Rechtsprechung
   BGH, 03.04.1996 - 3 StR 59/96   

Weitergeleitetes Schutzgeld

§§ 263, 253 StGB, Abgrenzung Erpressung - Betrug, In-Aussicht-Stellen

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1996, 435
  • StV 1996, 482
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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 17.08.2006 - 3 StR 238/06  

    Erpressung (Drohung); Betrug; Strafzumessung.

    Wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstellung geweckt werden, dass der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle ( BGHSt 7, 197, 198; Senat, StV 1996, 482; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung 3).
  • OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 3 Ss 148/02  

    Beihilfe zur versuchten Nötigung: Abgrenzung einer Drohung von einer bloßen

    Der Angeklagte war nicht Herr des Geschehens, weder tatsächlich noch nach den Befürchtungen der Bedrohten (vgl. hierzu BGHSt 31, 195, 201; NStZ 1996, 435).
  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 570/98  
    Das unterscheidet den Fall, - von BGHSt 7, 197, wo die Angeklagte in der Rolle einer Hilfesuchenden nur durch die Vorspiegelung, sie selbst werde erpreßt, Geld erlangen wollte; - und von BGH StV 1996, 482, wo der Täter Geld verlangte und vorspiegelte, zur Abwendung von Gefahren für das Opfer selbst Geld gezahlt zu haben und nur im Interesse des Opfers zu handeln, um Übel von diesem abzuwenden.
  • OLG Düsseldorf, 08.01.2002 - 2a Ss 300/01  
    Eine Drohung liegt damit nicht vor (vgl. BGH StV 1996, 482 m.w.N.).
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