Rechtsprechung
   BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96   

Wechselstuben-Mitgesellschafter

§ 261 StGB, fahrlässige Geldwäsche, Verfassungsmäßigkeit der weiten Strafbarkeit nach § 261 StGB

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB; § 261 Abs. 5 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG
    Geldwäschehandlungen als Form des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Verfassungsmäßigkeit des Straftatbestandes der leichtfertigen Geldwäsche (Schuldprinzip; Bestimmtheitsgrundsatz; Auslegung der Leichtfertigkeit).

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Entscheidungen zur Geldwäsche

Besprechungen u.ä.

  • uni-leipzig.de , S. 29 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Pflichten der Kreditwirtschaft bei der Bekämpfung der Geldwäsche - Das Geldwäschegesetz und seine Umsetzung (Volker Lang)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 43, 158
  • NJW 1997, 3323
  • NStZ 1998, 42
  • StV 1997, 589
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Wird zitiert von ... (35)  

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01  

    Verfassungsrechtliche Grenzen einer Bestrafung von Strafverteidigern wegen

    Der 1. Strafsenat hat auf seine Entscheidung vom 17. Juli 1997 ( BGHSt 43, 158 ff.) hingewiesen, in der er die Verfassungsmäßigkeit der leichtfertig begangenen Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) unter den Gesichtspunkten des Schuldprinzips und des Bestimmtheitsgebots geprüft und bejaht habe.

    Ungeachtet der Frage aber, ob die Schutzrichtung der Strafvorschrift auf die inländische Rechtspflege (vgl. BTDrucks 12/989, S. 27; Hetzer, wistra 2000, S. 281, 283), das Ermittlungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Leip, a.a.O., S. 52 f.), den "legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf" (vgl. Lampe, JZ 1994, S. 123, 125), die durch die Vortaten geschützten Rechtsgüter (vgl. Salditt, StraFO 1992, S. 122), die "Innere Sicherheit" ausgerichtet ist (vgl. Barton, StV 1993, S. 156, 160) oder ob sie den Schutz eines nicht näher konkretisierten Rechtsguts eigener Art bezweckt (vgl. BGHSt 43, 158 ), muss eine Widerlegung des durch die herkömmlichen Methoden gefundenen Auslegungsergebnisses schon an der Weite und Vagheit der durch die Strafvorschrift möglicherweise geschützten Rechtsgüter scheitern; keine der bisher vertretenen Annahmen über das Rechtsgut des Verbots der Geldwäsche zielt auf ein Herausnehmen des Strafverteidigers aus dem Täterkreis.

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95  

    § 43 a StGB ist verfassungswidrig

    Jedoch deutet dort die maßgebliche Tathandlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in dieselbe Richtung; denn Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist grundsätzlich gewinnorientiert (vgl. BGHSt 43, 158 m.w.N.).

    Die Festlegung einer Höchstgrenze zum Beispiel bei zehn Millionen Euro für eine Vermögensstrafe gegen Drogengroßhändler, die bisweilen Millionengewinne machen (vgl. BGHSt 43, 158 ), oder für Kapitalanlagebetrüger, deren Taten Schadenssummen im Bereich von mehreren hundert Millionen erreichen können (vgl. BGHSt 43, 149 ), trüge wenig zur Bestimmtheit des Sanktionsrahmens bei; sie erschiene willkürlich.

  • BGH, 24.06.2008 - 5 StR 89/08  

    Vortaten der Geldwäsche (gewerbsmäßige Untreue des Täters; unzureichende

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Blick auf das Bestimmtheitsgebot strenge Anforderungen an die Auslegung des Merkmals der Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB zu stellen ( BGHSt 43, 158, 167; 50, 347, 350 ff.).

    Deshalb liegt eine Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB nur vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit außer Acht lässt ( BGHSt 43, 158, 168; vgl. auch BGHSt 33, 66, 67 zu § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG).

    Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Blick auf das Bestimmtheitsgebot strenge Anforderungen an die Auslegung des Merkmals der Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB zu stellen ( BGHSt 43, 158, 167; 50, 347, 350 ff.).

