Rechtsprechung
| BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77; 2 BvF 2/77; 2 BvF 4/77; 2 BvF 5/77 |
Wehrpflichtnovelle
Art. 4 Abs. 3, 12a, Art. 3 Abs. 1 GG, Wehrgerechtigkeit, keine "Wehrdienstverweigerung per Postkarte";
Art. 78, 87b Abs. 2 Satz 1 GG, Zustimmungsbedürftigkeit auch bei "Systemverschiebung" zu Lasten der Länder
Volltextveröffentlichungen (2)
- DFR
Wehrpflichtnovelle
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes
Verfahrensgang
- BVerfG, 07.12.1977 - 2 BvF 1/77
- BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77; 2 BvF 2/77; 2 BvF 4/77; 2 BvF 5/77
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 48, 127
- BVerfGE 48, 160
- NJW 1978, 1245
- DVBl 1978, 394
- DÖV 1978, 507
Wird zitiert von ... (122)
- BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83
Kriegsdienstverweigerung II
Daraus folgt die Pflicht des Gesetzgebers sicherzustellen, daß nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind (Bestätigung BVerfGE 48, 127).Mit Urteil vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) für nichtig erklärt.
An diesen in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 12, 45; 28, 243; 32, 40; 38, 154; 48, 127) hält der Senat fest.
In Übereinstimmung mit dem bereits in Art. 26 Abs. 1 GG enthaltenen Verbot des An griffskrieges kommt in den genannten Vorschriften der eindeutige und unmißverständliche Wille des Verfassungsgebers zum Ausdruck, daß die Streitkräfte der Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe dienen sollen (vgl. BVerfGE 48, 127 [159 f.]).
In der demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes entsprechen einander der individuelle grundrechtliche Schutzanspruch und die gemeinschaftsbezogene Pflicht der Bürger, zur Sicherung dieser Verfassungsordnung beizutragen (vgl. BVerfGE 48, 127 [161]).
Ihre Durchführung steht unter der Herrschaft des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 48, 127 [162]); ihre Erfüllung ist demokratische Normalität.
Auch bei Regelungen nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG darf der Gesetzgeber dieses Grundrecht nicht in seinem sachlichen Gehalt einschränken, sondern nur die Grenzen offenlegen, die in den Begriffen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG selbst schon enthalten sind (vgl. BVerfGE 48, 127 [163]; st. Rspr.).
Denn ihre innere Rechtfertigung erfährt die Ersatzdienstpflicht allein daraus, daß nach Art. 12a Abs. 2 GG die Leistung des Wehrdienstes aus Gründen des Art. 4 Abs. 3 GG verweigert werden darf; der Zivildienst ersetzt, unbeschadet der wesensverschiedenen Aufgabenbereiche, den Wehrdienst (BVerfGE 48, 127 [165]).
In diesem Rahmen kann der Gesetzgeber frei darüber bestimmen, auf welche Weise er den Tatbestand der Gewissensentscheidung feststellen lassen will (vgl. BVerfGE 48, 127 [169]).
Er ist nicht verpflichtet, das herkömmliche Anerkennungsverfahren beizubehalten (BVerfGE 28, 243 [259]; 48, 127 [166 f.]).
Er kann es durch eine nach seinen Vorstellungen geeignetere Lösung ersetzen (BVerfGE 48, 127 [167]).
Statt eines besonderen Anerkennungsverfahrens stehen ihm auch andere geeignete Mittel zur Verfügung (vgl. BVerfGE 48, 127 [169]).
Da im Zivildienst zur Zeit mehr Beschäftigungsstellen vorhanden sind als Zivildienstleistende und in Zukunft weitere Zivildienstplätze geschaffen werden sollen, muß der Kriegsdienstverweigerer heute - anders als noch im Jahre 1978 (vgl. BVerfGE 48, 127 [171 ff.]) - damit rechnen, mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Zivildienst einberufen zu werden.
Das ergibt sich für das Verfahren vor den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung bereits daraus, daß es dem früheren, mit dem Grundgesetz vereinbaren Prüfungsverfahren ähnlich ist (vgl. BVerfGE 28, 243 [259 f.]; 48, 127 [166]).
Von der damaligen Gesetzeslage ausgehend hat deshalb der Senat auch festgestellt, daß etwa eine Verlängerung des Zivildienstes auf 24 Monate in Betracht kommen könnte (BVerfGE 48, 127 [170 f.]).
