Rechtsprechung
   BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75   

Weingesetz Lagenamen I

Art. 12, 14 GG, Warenzeichen, bloße Gewinnchancen sind verfassungsrechtlich nicht geschützt

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Schloßberg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Eintragung von Lagenamen in die Weinbergsrolle

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Grundgesetz, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und 14 Abs. 1 Satz 1 ; Weingesetz, § 10, Abs. 1 und 3
    Landwirtschaft, Wein

Verfahrensgang

  • VG Freiburg, 20.02.1975 - VS III 116/72
  • VG Freiburg, 20.02.1975 - VS. III 116/72
  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 51, 193
  • NJW 1980, 383
  • GRUR 1979, 773



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Wird zitiert von ... (98)  

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84  

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 22. Mai 1979 - 1 BvL 9/75 - (BVerfGE 51, 193 ) entschieden, daß diese Neuregelung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar ist, soweit danach der Name einer Lage, die kleiner als fünf Hektar ist, auch dann nicht in die Weinbergsrolle eingetragen werden kann, wenn er durch ein eingetragenes Warenzeichen geschützt ist.

    Ein wesentliches Ziel der Neuregelung war dabei, die rund 30 000 Lagebezeichnungen aus Gründen des Verbraucherschutzes und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Weinwirtschaft erheblich zu vermindern (vgl. zur Gesetzesgeschichte: BVerfGE 51, 193 (194 ff.)).

    Das Bundesverfassungsgericht habe den verfassungsrechtlichen Schutz des eingetragenen Warenzeichens anerkannt (BVerfGE 51, 193 ).

    Die genannten Vorschriften verbieten die Eintragung und damit die Verwendung von Kleinlagenamen, sofern nicht die Voraussetzungen der besonders normierten Ausnahmefälle (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und nunmehr auch § 65 a WeinG ) erfüllt sind (vgl. BVerfGE 51, 193 >204 f.<).

    Aus beiden Gesetzen kann keine subjektive Rechtsposition hergeleitet werden, vielmehr wird die Herkunftsangabe danach lediglich mittelbar, aufgrund einer Reflexwirkung des objektiven Rechts, geschützt (vgl. BVerfGE 51, 193 >207 ff., 211 ff., 214 f.<).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat das "schutzfähige, rechtmäßig eingetragene und aufrechterhaltene" Warenzeichen als eine vermögenswerte Rechtsposition angesehen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet ist (BVerfGE 51, 193 >216, 218<).

    Es handelt sich vielmehr um einen Eingriff in das geschützte Recht, der mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 51, 193 >220<).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78  

    Naßauskiesung

    Da ein Gesetz, das dieser Anforderung nicht genügt, verfassungswidrig ist, dürfen die Verwaltungsgerichte ein solches Gesetz nicht anwenden; sie haben vielmehr nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Gültigkeit der Norm einzuholen (vgl. z.B. BVerfGE 25, 112 [114]; 51, 193 [210f.]; 52, 1 [14]).

    Im Zusammenhang mit der insoweit sich ergebenden Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG), ob das Wasserhaushaltsgesetz für die hier in Rede stehenden "alten Benutzungen" eine Enteignung durch Gesetz darstellt, ist die Vorfrage zu beantworten, ob die objektiv-rechtlichen Vorschriften selbst mit der Verfassung in Einklang stehen (BVerfGE 31, 275 [285]; 51, 193 [207]).

    Sie würde das Vertrauen in die Beständigkeit der Rechtsordnung, ohne das eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung im vermögensrechtlichen Bereich nicht möglich ist, erschüttern (BVerfGE 31, 229 [239]; 50, 290 [339]; 51, 193 [217 f.]).

  • BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90  

    Recht an einem "auf dem Markt eingeführten Produkt" und Eigentumsgarantie

    Bestandsschutz im Rahmen der Eigentumsgarantie hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur für dingliche oder sonstige absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen (Patentrecht - BVerfGE 36, 281 [290]; Warenzeichenrecht - BVerfGE 51, 193 [216 ff.]; Ausstattung im Sinne von § 25 Warenzeichengesetz - BVerfGE 78, 58 [71]) sondern auch für Forderungen (BVerfGE 45, 142 [179]; 70, 278 [285]) sowie für Vorkaufsrechte bejaht, wenn der Vorkaufsfall eingetreten ist (BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 1991, 1 BvR 929/89, Umdruck S. 13 ff. = BVerfGE 83, 201 ).

    Im Vordergrund der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG ) steht der Schutz des redlichen Mitbewerbers und der Allgemeinheit, insbesondere des Verbrauchers, gegen unlauteres Verhalten und Schädigung durch irreführende Angaben (vgl. BVerfGE 51, 193 [214 f.] m.w.N.).

    Das hier einschlägige Lebensmittelrecht begründet ebenfalls kein individuelles Recht auf eine bestimmte Beschaffenheit und Zusammensetzung eines Produkts, vielmehr war und ist es Sinn dieser Vorschriften, den Verbraucher im öffentlichen Interesse vor Täuschung und gesundheitlichen Gefahren zu schützen (vgl. BVerfGE 46, 246 [257]; 51, 193 [212]; 53, 135 [145]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher nicht entschieden, ob und inwieweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte von der Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt wird (vgl. BVerfGE 13, 225 [229]; 17, 232 [247 f.]; 51, 193 [221 f.]; 66, 116 [145]; 68, 193 [222 f.]).

    Daß der Bundesgerichtshof in der Herstellung eines Produkts zu günstigeren Bedingungen lediglich eine Chance sieht, die von der Rechtsordnung nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet wird, solange dadurch der Kernbereich des Eigentums nicht angetastet wird, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bloße (Umsatz- und Gewinn-)Chancen und Verdienstmöglichkeiten nicht zum geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens gehören (vgl. BVerfGE 28, 119 [142]; 45, 142 [173]; 51, 193 [222]; 68, 193 [223]; 74, 129 [148]).

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