Rechtsprechung
   BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56   

Werkfernverkehr

Art. 12, 3 GG, Sonderbesteuerung;

§ 90 BVerfGG, VB durch Interessenverband

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Werkfernverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des BefStG

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 16, 147
  • NJW 1963, 1243
  • MDR 1963, 737
  • DVBl 1963, 644
  • DVBl 1964, 111



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Wird zitiert von ... (165)  

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69  

    'Leberpfennig'

    Zu den Voraussetzungen wirtschaftslenkender Steuergesetze (im Anschluß an BVerfGE 16, 147 -- Werkfernverkehr -).

    Die Straßengüterverkehrsteuer verstoße auch gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit, weil die Erfahrungen mit der früheren erhöhten Besteuerung des Werkfernverkehrs (vgl. BVerfGE 16, 147) gezeigt hätten, daß die Maßnahme un geeignet sei und daß dem harten Eingriff kein entsprechender Nutzen für das Gemeinwohl gegenüberstehe.

    b) Die Werkfernverkehr betreibenden Beschwerdeführerinnen legen zu Art. 12 Abs. 1 GG dar, die Beschränkung des nicht ersetzbaren Werkfernverkehrs durch das Straßengüterverkehrsteuergesetz schlage - entgegen der in BVerfGE 16, 147 (167) vertretenen Auffassung - auf die Berufswahl durch.

    Daher habe sich die Anknüpfung an die frühere Beförderungsteuer für den Werkfernverkehr angeboten, da diese, wie in der Entscheidung BVerfGE 16, 147 anerkannt werde, geeignet gewesen sei, den Werkfernverkehr einzudämmen und die Verkehrssicherheit zu verbessern.

    Die Beschwerdeführerinnen sind von den Vorschriften des Straßengüterverkehrsteuergesetzes selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, da sich jedenfalls aus § 10 Abs. 1 des Gesetzes unmittelbare Pflichten für den Beförderer ergeben (vgl. BVerfGE 16, 147 [158 ff.] für die frühere Beförderungsteuer).

    Das Straßengüterverkehrsteuergesetz ist in erster Linie an Art. 12 Abs. 1 GG als der "lex specialis für das Gebiet des Berufsrechts" zu messen, da es infolge seiner Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen läßt (ebenso schon BVerfGE 16, 147 [162] für die frühere Beförderungsteuer).

    Für die Sonderbesteuerung des Werkfernverkehrs nach dem früheren Beförderungsteuergesetz hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 16, 147 (161) ausdrücklich festgestellt, daß es sich um "eine in das Gewand eines Steuergesetzes gekleidete wirtschaftliche Lenkungsmaßnahme" mit dem Hauptziel der Eindämmung des Werkverkehrs handelte.

    Sie hat die Grenze nicht überschritten, jenseits derer die Finanzfunktion der Abgabenerhebung in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter umschlägt (vgl. BVerfGE 14, 76 [99]; 16, 147 [161]; 29, 327 [331]; 31, 8 [23]).

    In der Tat stellen die Schwierigkeiten einer zutreffenden Prognose den Lenkungserfolg solcher Gesetze nicht selten in Frage (vgl. z. B. BVerfGE 16, 147 [181, 187 f.]; 30, 250 [264]).

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1963 (BVerfGE 16, 147) zum früheren Beförderungsteuergesetz hat die hier auftretenden verfassungsrechtlichen Fragen in grundsätzlicher Hinsicht weitgehend geklärt.

    Soweit die Steuer Unternehmer zwar zur Aufgabe oder Unterlassung des Werkfernverkehrs, nicht aber auch zur Aufgabe ihres Betriebes veranlaßt hat, liegt schon deshalb keine Rückwirkung auf die Wahl des Berufes vor, weil das Hinzutreten des Werkfernverkehrs nicht aus dem eigentlichen Beruf einen anderen macht (BVerfGE 16, 147 [163 ff.]).

    Im übrigen hatte schon das Bundesverfassungsgericht die Eignung der Beförderungsteuer zur Eindämmung des Werkfernverkehrs in seiner Entscheidung BVerfGE 16, 147 (177 f.) festgestellt.

    Die Bedenken, die gegen die frühere erhöhte Beförderungsteuer erhoben worden waren, weil sie nicht, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, der Bundesbahn, sondern dem gewerblichen Güterfernverkehr zugute gekommen sei (vgl. BVerfGE 16, 147 [177 ff.]), bestanden hier vor allem deshalb nicht, weil auch der gewerbliche Güterfernverkehr besteuert wurde.