Angesichts der vorgegebenen Unterschiede zwischen Wehr- und Ersatzdienst kann der Gesetzgeber den Zivildienst nur dann als eine im Verhältnis zum Wehrdienst gleichbelastende Pflicht (vgl. BVerfGE 48, 127 [173]) ausgestalten, wenn ihm bei der Festlegung der Dauer des Ersatzdienstes ein gewisser Spielraum zur Verfügung steht.
Art. 4 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Gebot der Wehrgerechtigkeit fordert eine gesetzliche Regelung, die Gewähr dafür bietet, daß nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind (BVerfGE 48, 127 [168]).
Andererseits kann der die Erfüllung einer Pflicht für die Gemeinschaft fordernde Staat um so weniger darauf verzichten, im Rahmen des Möglichen die in Anspruch genommene Gewissensposition festzustellen, je bedeutsamer für die Allgemeinheit und belastender für den Einzelnen die Gemeinschaftspflicht ist, mit der die vorgetragene individuelle Gewissensentscheidung in Konflikt gerät (vgl. BVerfGE 48, 127 [168]).
Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 48, 127 [Ls 7; 168]).
Der Ersatzdienst ist vom Grundgesetz nicht als alternative Form der Erfüllung der Wehrpflicht gedacht (vgl. BVerfGE 48, 127 [LS 5; 165 f.]).
Das Verfahren nach den §§ 9 ff., 18 Abs. 1 Satz 2 KDVG stellt - in gleichem Maße wie das Verfahren nach den §§ 4 ff. KDVG - sicher, daß, wie es das Grundgesetz verlangt, selbst in ernsten Konfliktslagen, in denen der Staat seine Bürger besonders fordert, dem Schutz des freien Gewissens des Einzelnen der Vorrang eingeräumt wird vor staatlichen Interessen (vgl. BVerfGE 12, 45 [54]; 48, 127 [163]).
Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung räumt dem Schutz des Gewissens selbst in ernsten Konfliktslagen, in denen der Staat seine Bürger besonders fordert, den Vorrang ein gegenüber der verfassungsrechtlich verankerten Pflicht zur Beteiligung an der bewaffneten Landesverteidigung und damit an der Sicherung der staatlichen Existenz (BVerfGE 12, 45 [54]; 28, 243 [260]; 48, 127 [163]).
Sein Kernbereich besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung entgegen seinem Gewissen, das ihm eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet, einen anderen Menschen töten zu müssen (BVerfGE 12, 45 [56 f.]; 23, 191 [205]; 28, 243 [262]; 32, 40 [46 f.]; 48, 127 [163 f.]).
Im Urteil vom 13. April 1978 hat der Zweite Senat dann die "verfassungsrechtliche Grundentscheidung" wieder aufgenommen, in der auch ein Handlungsgebot für die staatlichen Organe gesehen wird; sie erhebt nunmehr allgemein die verfassungsrechtlich ermöglichte und gesetzlich begründete Wehrpflicht in eine dem individuellen grundrechtlichen Schutzanspruch gleichrangige Pflicht (BVerfGE 48, 127 [159 ff.]).
Der Bundestag hatte offensichtlich einmütig eine motivationsprüfende Alternative zum Wehrdienst für besser gehalten als ein Verfahren zur materiellen Erforschung des Gewissens (vgl. zu jenem Verfahren die in BVerfGE 48, 127 [167 f.] ausgeführten Bedenken).
Entsprechendes gilt dann für das Tötungsverbot, das der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe als tragende Norm zugrundeliegt: In einer späteren Entscheidung sieht das Gericht - verschärfend - den Kernbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG nur mehr darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, "in einer Kriegshandlung entgegen seinem Gewissen, das ihm eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet ", einen Menschen töten zu müssen (BVerfGE 48, 127 [163 f.] - Hervorhebung hier).
Die Entscheidung des Senats von 1978 hat dies - BVerfGE 12, 45 verschärfend - dahin verdeutlicht, der Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG gelte einem Kriegsdienstverweigerer, dem sein Gewissen "eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet" (BVerfGE 48, 127 [163 f.]).
- BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04
Wehrpflicht; allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit.