    Deshalb liegt eine Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB nur vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit außer Acht lässt ( BGHSt 43, 158, 168; vgl. auch BGHSt 33, 66, 67 zu § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG).

mehr
  • BGH, 24.01.2006 - 1 StR 357/05  

    Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und (gewerbsmäßiger) Hehlerei

    Leichtfertigkeit, die sich auch auf die Verkennung der gewerbsmäßigen Begehung der Vortaten beziehen muss, liegt vor, wenn sich die deliktische Herkunft im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. BGHSt 43, 158, 168).

    Leichtfertigkeit, die sich auch auf die Verkennung der gewerbsmäßigen Begehung der Vortaten beziehen muss, liegt vor, wenn sich die deliktische Herkunft im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nach Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. BGHSt 43, 158, 168).

    Im Gesetzgebungsverfahren ist die Bestrafung der Geldwäsche im Fall leichtfertigen Verkennens der deliktischen Herkunft inkriminierter Vermögenswerte überwiegend für unabdingbar gehalten worden (vgl. BGHSt 43, 158, 167 m.w.N.).

  • BGH, 07.02.2008 - 5 StR 242/07  

    Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel (sukzessive Beihilfe;

    Damit sind von dem Begriff des Handeltreibens nicht nur Beschaffung und Lieferung von Betäubungsmitteln erfasst, sondern auch die erforderlichen Zahlungsvorgänge ( BGHSt 43, 158, 162).

    Damit sind von dem Begriff des Handeltreibens nicht nur Beschaffung und Lieferung von Betäubungsmitteln erfasst, sondern auch die erforderlichen Zahlungsvorgänge ( BGHSt 43, 158, 162).

    Für eine solche Beendigung der Haupttat könnte sprechen, dass der Waren- und Geldfluss zur Ruhe gekommen ist, weil aus dem sichergestellten Rauschgift keine Erlöse erzielt wurden und auch nicht mehr zu erzielen waren ( BGHSt 43, 158, 163, vgl. aber einschränkend BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50, 52).

  • OLG Köln, 22.12.1998 - HEs 233/98  
    Polizei und Staatsanwaltschaft haben als Reaktion auf den Wegfall dieses Vorwurfs zunächst nur pauschal auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96 [StV 97, 589 ff.]) hingewiesen, wonach der Tatbestand des Handeltreibens auch durch "Handlungen zur Förderung des Geldkreislaufs einschließlich der Geldwäsche im Rahmen der Betätigung von Drogengroßhändlern in einem organisierten Absatzsystem" verwirklicht werden kann.

    Im "Präzisierungsbeschluß" werden diese Verhaltensweisen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96 [StV 97, 589 ff.]) als bandenmäßiger Rauschgifthandel gewertet, wobei es bezüglich der Überweisungen nach Ru. heißt, diese Handlungen seien nicht "nur" als qualifizierte Geldwäsche einzustufen.

    Polizei und Staatsanwaltschaft halten nunmehr unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96 (Kriminalist 98, 32 ff.) die Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Firma I. P. in Ru. im November 1997 sowie den Erwerb einer Immobilie durch die Firma P. BI.

    Voraussetzung ist allerdings die Feststellung, dass ein organisiertes Absatzsystem besteht, innerhalb dessen die Handlungen des Beschuldigten dazu dienten "den Rückfluß der Erlöse an die Lieferanten zu fördern" (BGH StV 97, 589 [590]) und demnach als "unterstützende Finanztransaktionen" qualifiziert werden können, die "zur Erfüllung der Verpflichtung des Drogenkäufers beitragen" (BGH aaO S.589).

  • KG, 15.10.2009 - 8 U 26/09  

    Ersatzpflicht des Geldkuriers für im Wege des "Phishing" auf sein Konto

    Erforderlich ist bedingter Vorsatz; der Täter muss die Herkunft des Gegenstandes aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 S. 2 StGB ernsthaft für möglich halten und dies billigend in Kauf nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 zu 1 StR 791/96, NStZ 1998, 42, 44).

    Leichtfertigkeit liegt nur vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt; es handelt sich hierbei um eine vorsatznahe Schuldform, an deren Feststellung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 zu 1 StR 791/96, NStZ 1998, 42, 44; Urteil vom 24. Juni 2008 zu 5 StR 89/08, NJW 2008, 2516, 2517).

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 753/96  
    Dies hat der Senat im Urteil vom heutigen Tage in der Sache 1 StR 791/96 näher ausgeführt.