    Dies ist schon für die frühere Beförderungsteuer von 5 Pfennig/tkm in der Entscheidung BVerfGE 16, 147 (174 ff.) dargelegt worden.

    b) Der Zweck der Besteuerung des gewerblichen Güterfernverkehrs neben der des Werkfernverkehrs ist zunächst auf dem Hintergrund der Entscheidung BVerfGE 16, 147 zu sehen:.

    Deren Ungleichheit war in der Sache selbst begründet (vgl. BVerfGE 16, 147 [185]).

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70  

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

    Entstünden aus einer Unordnung im Verkehrswesen Gefahren für die staatliche Gemeinschaft, so müßten die Grundrechte Einzelner hinter die zur Gefahrenbeseitigung notwendigen Maßnahmen zurücktreten (BVerfGE 16, 147 [172]).

    Das Bundesverfassungsgericht habe schon in der Entscheidung zu § 9 des Personenbeförderungsgesetzes (BVerfGE 11, 168 ) und ferner in den Entscheidungen über die erhöhte Besteuerung des Werkfernverkehrs (BVerfGE 16, 147 ) und über die Straßengüterverkehrsteuer (BVerfGE 38, 61 ) anerkannt, daß der Deutschen Bundesbahn im Rahmen des Verkehrswesens überragende Bedeutung zukomme und daß ihr Bestand und ihre höchstmögliche Wirtschaftlichkeit aus allgemeinen staatspolitischen sowie aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen gesichert werden müßten.

    Das Bundesverfassungsgericht habe deshalb in der Entscheidung BVerfGE 16, 147 [174] anerkannt, daß der Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit es rechtfertigen könne, Verkehrsbeschränkungen nur für Lastkraftwagen des Fernverkehrs vorzusehen.

    Wie das Bundesverfassungsgericht anerkannt habe (BVerfGE 16, 147 [169 f., 173]), würde eine Kontingentierung des Werkfernverkehrs auf praktisch nicht überwindbare Schwierigkeiten stoßen.

    Demselben Schutzzweck dienen die Versuche, den nicht kontingentierten Werkfernverkehr auf andere Weise in Schranken zu halten und auch so die Beschäftigung der Bahn im Güterverkehr zu sichern (erhöhte Besteuerung: BVerfGE 16, 147 ; Straßengüterverkehrsteuer: BVerfGE 38, 61 ; Beförderungsbescheinigung nach § 50d Abs. 1 Nr. 2 GüKG ).

    Daß die Kontingentierung des Güterfernverkehrs den Güterverkehr der Bahn gegen Verkehrsverluste schützen soll, ist vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach (BVerfGE 16, 147 [169] und 38, 61 [87]) festgestellt worden und in den beteiligten Kreisen unbestritten; daß sie zugleich als Konkurrenzschutz für die zum Güterfernverkehr zugelassenen, also bereits im Beruf tätigen Unternehmer wirkt, ist eine nicht vermeidbare Nebenwirkung des Gesetzes (BVerfGE 7, 377 [408]; 11, 168 [189]).

    Die sehr ungünstige finanzielle Lage der Bundesbahn ist in erster Linie auf die Defizite im Personenverkehr zurückzuführen (BVerfGE 16, 147 [175]).

    Daß die Eindämmung des Güterfernverkehrs der Deutschen Bundesbahn Vorteile bringt, hat das Bundesverfassungsgericht schon festgestellt (BVerfGE 16, 147 [180]).

    Eine verteuernd wirkende zusätzliche Besteuerung des Straßengüterfernverkehrs und des Werkverkehrs hat sich bereits als weniger wirksam zum Schutz der Bahn erwiesen (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 38, 61).

    Da die Bundesbahn gegenüber den Güterbeförderern auf der Straße in mehrfacher Weise im Nachteil ist, wirtschaftlich insbesondere wegen ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, technisch wegen der Spurgebundenheit, müssen- unbeschadet der bei ihr selbst noch möglichen Leistungsverbesserungen - die Leistungen und Wettbewerbsverhältnisse der übrigen Verkehrsträger auf diese Situation abgestimmt werden (BVerfGE 16, 147 [169] - Werkfernverkehr).

    Beim Personenverkehr liegen sie in den Lebensgewohnheiten der Bevölkerung (BVerfGE 16, 147 [174]), beim Werkverkehr darin, daß es - jedenfalls nach den bisherigen Erfahrungen - kaum möglich ist, den notwendigen von dem ersetzbaren Werkverkehr hinreichend genau abzugrenzen, so daß stets die Gefahr unsachgemäßer Eingriffe in den Wirtschaftsablauf droht.