Die Einberufungsanordnungen des Bundesministers der Verteidigung (§ 21 WPflG) müssen sich - wie das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - BVerfGE 48, 127 ) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehoben hat - strikt im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes halten.Daran vermag auch die jeweils aktuelle Personalbedarfslage nichts zu ändern (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. April 1978, a.a.O. S. 163).
Dem Schutzanspruch des Einzelnen korrespondiert deshalb die Verpflichtung, sich auch seinerseits für die Belange der im Staat organisierten Gemeinschaft einzusetzen und seinen Beitrag für die Verteidigung dieser Ordnung zu leisten (BVerfGE 48, 127 ; 69, 1 ).
Dementsprechend ist die allgemeine Wehrpflicht Ausdruck des Gleichheitsgedankens und steht unter der Herrschaft des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 48, 127 ; 69, 1 ).
Diese Vorschrift erfordert in Verbindung mit Art. 12 a GG staatsbürgerliche Pflichtengleichheit in Gestalt der Wehrgerechtigkeit (BVerfGE 48, 127 ; 69 1 ).
Insoweit bedarf es einer Abwägung zwischen der Notwendigkeit einer wirksamen Landesverteidigung und der Erfüllung der Bündnisverpflichtungen einerseits und den Anforderungen der Wehrgerechtigkeit andererseits (vgl. BVerfGE 38, 154 ; 48, 127 ).
Wehrdienstausnahmen müssen allerdings stets sachgerecht sein (BVerfGE 48, 127 ); ferner darf der Gesetzgeber bei ihrer Regelung nicht den Umstand aus dem Auge verlieren, dass es sich bei der Wehrpflicht um eine allgemeine, nämlich im Grundsatz alle Männer ab Vollendung des 18. Lebensjahres treffende staatsbürgerliche Pflicht handelt.
- BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
Wehrpflicht I
Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in einer sehr frühen Entscheidung (BVerfGE 12, 45 , ebenso BVerfGE 48, 127 ) die Auffassung vertreten, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sei für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht kein adäquater Maßstab.Das Landgericht nimmt zwar auf die Entscheidungen Bezug, in denen das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1 WPflG) mit dem Grundgesetz bejaht hat (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 12, 311 ; 28, 243 ; 38, 154 ; 48, 127 ; 69, 1 ).
a) Das gilt insbesondere für die Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts, dass die allgemeine Wehrpflicht verfassungsrechtlich verankert (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 28, 243 ; 38, 154 ; 48, 127 ) und diese Pflicht daher nicht an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist.
Das Landgericht erörtert nicht die dem entgegenstehende Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 38, 154 ; 48, 127 ), die weitgehend Zustimmung in der Literatur gefunden hat (…vgl. Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 12 a Rn 16 - Stand März 2001;… Gubelt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 12 a Rn 1;… Gornig, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 12 a Rn 6, 7, 20; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. I, 1996, Art. 12 a Rn 6;… K. Ipsen/J. Ipsen, in: Dolzer/Vogel, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 12 a Rn 28 - Stand August 1976).
Hier sei nur beispielhaft auf die bestehenden Bündnisverpflichtungen verwiesen (vgl. BVerfGE 48, 127 ).
Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 13. April 1978 ausgeführt hat, ist die dem Gesetzgeber eröffnete Wahl zwischen einer Wehrpflicht- und einer Freiwilligenarmee eine grundlegende staatspolitische Entscheidung, die auf wesentliche Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens einwirkt und bei der der Gesetzgeber neben verteidigungspolitischen Gesichtspunkten, auch allgemeinpolitische, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gründe von sehr verschiedenem Gewicht zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat (BVerfGE 48, 127 ).
- BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07
Luftsicherheitsgesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates
Das in Art. 84 Abs. 1 GG a. F. vorgesehene Zustimmungserfordernis für Verfahrensregelungen entsprach daher der allgemeinen Funktion der Zustimmungserfordernisse nach Art. 84 und 85 GG, einen nicht vom Willen des Bundesrates gedeckten Einbruch in die verfassungsrechtliche Verwaltungszuständigkeit der Länder und die damit verbundene Systemverschiebung im föderalen Gefüge auszuschließen (vgl. BVerfGE 48, 127 [178]; - 55, 274 [319]; - 75, 108 [150]; - 114, 196 [231]).Sinn der grundgesetzlichen Erfordernisse einer Zustimmung des Bundesrates ist es, eine von der Verfassung zugelassene einfachgesetzliche Systemverschiebung im föderalen Gefüge, die die primären verfassungsrechtlichen Kompetenzzuordnungen zulasten der Länder verändert, an das Einvernehmen der Ländervertretung zu binden (vgl. BVerfGE 48, 127 [178]; - 114, 196 [231]).