    Beendigung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln tritt erst ein, wenn der Erlös der Drogenlieferung beim Großhändler angelangt und der Waren- und Geldfluß "zur Ruhe gekommen" ist (vgl. Senat, Urt. vom heutigen Tage - 1 StR 791/96).

    Der Auffangtatbestand des § 261 StGB tritt hinter der Beihilfe zurück (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 1 StR 791/96; s. a. BT-Drucks. 13/6620, S. 7).

  • BGH, 28.01.2003 - 1 StR 393/02  

    Geldwäschevorsatz (konkrete Umstände für eine Katalogtat); gewerbsmäßige

    Erforderlich ist die Feststellung konkreter Umstände, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung durch die Angeklagte eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGHSt 43, 158, 165; BGH StV 2000, 67).

    Auch wenn die Angeklagte eine legale Herkunft der Schecks ausschloß, ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung durch die Angeklagte eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGHSt 43, 158, 165; BGH StV 2000, 67).

  • BGH, 24.06.2008 - StR 89/08  
    Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Blick auf das Bestimmtheitsgebot strenge Anforderungen an die Auslegung des Merkmals der Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB zu stellen (BGHSt 43, 158, 167; 50, 347, 350 ff.).

    Deshalb liegt eine Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB nur vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGHSt 43, 158, 168; vgl. auch BGHSt 33, 66, 67 zu § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG).

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04  

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

  • BGH, 10.07.2003 - 3 StR 61/02  

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Vollendung; Versuch;

  • BGH, 20.05.2010 - 5 StR 138/10  

    Subventionsbetrug (Leichtfertigkeit; Möglichkeit der Zuordnung von Mitteilungen

  • BGH, 30.01.2001 - 1 StR 423/00  

    Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und

  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 294/02  

    Erweiterter Verfall (Vorrang des Verfalls / Verfalls von Wertersatz;

  • BGH, 20.09.2000 - 5 StR 252/00  

    Vortat bei der Geldwäsche; Gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Notwendige Teilnahme;:

  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98  
  • BGH, 23.05.2007 - 2 StR 569/06  

    Bestimmen eines Minderjährigen, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben

  • BGH, 17.07.2007 - 1 StR 312/07  

    Sukzessive Beihilfe nach Sicherstellung; Strafzumessung (Ermittlungsverhalten und

  • BGH, 17.07.2002 - 2 ARs 164/02  

    Bestimmung des inländischen Gerichtsstandes; unerlaubtes Handeltreiben mit

  • BGH, 10.07.2003 - 3 StR 243/02  
  • BGH, 21.05.1999 - 2 StR 154/99  

    Begriff des bewaffneten Handeltreibens bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

  • OLG Köln, 15.02.2005 - Ausl 10/05  

    Tatbegriff im Auslieferungsverfahren

  • BGH, 26.08.2009 - 2 StR 223/09  

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorsatzes bei der Beihilfe zum

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 230/97  
  • BGH, 13.04.1999 - 4 StR 42/99  

    Unerlaubtes Handeltreiben; Tatmehrheit bei Zahlung eines (Rest-) Kaufpreises

  • OLG Schleswig, 06.07.2007 - 14 U 145/06  

    § 261 Abs. 2 StGB als Schutzgesetz

  • BGH, 22.11.2007 - 4 StR 474/07  

    Bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln; unerlaubtes Handeltreiben

  • BGH, 29.09.1998 - 4 StR 481/98  
  • OLG Hamm, 05.01.2005 - 4 Ss 463/04  

    Geldwäsche; Feststellungen; Vortat; Verstoß gegen das BtM-Gesetz; Beihilfe;

  • LG Itzehoe, 04.11.2010 - 7 O 16/10  

    Zur Haftung des Kontoinhabers, der mit Phishingattacken umgeleitete Guthaben

  • BGH, 15.06.1999 - 1 StR 56/99  

    Unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Nicht geringe

  • BGH, 17.07.2002 - 2 AR 77/02  
  • OLG Köln, 27.04.1999 - HEs 59/99  

    Strafprozeßrecht: Dringender Tatverdacht bei Geldwäsche und Verstößen gegen das

  • LG Berlin, 24.07.2003 - 502 Qs 49/03  
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