geklärt (vgl.BVerfGE 93, 319 ).

    Der Gleichheitssatz verlangt danach, dass sich die vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung der Wasserentnahmen durch die Staffelung der Abgabensätze je nach Verwendungszweck auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl.BVerfGE 93, 319 ).

    Diese "Privilegierung" der öffentlichen Wasserversorgung im Vergleich zu sonstigen Verwendungszwecken führt nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Unternehmen, die das Wasser für ihre betrieblichen Zwecke von der öffentlichen Wasserversorgung beziehen (vgl.BVerfGE 93, 319 ).

    Auch einschließlich der Grundwasserabgabe liegen die Gestehungskosten für die Grundwassereigenförderung erheblich niedriger als die Gebühren für den Trinkwasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung (vgl.BVerfGE 93, 319 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98  

    Rückmeldegebühr

    Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen beliebig hohe Gebühren erhoben werden könnten; die Bemessung bedarf kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (Anschluss an BVerfGE 93, 319 ff.).

    Hierzu beruft sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 (BVerfGE 93, 319).

    Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass aus dem Schweigen des Gesetzes ausnahmsweise (vgl. BVerfGE 93, 319 ) eine Verbotswirkung für die Länder hergeleitet werden könnte, fehlen.

    Aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergeben sich Grenzen für Abgaben, die der Gesetzgeber in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Sachkompetenz auferlegt (BVerfGE 93, 319 ).

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 105, 185 ).

    Wenn die Finanzverfassung die bundesstaatliche Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen im Wesentlichen - neben den Zöllen und Finanzmonopolen - nur für das Finanzierungsmittel der Steuer regelt, schließt dies freilich die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art nicht aus (BVerfGE 93, 319 ).

    Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die keineswegs unerschöpflichen Ressourcen der Bürger eröffnet würde (vgl. BVerfGE 78, 249 ; 93, 319 ).

    bb) Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Zulässigkeit der Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 93, 319 , im Anschluss an BVerfGE 91, 186 ): .

    cc) Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet entgegen der Ansicht der beigetretenen Landesregierung nicht nur für den Abgabentyp der Sonderabgaben verbindliche Vorgaben, sondern - wie der Zweite Senat bereits ausgesprochen hat (BVerfGE 93, 319 ) und wovon auch die Vorlagebeschlüsse (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ) ausgehen - auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben.

    Zwar bestehen gegen die Erhebung von Gebühren, die wie die Beiträge als so genannte Vorzugslasten zu den "klassischen" Abgabenarten und zum tradierten Bestand staatlicher Tätigkeit gehören (vgl. BVerfGE 34, 52 ; 92, 91 ), keine grundsätzlichen Bedenken, denn sie sind dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion sachlich besonders gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 93, 319 ).

    Jedoch kann ihre konkrete gesetzliche Ausgestaltung, insbesondere ihre Bemessung, mit der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung kollidieren (BVerfGE 93, 319 ; 97, 332 ).

    Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, die durch die Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerfGE 93, 319 ).

    Hier kann die von den Fachgerichten aufgeworfene grundsätzliche Frage offenbleiben, ob neben Vorteilen, die durch die gebührenpflichtige öffentliche Leistung gewährt werden (vgl. BVerfGE 93, 319 ), auch Vorteile auf Grund von Leistungen anderer öffentlicher Träger oder privater Dritter überhaupt eine Gebührenbemessung sachlich rechtfertigen können.

  • VG Gelsenkirchen, 25.04.2008 - 15 K 1001/08  

    Wasserentnahmeentgelt, Verfassungswidrigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Ruhrverband,

    Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 .

    Das Bundesverfassungsgericht leitet in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186; vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319; vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 -, BVerfGE 108, 186 und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen, aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz ab.

    Das nach Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen erhobene Entgelt ist keine derartige Sonderabgabe im engeren Sinne, weil es - anders als unabhängig von einer Gegenleistung erhobene Steuern - Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Grundgesetz den Begriff der Steuer an die Definition der Abgabenordnung anknüpft (Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319; Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19/83, 2 BvL 20/83, 2 BvR 363/83, 2 BvR 491/83 -, BVerfGE 67, 256 (282) m.w.N.).

    BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319.

    Das Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen erfüllt - ebenso wie die Vorschriften des Landes Baden-Württemberg zur Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts, das Hessische Grundwasserabgabengesetz, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, und das schleswig-holsteinische Grundwasserabgabengesetz - vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, NVwZ 2003, 467, die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht (neben der bereits erörterten hinreichenden Unterscheidbarkeit von Steuern) an die formelle Verfassungsmäßigkeit nicht-steuerlicher Abgaben, die keine Sonderabgaben im engeren Sinne sind, stellt.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 sowie vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, NVwZ 2003, 467.

    BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319.

    BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 und vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, NVwZ 2003, 467.

    vgl. zu diesem Grundsatz BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319.

    BVerfG, ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 m.w.N.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86, 2 BvL 9/85, 3/86 -, BVerfGE 78, 249 (277 f.) und vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319.

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