Dies ist der Fall, wenn sie der übertragenen Aufgabe einen neuen Inhalt und eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verleihen (vgl. BVerfGE 48, 127 [180 ff., 184]).
Einen neuen Inhalt und eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite (vgl. BVerfGE 48, 127 [180 ff., 184]) hat die bereits durch § 31 Abs. 2 Nr. 19 LuftVG a. F. übertragene Aufgabe des Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs durch dieses Gesetz nicht erhalten.
- BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03
Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar
Eine Einwirkung des Bundes, die zu Verschiebungen in dem durch Art. 83, Art. 84 Abs. 1 GG vorgegebenen Gefüge führen kann, soll unter dem schützenden Vorbehalt der Bundesratszustimmung stehen (vgl. BVerfGE 1, 76 ; 37, 363 ; 48, 127 ; 55, 274 ; 105, 313 ;… Hermes, in: Dreier, GG, Art. 84 Rn. 47 f.).In einem solchen Fall kommt indes die isolierte Verwerfung des Verordnungsrechts durch die Fachgerichte, soll das "Reformvorhaben" nicht zum Torso werden, regelmäßig nicht in Betracht, denn der Gesetzgeber schnürt in den fraglichen Fällen (etwa bei der Umsetzung von EU-Richtlinien) häufig ein Gesamtpaket, das - jedenfalls nach seiner Vorstellung - sachlich untrennbar ist (vgl. zur Gesamtnichtigkeit, wenn Vorschriften im Rahmen einer Gesamtregelung untrennbar miteinander verbunden sind: BVerfGE 8, 274 ; 26, 246 ; 48, 127 ; 61, 149 ).
- BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07
Rauchverbot in Gaststätten
Mit Blick auf die Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber und um für sie in beruflicher Hinsicht existentielle Nachteile zu vermeiden, besteht jedoch für den Zeitraum bis zu den gesetzlichen Neuregelungen ein unabwendbares Bedürfnis nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des § 35 BVerfGG (vgl. BVerfGE 48, 127 ; 84, 9 ). - BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- LG Potsdam, 19.03.1999 - 23 (H) Ns 72/98
Vorlagebeschluß Verfassungsmäßigkeitsprüfung der Wehrpflicht an BVerfG
Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das wiederholt darauf hingewiesen hat, daß die Verfassung eine allgemeine Wehrpflicht nicht gebietet , sondern die Landesverteidigung verfassungsrechtlich unbedenklich beispielsweise auch durch eine Freiwilligenarmee sichergestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 48, 127 (160)).Mit anderen Worten: Individueller grundrechtlicher Schutzanspruch und gemeinschaftsbezogene Pflicht der Bürger eines demokratisch verfaßten Staates, zur Sicherung dieser Verfassungsordnung beizutragen, entsprechen einander." (BVerfGE 48, 127 (161), wiederholt in BVerfGE 69, 1 (22)).
Es steht mithin im gesetzgeberischen Ermessen, ob eine Wehrpflicht eingeführt oder abgeschafft oder wie auch immer modifiziert wird (BVerfGE 48, 127 ff.;… Frank, a. a. O., Rz 82; K.Ipsen/J.Ipsen, in: Bonner Kommentar, Art. 12 a, Rz 21 ff.).
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in einer sehr frühen Entscheidung vom 20. Dezember 1960 - also in einer besonders zugespitzten Zeit des sogenannten Kalten Krieges - die Auffassung vertreten, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sei für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht "kein adäquater Maßstab" (BVerfGE 12, 45 ff. (52); bestätigt in BVerfGE 48, 127 (160 f.)).
