Rechtsprechung
   BGH, 31.05.1989 - VIII ZR 140/88   

Wellpappe

§ 480 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Mangel, Beweislast, § 377 HGB;

pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Informationspflicht, Dauerabnehmer, § 377 HGB

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Universität des Saarlandes

    Handelskauf: Haftung des Verkäufers aus positiver Vertragsverletzung wegen Nichtunterrichtung des Dauerabnehmers über geänderte, wenngleich nicht bzw nicht nachweislich mangelhafte Warenbeschaffenheit, Rügeerfordernis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinweispflicht auf Änderung der Beschaffenheit von in laufender Geschäftsverbindung verkaufter Ware

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kaufvertrag: Positive Vertragsverletzung bei fehlendem Hinweis auf geänderte Beschaffenheit der Ware

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Schadensersatzpflicht des Verkäufers bei Qualitätsveränderung ohne Hinweis gegenüber dem Dauerabnehmer auch ohne unverzügliche Rüge

Verfahrensgang

  • LG Schweinfurt, 13.05.1987 - HKO 97/85
  • OLG Bamberg, 02.03.1988 - 3 U 131/87
  • BGH, 31.05.1989 - VIII ZR 140/88

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 107, 331
  • NJW 1989, 2532
  • ZIP 1990, 520
  • MDR 1989, 906
  • NJW-RR 1989, 1272
  • BB 1989, 1432
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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 13.03.1996 - VIII ZR 333/94  

    Pflichten des Verkäufers bei langjährigem Bezug stets gleichartig beschaffener

    Für diesen Anspruch gilt § 377 Abs. 3 HGB entsprechend (Abgrenzung zu BGHZ 107, 331).«.

    Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, dies verhelfe der Klägerin nicht zum Erfolg, weil die Änderung der Zurichtung zu einem Mangel des Leders geführt habe, was in dem von ihm bejahten Falle der Verletzung von Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten im Sinne des § 377 HGB auch den Verlust des Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung zur Folge habe, entspricht dies der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 66, 208, 213; BGHZ 107, 331, 337).

  • BGH, 10.01.1996 - VIII ZR 81/95  

    Aufklärungpflicht des Verkäufers über Risiken der unterlassenen Behandlung einer

    Eine solche Pflicht besteht bei länger andauernder Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf stets Ware bestimmter Zusammensetzung geliefert worden ist, dann, wenn der Lieferant in der Zusammensetzung eine Änderung vornimmt, auch wenn nicht feststeht, daß die Ware dadurch mangelhaft wird (BGHZ 107, 331, 336).
  • OLG München, 20.12.2000 - 7 U 2580/00  

    Prüfungspflichten des Bestellers bei Zulieferervertrag - Mitverschulden -

    b) Zu prüfen war im vorliegenden Fall vor allem die Verletzung von Aufklärungspflichten, die sich aus einer laufenden Geschäftsverbindung ergeben können (vgl. BGHZ 107, 331; 332, 175).
mehr
  • OLG Brandenburg, 19.04.1995 - 1 U 29/94  

    Schadensersatz wegen mangelhaftem Frischbeton?

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  • OLG Köln, 23.11.2000 - 12 U 57/00  
    Zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Verkäufers, der den Käufer in laufender Geschäftsbeziehung über einen längeren Zeitraum mit Ware bestimmter Beschaffenheit beliefert, gehört es, diesem einen entsprechenden Hinweis zu geben, wenn er beabsichtigt, eines der Beschaffenheitsmerkmale der Ware zu ändern; denn der Käufer darf bei derartiger Fallgestaltung darauf vertrauen, wie gewohnt mit Ware der gewünschten und deshalb bestellten Beschaffenheit beliefert zu werden (BGH NJW 1996, 1537, 1538; NJW 1989, 2532, 2533).
  • LG Duisburg, 18.11.2010 - 21 O 66/08  
    Grundsätzlich können sich im Rahmen einer ständigen Lieferbeziehung Hinweispflichten ergeben, wenn die Beschaffenheit der Ware für den Lieferanten erkennbar von der bisherigen Qualität abweicht und der Abnehmer aufgrund dauerhafter Lieferbeziehungen mit einer derartigen Veränderung nicht rechnen muss (vgl. BGH NJW 1996, 1537; NJW 1989, 2532).
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