Rechtsprechung
   BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65   

Wencker

Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 MRK, Untersuchungshaft, § 112 Abs. 4 StPO aF (§ 112 Abs. 3 StPO nF), nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist § 116 StPO auch auf die Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 3 StPO anwendbar

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg, 09.08.1965 - 135/65
  • OLG Hamburg, 23.08.1965 - 2b Ws 70/65
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 19, 342
  • NJW 1966, 243
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Wird zitiert von ... (222)  

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05  

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Sein Gewicht vergrößert sich gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 53, 152, 158 f.).

    Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen ( BVerfGE 19, 342, 347 f.; 20, 45, 49).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen ( BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05  

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 53, 152, 158 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05  

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur dann hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen ( BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ).

    Folgen die Fachgerichte im Rahmen von Haftfortdauerentscheidungen der letztgenannten Ansicht, so steht dies nur dann im Einklang mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ), wenn bei der konkret vorzunehmenden Abwägung das Gewicht des Freiheitsanspruchs in hinreichendem Maße berücksichtigt wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

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