- BVerwG, 09.03.1979 - 6 C 88.78 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerwG, 25.05.1984 - 6 B 40.84 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02
Juniorprofessur
- BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77
Berufsausbildungsabgabe
- VG Köln, 21.04.2004 - 8 K 154/04
Einberufungspraxis verstößt gegen Wehrgerechtigkeit // Richter werfen Bundeswehr …
- BVerwG, 09.03.1979 - 6 C 86.78
- BVerwG, 19.03.1979 - 6 B 3.79
- BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 75.79
- BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09
Richtervorlage zur Frage der Wehrgerechtigkeit unzulässig
- BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 20.92
- BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06
Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft …
- VG Köln, 15.04.2005 - 8 K 8564/04
- BVerwG, 25.11.1987 - 2 WD 16.87
- VG Köln, 03.12.2008 - 8 K 5791/08
Wehrpflicht - Kölner Richter halten Einberufungspraxis für verfassungswidrig
- BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79
Heilfürsorgeansprüche der Soldaten
- BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89
Kapitalertragssteuer
- VG Köln, 03.12.2008 - 8 K 5913/08
Wehrpflicht - Kölner Richter halten Einberufungspraxis für verfassungswidrig
- BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98
Wehrpflichtrecht
- BVerwG, 19.10.1981 - 6 C 97.80
- VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96
Kreuze in Klassenräumen
- BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03
Arbeit & Soziales - Neuregelungen zur Arbeitnehmerüberlassung verfassungsmäßig!
- BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81
Amtshaftung
- VGH Bayern, 29.04.1992 - 7 B 90.1718
Physiologie-Praktikum ohne Tötung von Versuchstieren
- OLG Bremen, 28.08.1995 - Ss 120/94
- BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99
Recht der deutschen Einheit; Verfassungsrecht; Verteidigungswesen
- BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04
Zur gegenwärtigen Einberufungspraxis der Bundeswehr
- BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84
- BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- BVerfG, 29.03.2000 - 2 BvL 3/96
Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen
- BVerwG, 22.02.2012 - 6 C 11.11
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Auslegung des Klagebegehrens; …
- BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77
Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht …
- BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83
Finanzausgleich I
- BVerfG, 11.07.1989 - 2 BvL 11/88
Totalverweigerung II
- BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 7.96
Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Verlängerung des Einberufungsalters bis …
- OVG Hamburg, 14.03.2006 - 3 Bf 425/01
Verzicht, deutsche Staatsangehörigkeit, Wehrpflicht, …
- BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 59.84
- VG Köln, 23.12.2003 - 8 L 3008/03
Die Bundeswehr schrumpft und die Wehrgerechtigkeit auch // Klagen gegen …
- BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07
Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Gefängnisseelsorger (Ausschluss bei nicht …
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 2833/07
Rechtmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; Gebührenpflicht …
- BFH, 18.03.2009 - III R 33/07
Kein Anspruch auf Kindergeld für nicht zum Zivildienst verpflichtete Kinder, die …
- BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 18.93
- VG Köln, 08.01.2004 - 8 L 4/04
- VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 2966/06
Verfassungsmäßigkeit der Hochschulgebühren; kein Verstoß gegen …
- BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11
Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter …
- BVerwG, 22.02.2012 - 6 C 31.11
- BVerwG, 19.10.1981 - 6 C 149.80
- BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 19.83
- BVerfG, 27.03.2002 - 2 BvL 2/02
Weitere Richtervorlage zur Wehrpflicht unzulässig
- VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06
Keine Hochschulgebührenbefreiung für Studierende, die in Hochschulgremien und …
- OLG Hamm, 25.02.1998 - 3 Ss 213/97
eigenmächtiges Fernbleiben von der Truppe, Fahnenflucht, Verbot der …
- BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2466/06
Verfassungsmäßigkeit der eingeschränkten Gewährung eines Familienzuschlags an …
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2010 - 1 S 1953/09
Umfang der Kirchenaustrittserklärung; Feststellung der Wirksamkeit des …
- BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09
Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale …
- BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 12.99
Bundeswehr darf Bombenabwurfplatz Wittstocker Heide vorerst nicht nutzen
- BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06
Allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit; Pflichtdienst für Männer; …
- BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2526/06
Verfassungsmäßigkeit der eingeschränkten Gewährung eines Familienzuschlags an …
- BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2334/06
Beamtenrecht: Eingetragene Lebenspartnerschaft
- BVerwG, 10.12.1985 - 1 B 136.85
- BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99
Landbeschaffungsrecht
- BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 8.09
Allgemeine Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig
- BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 134.81
- BVerwG, 22.01.2003 - 6 C 18.02
Klagebefugnis; Alarmreserve; Ausplanung; Begründung; Einberufungsbescheid; …
- BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96
Recht der Soldaten: Verfassungsmäßigkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten …
- BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer …
- BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 11.09
Allgemeine Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig
- BVerwG, 25.04.1979 - 8 C 52.77
- BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83
- BVerwG, 02.02.1995 - 2 A 5.92
Untreue durch Zivilschutzbeamten I - Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG, …
- BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 24/02
Zulässigkeit einer Singularzulassung in der Übergangszeit
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 30/10
Vornahme einer als Befreiung zu qualifizierenden Abweichungsentscheidung nach § …
- BVerwG, 30.06.1978 - 6 C 55.77
- BVerwG, 24.10.1979 - 8 C 22.78
- BSG, 23.06.1982 - 7 RAr 89/81
Verhängung einer Sperrzeit bei Ablehnung eines Arbeitsangebots aus …
- BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 31.84
- VG Oldenburg, 30.03.2004 - 7 B 1271/04
Keine Aussetzung der Vollziehung eines Einberufungsbescheides wegen möglicher …
- OLG Schleswig, 12.11.2004 - VA (Not) 5/04
Berücksichtigung von Fortbildungskursen, Notarvertretungen und Wehrdienstzeiten …
- BVerwG, 03.07.2006 - 6 B 23.06
- BFH, 18.03.2009 - III R 64/07
Anspruch auf Kindergeld bei unentgeltlichem Friedensdienst des Kindes im Ausland …
- OLG Schleswig, 12.11.2004 - VA Not 5/04
Berücksichtigung von Fortbildungskursen, Notarvertretungen und Wehrdienstzeiten …
- BVerwG, 14.02.1979 - 6 C 81.78
- BVerwG, 06.12.1983 - 8 B 59.83
- BVerwG, 07.10.1985 - 6 B 83.84
- BVerwG, 15.09.1993 - 1 B 221.92
- BVerwG, 13.07.1994 - 6 C 39.92
- BVerwG, 08.09.1999 - 6 C 16.98
Kriegsdienstverweigerungsrecht
- VG Stuttgart, 18.01.2001 - 17 K 334/01
Zur Frage, ob die deutsche Wehrpflicht für Männer gegen Europarecht verstößt
- BVerwG, 14.01.2003 - 6 B 74.02
- BVerwG, 22.02.2003 - 6 C 18.02
Klagebefugnis; Alarmreserve; Ausplanung; Begründung; Einberufungsbescheid; …
- VG Hannover, 21.12.2010 - 12 B 3465/10
Windenergieanlagen im Fernbereich eines Luftverteidigungsradars der Bundeswehr
- BVerwG, 09.03.1979 - 6 C 98.78
- BVerwG, 22.11.1979 - 6 CB 56.79
- BVerwG, 28.07.1983 - 6 C 42.81
- BVerwG, 04.07.1984 - 8 C 2.83
- BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 283/88
Gewissensentscheidung und Kündigung
- BVerfG, 26.02.1991 - 1 BvR 752/87
Verfassungsmäßigkeit det Steuerverwendung zum Unterhalt von Streitkräften
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1997 - 2 A 10914/96
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2000 - 8 A 525/00
- VG Saarlouis, 27.04.2010 - 2 K 186/09
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
- BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 93.78
- BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 153.81
- BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 50.84
- BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84
- BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 32.87
- VGH Baden-Württemberg, 04.04.1990 - 10 S 2647/89
Gleichbehandlung bei Berufsförderung von Wehrpflichtigen und …
- VG Leipzig, 29.04.1999 - 6 K 903/99
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2000 - 20 A 760/96
- VG Kassel, 31.03.2004 - 7 G 780/04
- BVerwG, 04.09.1979 - 6 ER 401.79
- BVerwG, 14.11.1980 - 8 C 60.79
- BVerwG, 15.12.1980 - 6 CB 47.80
- BVerwG, 11.02.1981 - 6 B 15.81
- BVerwG, 15.12.1981 - 6 C 108.81
- BVerfG, 09.10.1986 - 1 BvR 1013/86
- OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 Ss 331/99
Dienstflucht, Wohlwollensgebot, eigenmächtige Abwesenheit vom Zivildienst
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