Rechtsprechung
   BGH, 09.11.1993 - VI ZR 248/92   

Weisheitszahnextraktion

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Aufklärungspflicht über Risiken, auch wenn medizinisch "keine Alternative" gegeben ist;

Prüfung des Fehlens eines "plausiblen Entscheidungskonflikts" ("hypothetische Einwilligung") nur bei Berufung darauf durch die Behandlungsseite, Maßstab der persönlichen Situation des Patienten;

Annahme falscher Protokollierung nur im Rahmen von § 415 Abs. 2 ZPO;

§ 411 Abs. 3 ZPO, zu den Voraussetzungen einer - erneuten - mündlichen Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht

Volltextveröffentlichungen

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    BGB § 823
    Aufklärungspflicht eines Zahnarztes

Kurzfassungen/Presse

  • AG Zahngesundheit (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Aufklärungspflicht vor Weisheitszahnentfernung

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1994, 799
  • MDR 1994, 1089
  • VersR 1994, 682



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Wird zitiert von ... (28)  

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03  

    Arztrecht - Aufklärung über unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten

    Selbst wenn der Beklagte sich - was dem angefochtenen Urteil allerdings nicht zu entnehmen ist - auf den Einwand einer hypothetischen Einwilligung berufen und vorgetragen haben sollte, daß die Klägerin auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung in die Fortsetzung der konservativen Behandlung eingewilligt hätte, hätte das Berufungsgericht zwar diesen Einwand des Arztes beachten, aber auch die Beweislastverteilung berücksichtigen müssen (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684).

    Im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Prüfung der Plausibilität eines Entscheidungskonflikts kommt es allein auf die persönliche Entscheidungssituation des konkreten Patienten aus damaliger Sicht an, nicht dagegen darauf, ob ein "vernünftiger" Patient dem entsprechenden ärztlichen Rat gefolgt wäre (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - aaO; vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749, 750).

  • BGH, 14.06.1994 - VI ZR 260/93  

    Kausalität unterbliebener Aufklärung über die Risiken eines Eingriffs

    Dabei kommt es darauf an, ob der Entscheidungskonflikt nach der persönlichen Entscheidungssituation des konkreten Patienten aus damaliger Sicht plausibel erscheint; im übrigen beschränkt sich die Substantiierungspflicht des Patienten auf die Darlegung des Entscheidungskonflikts, in den er bei erfolgter Aufklärung geraten wäre; er braucht nicht etwa darzulegen, wie er sich tatsächlich entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - VersR 1991, 315, 316 = AHRS 1050/49 und vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - NJW 1994, 799, 801).

    Da schon das Prozeßvorbringen der Beklagten die Frage der hypothetischen Einwilligung nicht erfaßte, bestand für die Klägerin kein Anlaß, einen plausiblen Entscheidungskonflikt für den Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung über das Infektionsrisiko darzulegen (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - aaO.); die Klägerin hat denn auch zur Frage der hypothetischen Einwilligung bewußt nicht Stellung genommen (GA 160).

    Es ist nicht fernliegend, sondern sogar wahrscheinlich, daß es für die Klägerin, die einer Punktion ohnehin eher ablehnend gegenüberstand, eine echte und ernstzunehmende Alternative darstellen konnte, zunächst Zeit zu gewinnen, um sich in Ruhe und ggf. nach Beratung durch einen anderen Arzt über ihre Einwilligung in den Eingriff schlüssig zu werden (vgl. auch Senatsurteil vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - aaO.).

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 323/04  

    Arztrecht - Aufklärungspflicht bei Anwendung von neuer medizinischer Methode

    Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, der Frage nach den Gründen für die Dauer der Operation noch intensiver nachzugehen (vgl. auch Senatsurteil vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 683).
mehr
  • BGH, 18.11.2008 - VI ZR 198/07  

    Verfahrensrecht - Einwand der hypothetischen Einwilligung erst im 2. Rechtszug

    Erst wenn sich die Behandlungsseite auf eine hypothetische Einwilligung berufen hat, muss der Patient darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden hat, ob er den tatsächlich durchgeführten Eingriff vornehmen lassen sollte (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 101/95 - VersR 1996, 1239, 1240; vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 74/05 - VersR 2007, 66, 68; Geiß/Greiner, aaO, C Rn. 138 f.; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 444).

    Zudem ist nicht entscheidend, wie sich ein "vernünftiger" Patient voraussichtlich verhalten hätte, vielmehr kommt es allein auf die persönliche Entscheidungssituation der Klägerin aus damaliger Sicht an (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684 m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 25.02.2004 - 1 U 422/03  

    Sachverständige - Anhörung des Sachverständigen auch nach Ergänzungsgutachten?

    Weil sich die Beklagten auf den Gesichtspunkt " hypothetische Einwilligung " berufen haben, war es zunächst Aufgabe des Klägers, einen plausiblen Entscheidungskonflikt für den Fall ordnungsgemäßer Aufklärung darzulegen (BGH NJW 1994, 799).

    Maßgeblich ist allein der persönliche Entscheidungskonflikt des jeweiligen Patienten aus damaliger Sicht (BGH NJW 1994, 799; 1993, 2378; 1991, 2342).

  • BGH, 22.05.2007 - VI ZR 35/06  

    Arztrecht - Anwendung einer Außenseitermethode. Sorgfaltsmaßstab?

    d) Auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung schon deshalb nicht stützen, weil nicht festgestellt und nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte sich auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung berufen hat (vgl. Senat, Urteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 962; vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 101/95 - VersR 1996, 1239, 1240).
  • OLG Oldenburg, 15.11.2006 - 5 U 68/05  

    Arzthaftung: Schmerzensgeld bei Sepsis am rechten Vorfuß im Großzehenbereich nach

    Grundsätzlich führt die Verletzung der Aufklärungspflicht dann nicht zu einer Haftung des Arztes, wenn sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu dem Eingriff entschlossen hätte (BGH VersR 1992, S. 960, 962; VersR 1994, S. 682, 684; Steffen/Dressler, a.a.O., Rdnr. 441).