  • BFH, 19.04.1968 - III R 78/67  
    Nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 1 BvR 78/56 vom 22. Mai 1963 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 16 S. 147 [182/188] - BVerfGE 16, 147 [182/188] -) und 1 BvR 320/57, 70/63 vom 20. Dezember 1966 (BVerfGE 21, 12 [39 ff.]) sei dem Gesetzgeber eine Frist zuzubilligen, innerhalb der er die Wirkung seiner wirtschaftspolitischen Maßnahmen beobachten und für seine weitere Entschließung auswerten dürfe.

    Zum Zweck und zur Höhe der Baulandsteuer verweist das FA insbesondere darauf, daß das BVerfG im Urteil 1 BvR 78/56 vom 22. Mai 1963 (a.a.O. [BVerfGE 16, 161]) steuer rechtliche Eingriffe zu vorwiegend wirtschaftspolitischen Zwecken für zulässig angesehen habe, selbst wenn dies zu einer mehrfach höheren steuerlichen Belastung führe.

    Nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 1 BvR 78/56 vom 22. Mai 1963 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 16 S. 147 [182/188] - BVerfGE 16, 147 [182/188] -) und 1 BvR 320/57, 70/63 vom 20. Dezember 1966 (BVerfGE 21, 12 [39 ff.]) sei dem Gesetzgeber eine Frist zuzubilligen, innerhalb der er die Wirkung seiner wirtschaftspolitischen Maßnahmen beobachten und für seine weitere Entschließung auswerten dürfe.

    Zum Zweck und zur Höhe der Baulandsteuer verweist das FA insbesondere darauf, daß das BVerfG im Urteil 1 BvR 78/56 vom 22. Mai 1963 (a.a.O. [BVerfGE 16, 161]) steuer rechtliche Eingriffe zu vorwiegend wirtschaftspolitischen Zwecken für zulässig angesehen habe, selbst wenn dies zu einer mehrfach höheren steuerlichen Belastung führe.

    Die rechtsstaatliche Ordnung wird nicht dadurch verletzt, daß eine Steuer vorwiegend wirtschaftspolitische Ziele zu erreichen sucht, oder in erster Linie bodenpolitische Ziele verwirklichen soll (vgl. z.B. BVerfG-Entscheidungen 1 BvR 78/56 vom 22. Mai 1963, a.a.O. [BVerfGE 16, 161]; 1 BvR 228/65 vom 24. September 1965, BVerfGE 19, 119 [125], und 1 BvR 175/66 vom 29. November 1967, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1968 S. 88 [89] - HFR 1968, 88 [89] -, und das vorstehend zitierte BVerfG-Gutachten 1 PBvV 2/52 vom 16. Juni 1954, BVerfGE 3, 407 ff.).

    Von einem verfassungswidrigen Formmißbrauch wäre allenfalls zu sprechen, "wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderhandelte, indem es ersichtlich darauf ausginge, die Erfüllung des Steuertatbestandesn praktisch unmöglich zu machen" ( BVerfG-Urteil 1 BvR 78/56 - a.a.O. -).

    Denn Steuern, die dem Pflichtigen ein bestimmtes wirtschaftliches Verhalten nahelegen sollen, hat es "seit je gegeben" (BVerfG-Entscheidung 1 BvR 78/56, a.a.O.).

    Der anschließende Hinweis des BVerfG auf sein Urteil 1 BvR 78/56 (a.a.O.) sowie die späteren Entscheidungen 1 BvR 228/65 und 1 BvR 175/66 (a.a.O.) zeigen jedoch, daß er hiermit nicht zum Ausdruck bringen wollte, wirtschaftspolitische Ziele müßten stets nur "Nebenzweck" der Steuer sein.

    Entscheidend ist, daß der Gesetzgeber selbst die Baulandsteuer als taugliches Mittel angesehen hat (vgl. auch BVerfG-Urteil 1 BvR 78/56 , a.a.O., [BVerfGE 16, 181], und BFH-Urteil IV 166/63 S , a.a.O.).

    Haben diese Maßnahmen nur vorläufigen Charakter und sollen mit ihnen ständig zunehmende Gefahren rasch abgewandt werden, so kann es gerechtfertigt sein, auch dem Gesetzgeber eine längere Frist zuzubilligen, innerhalb deren er die Wirkung einzelner von ihm versuchsweise getroffenen Anordnungen beobachten und für seine weiteren Entschließungen auswerten darf ( BVerfG-Urteil 1 BvR 78/56 , a.a.O. [BVerfGE 16, 182 und 188]).

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