Rechtsprechung
   BGH, 02.04.1979 - II ZR 141/78   

Werbegemeinschaft Einkaufszentrum

§§ 21 ff, 705 ff BGB, Abgrenzung zwischen Verein und BGB-Gesellschaft (GbR), hier im Hinblick auf das Ausscheiden (§ 39 BGB - § 723 BGB), 'Mischformen'

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1979, 2304
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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 12.07.2006 - XII ZR 39/04  

    Gewerberaummietrecht - Pflicht zum Beitritt zu Werbegemeinschaft unwirksam!

    Dieses Ergebnis steht - entgegen der Meinung der Revision - im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1979 (- II ZR 141/78 - NJW 1979, 2304).
  • BGH, 11.12.1997 - KVR 7/96  

    Europapokalheimspiel

    Aus der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 2. April 1979 (II ZR 141/78, NJW 1979, 2304 ff.) können die Rechtsbeschwerdeführer für ihre gegenteilige Ansicht nichts herleiten.
  • BGH, 25.10.1984 - VII ZR 2/84  

    Baubetreuer: Vollmacht

    Auch der Bundesgerichtshof hält eine solche Haftungsbeschränkung von Gesellschaftern durch eine nach außen erkennbare Begrenzung der Vertretungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafter für zulässig (vgl. BGHZ 61, 54, 67 m.N.; BGH NJW 1971, 1698; 1979, 2304, 2306; offengelassen im Senatsurteil vom 3. Mai 1984 - VII ZR 80/82).

    Insbesondere in BGH NJW 1979, 2304, 2306 wird ausgeführt, daß Mitglieder einer Personenvereinigung durch rechtsgeschäftliches Handeln ihrer Vertreter dann nicht persönlich verpflichtet werden, wenn eine Begrenzung der Vertretungsmacht im Namen, in der Rechtsformbezeichnung oder in anderer Weise deutlich zum Ausdruck kommt (ähnlich BGHZ aaO).

mehr
  • AG Grevenbroich, 14.03.1997 - 11 C 460/96  

    Plünderung der Vereinskasse

    Während die Gesellschaft ein Vertragsverhältnis unter bestimmten Personen ist, das bei Tod oder Kündigung eines Gesellschafters grundsätzlich aufgelöst wird, ist für den Verein die Veränderlichkeit des Mitgliederbestandes wesentlich (Palandt, BGB, 55. Aufl., Einf. vor § 21 Rz. 13; MünchK., BGB, 3. Aufl., § 54 Rz. 5), wobei die Grenzen heute auch, namentlich beim wirtschaftlichen Verein, durchaus fließend sein können (BGH NJW 1979, 2304, 2305).

    Schon die ältere Rechtsprechung (RGZ 113, 125, 135; 143, 212, 213) hat Auseinandersetzungsansprüche des ausscheidenden Mitgliedes eines nicht rechtsfähigen Idealvereins ausgeschlossen, indem sie die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen als nachgiebiges Recht und in der Satzung - auch stillschweigend! - für ausschließbar gehalten hat (vgl. MünchK., a.a.O., § 54 Rz. 8. Mindestens seit BGH NJW 1979, 2304 ff. wird § 54 S. 1 BGB) bei Idealvereinen für obsolet, für überholt gehalten, "weil die insoweit dominierenden vereinspolizeilichen Vorbehalte gegen die freie Körperschaftsbildung zum größeren Teil aus verfassungsrechtlichen Gründen überholt und im verbliebenen Rest in das öffentlich-rechtliche Vereinsrecht abgewandert sind" (MünchK., a.a.O., § 54 Rz. 2 m. Nachw.).

  • BGH, 25.06.1992 - I ZR 120/90  

    Haftungsbeschränkung bei Anwälten - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Als Beispiel wird eine Personengesellschaft angeführt, die im Rechtsverkehr als Verein auftritt; in einem solchen Falle komme eine persönliche Haftung der Mitglieder grundsätzlich nicht in Betracht, weil bei einem Verein die Vertretungsmacht seiner Organe typischerweise auf eine Verpflichtung des Vereinsvermögens beschränkt sei und das im Rechtsverkehr auch so verstanden werde (BGH, NJW 1979, 2304).
  • OLG Hamburg, 21.01.2004 - 4 U 100/03  

    Mietrecht - Formularmäßiger Beitritt zu einer Werbegemeinschaft unangemessen

    Die über eine derartige angemessene Regelung erheblich hinausgehende Zwangsmitgliedschaft ist bedenklich (so auch Wolf/Eckert/Ball Rdn. 714; anderer Ansicht: Bub/Treier II Rdn. 501 a; Fritz, Gewerberaummietrecht, 2. Aufl., Rdn. 127 a; Schmid Rdn. 5413; LG Berlin NZM 2001, 338; offen gelassen vom BGH NJW 1979, 2304 f.), da sie gewichtige Interessen des Mieters verletzen kann.
  • BFH, 29.11.2006 - II R 78/04  

    Versicherungsverhältnis

    Dabei kann auf sich beruhen, ob er als GbR oder nicht rechtsfähiger Verein oder als Mischform zwischen einem solchen Verein und einer GbR (vgl. dazu BGH-Urteil vom 2. April 1979 II ZR 141/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1979, 2304) zu beurteilen ist.
  • OLG Nürnberg, 30.07.2010 - 4 U 1639/10  

    Rechtstellung der Mitglieder eines Kammerorchesters

    Die gesetzliche Verweisung für das Recht der nicht eingetragenen Vereine auf das Recht der Personengesellschaften nach § 54 BGB ist nur historisch zu erklären und mittlerweile überholt (vgl. BGH; Urteil vom 02.04.1979, NJW 1979, 2304, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.1984, 9 U 107/83 (Juris)).
  • OLG Nürnberg, 31.01.2011 - 4 U 1639/10  
    Die gesetzliche Verweisung für das Recht der nicht eingetragenen Vereine auf das Recht der Personengesellschaften nach § 54 BGB ist nur historisch zu erklären und mittlerweile überholt (vgl. BGH; Urteil vom 02.04.1979, NJW 1979, 2304, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.1984, 9 U 107/83 (Juris)).
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