    Behauptet der Arzt, der Patient hätte sich auch bei hinreichender Aufklärung für den Eingriff entschieden, muss der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel machen, dass er, wären ihm die Risiken der Operation rechtzeitig verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wobei allerdings an die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Bundesgerichtshof VersR 1992, S. 960, 962; VersR 1994, S. 682, 684).

  • OLG Brandenburg, 29.05.2008 - 12 U 241/07  

    Haftung des Zahnarztes wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht über das Risiko

    Da es für die Beurteilung des Entscheidungskonfliktes auf die persönliche Entscheidungssituation des konkreten Patienten aus damaliger Sicht ankommt (vgl. BGH NJW 2005, 1718, 1719; BGH NJW 1994, 799, 801; Geiß/Greiner a.a.O., Rn. C 138 ff m.w.N.), erscheint es im vorliegenden Fall nicht fernliegend, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Beklagten ungeachtet des Umstandes, dass sie sich bereits seit über 15 Jahren in dessen Behandlung befand und zu dem Beklagten seinerzeit ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand, sowie des Umstandes, dass sie sich seinerzeit in einer Prüfungssituation befand und keine längerwierige Behandlung wünschte, dennoch die Alternative einer Behandlung mittels einer Brückenlösung ernsthaft in Betracht gezogen hätte, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie sich tatsächlich anders entschieden hätte.

    Daraus lässt sich jedoch keine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin herleiten, da dokumentationspflichtig grundsätzlich nur die positive Diagnose einer akuten Entzündung ist, nicht jedoch deren Fehlen (vgl. BGH NJW 1994, 799, 800).

  • BGH, 17.03.1998 - VI ZR 74/97  

    Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

    Wäre eine Ablehnung der Behandlung aus medizinischer Sicht unvernünftig gewesen oder würde die Nichtbehandlung sogar gleichartige Risiken höherer Komplikationsdichte zur Folge gehabt haben, kann dies allenfalls bei der Wertung des Entscheidungskonflikts berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684).
  • OLG Karlsruhe, 26.05.2000 - 7 U 193/97  

    Arzthaftung - Aufklärung vor Leitungsanästhesie für Wurzelbehandlung eines Zahns

    Jedoch muß der Patient, wenn - wie im Streitfall - der Arzt diese Behauptung aufstellt, zunächst plausibel darlegen, daß er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte, ob er dem Eingriff zustimmen soll oder nicht (BGH VersR 1994, 682).

    Dabei verkennt der Senat nicht, daß es hier nicht darauf ankommt, wie sich ein "vernünftiger" Patient bei Erteilung der erforderlichen Aufklärung voraussichtlich verhalten hätte, sondern daß allein die persönliche Entscheidungssituation der Klägerin aus damaliger Sicht maßgebend ist (vgl. BGH NJW 1994, 799, 801).

  • OLG Oldenburg, 30.03.2005 - 5 U 66/03  

    Arzthaftung: Hypothetische Einwilligung in Implantation einer Knieendoprothese

  • OLG Jena, 26.04.2006 - 4 U 416/05  

    zur Haftung eines Praxisvertreters und Umkehr der Beweislast

  • OLG Oldenburg, 04.07.2007 - 5 U 106/06  

    Arzthaftungsrecht: Aufklärungspflicht bei erhöhtem Komplikationsrisiko;

  • OLG Köln, 27.11.2002 - 5 U 101/02  

    Arzthaftungsprozess: Hypothetische Einwilligung als Verteidigungsmittel -

  • OLG Hamm, 16.03.2005 - 3 U 225/04  

    Arzthaftung wegen fehlerhafter Behandlung bei einer Chemotherapie

  • OLG Köln, 27.04.2005 - 5 U 254/02  

    Arzthaftung - Operationsbericht durch mitwirkende Oberärztin - Umfang der

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - 8 U 19/07  

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei wiederholter Zahnextraktion

  • OLG Oldenburg, 27.05.2009 - 5 U 43/08  

    Arzthaftung: Ersatz des Aufklärungsgesprächs durch Aushändigung eines

  • OLG München, 23.06.1994 - 24 U 961/92  

    Aufklärungspflicht des Zahlarztes - Durchtrennung des Nervus lingualis

  • OLG Oldenburg, 17.10.1995 - 5 U 65/95  

    Fußknöchel, Fraktur, Außenseitermethode, Aufklärung, Ackermannschraube,

  • OLG Köln, 25.11.1998 - 5 U 132/98  

    Schnellschnittdiagnostik bei Verdacht auf Schilddrüsenkarzinom

  • OLG Bamberg, 15.09.2003 - 4 U 75/03  

    Frage des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung vor einer

  • OLG Köln, 10.04.1991 - 27 U 152/90  
  • OLG Brandenburg, 04.11.2010 - 12 U 148/08  

    Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

  • OLG Köln, 19.01.1994 - 27 U 152/90  
  • OLG Dresden, 02.07.2010 - 4 U 307/10  

    Arzthaftung; Aufklärung; Behandlungsalternativen; distalen Spiralfraktur;

  • LG Essen, 08.09.2004 - 1 O 277/02  
  • OLG Dresden, 24.09.2009 - 4 U 1744/08  

    Arzthaftung; Zahnarzt; Aufklärung; Distraktion; Kieferbruch

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