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   BGH, 06.11.1986 - VII ZR 97/85   

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§ 635 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Weiterveräußerung

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz wegen mangelhafter Ausführung; Veräußerung des Grundstückes

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Fortbestand des Geldanspruchs wegen Mängelbeseitigung nach der VOB/B nach Veräußerung des mangelhaften Bauwerks

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 99, 81
  • BGHZ 99, 82
  • NJW 1987, 645
  • NJW 1987, 3097
  • MDR 1987, 309
  • BauR 1987, 89
  • BB 1987, 365
  • NJW-RR 1987, 337
  • ZfBR 1993, 231
  • ZfBR 1992, 25
  • ZfBR 1990, 184
  • ZfBR 1987, 93
  • WM 1987, 260
  • DB 1987, 529



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Wird zitiert von ... (57)  

  • OLG Nürnberg, 15.01.1992 - 9 U 3700/89  

    Formaldehyd- und Lindanausdünstungen eines Fertighauses als Baumangel

    Vielmehr darf der Geschädigte, der über die schadhafte Sache verfügt hat, billigerweise nicht anders gestellt werden als derjenige, der nach Erhalt des für die Wiederherstellung bzw. Mängelbeseitigung erforderlichen Betrages die schadhafte Sache doch weiter gebraucht (BGH NJW 1987, 645, 646; Ingenstau-Korbion, 11. Aufl., § 13 VOB/B , Rdnr 711).

    Zum anderen ist wie in Haftpflichtfällen bei Kraftfahrzeug-Schäden die bei einer Abrechnung auf fiktiver Kostenbasis hinsichtlich der Höhe stets zu fordernde Zurückhaltung auch hier geboten (BGH NJW 1987, 645, 647).

    Der (fiktive) Herstellungsaufwand kann zum Werklohnanspruch nicht in Beziehung gesetzt werden; denn auf die Höhe des Werklohnanspruchs kommt es für die Frage der "Unverhältnismäßigkeit" nicht an (BGH NJW 1973, 138, 139; 1986, 711, 713; 1987, 645, 647).

  • BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06  

    Bauvertrag - Wird NU von Mängelhaftung frei, wenn sein AG frei wird?

    Sein Anspruch wird auch nicht dadurch berührt, dass er das mangelhafte Werk veräußert (BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - VII ZR 275/03, BauR 2004, 1617 = ZfBR 2005, 50; Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81).

    Andere befürworten in dieser Fallkonstellation die Vorteilsausgleichung (Kniffka, IBR-online-Kommentar, Stand 12. Juni 2007, § 636 Rdn. 64; ders. ZfBR 2000, 232; Staudinger/Peters (2003), § 634 Rdn. 133 f.; Schubert, ZfBR 2005, 219 unter Verweis auf den Gedanken der Entsprechung in § 641 Abs. 2 BGB n.F.; Schulze, NJW 1987, 3097; vgl. auch Ingenstau/Korbion/Wirth, 16. Aufl., § 13 Nr. 7 VOB/B Rdn. 101 und Koeble, Rechtshandbuch Immobilien Band I, Kap. 48, Rdn. 95).

  • OLG Düsseldorf, 29.01.1999 - 22 U 168/98  

    Haftung des Architekten für Planungsfehler bei falscher Drehrichtung einer

    Der gemäß § 635 BGB begründete Schadensersatzanspruch der Klägerin, der auf den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag gerichtet ist, ist nicht dadurch erloschen, daß die Klägerin die Eigentumswohnungen veräußert hat, bevor sie den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag erhalten hat (BGHZ 99, 81, 84 ff.).

    Ebenso wie der Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich die Möglichkeit hat, das Fahrzeug unrepariert zu veräußern und sodann die Kosten einer jetzt für ihn nur noch fiktiven Instandsetzung ersetzt zu verlangen (vgl. BGH NJW 1985, 2469 m.w.Nachw.), kann auch der Auftraggeber eines Werkvertrages, dem wegen eines Werkmangels gegen den Unternehmer ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB zusteht, das mangelhafte Werk ohne Beeinträchtigung des auf die Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruchs veräußern (BGHZ 99, 81, 84 ff. = BauR 1987, 89 ).

    Diese dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners dienenden Regeln (vgl. BGHZ 99, 81, 86) lassen allerdings den Grundsatz unberührt, daß der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB auf die zur Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen beschränkt ist.

    Eine Beseitigung der Mängel der Spindeltreppen in den Wohnungen Nr. 13 und 14 durch einen Austausch der Treppen herbeizuführen, ist der Klägerin aber nicht mehr möglich, nachdem sie die Eigentumswohnungen in Ausübung ihrer Dispositionsfreiheit (vgl. BGHZ 99, 81, 86) veräußert hat, jedenfalls nicht ohne die Einwilligung der Erwerber.

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