Rechtsprechung
   BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84   

Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter

Art. 12 GG, Pflicht des Gesetzgebers zu Vorkehrungen gegen vertragliche Vereinbarungen im Privatrechtsverkehr, die die Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränken, Verfassungswidrigkeit des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB aF

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • DFR

    Handelsvertreter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverbot: Handelsvertreter - Aufgaben des Gesetzgebers zum Ausgleich von Ungleichgewichtslagen im Widerstreit zwischen Berufsfreiheit und Vertragsfreiheit; ergänzender Grundrechtsschutz über die zivilrechtlichen Generalklauseln [§§ 138, 315, 242 BGB]

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schranken der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungswidrigkeit des generellen Ausschlusses einer Karenzentschädigung nach § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB a. F. bei Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses aus wichtigem Grund

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 81, 242
  • NJW 1990, 1746
  • NJW 1990, 1469
  • NJW 1990, 1490
  • ZIP 1990, 573
  • MDR 1990, 600
  • NJW-RR 1990, 736
  • NZA 1990, 389
  • BB 1990, 440
  • DB 1990, 574
  • VersR 1990, 627
  • WM 1990, 559
  • DVBl 1990, 474



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Wird zitiert von ... (127)  

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92  

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zum Abschluß arbeitsvertraglicher Vereinbarungen ist vorrangig durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 81, 242, 254).

    Der Staat hat die im Rahmen der Privatautonomie getroffenen Regelungen grundsätzlich zu respektieren (BVerfGE 81, 242, 254).

    Heute besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß die Vertragsfreiheit nur im Falle eines annähernd ausgewogenen Kräfteverhältnisses der Partner als Mittel eines angemessenen Interessenausgleichs taugt und daß der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des geltenden Zivilrechts gehört (BVerfGE 81, 242, 254 f.; BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567 und 1044/89 - ZIP 1993, 1775, 1780).

    Gesetzliche Vorschriften, die sozialem und wirtschaftlichem Ungleichgewicht entgegenwirken, verwirklichen hier die objektiven Grundentscheidungen des Grundrechtsabschnitts und damit zugleich das grundgesetzliche Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG - BVerfGE 81, 242, 255; BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1993, aaO.).

    Der Gesetzgeber muß also den konkurrierenden Grundrechtspositionen ausgewogen Rechnung tragen (BVerfGE 81, 242, 255; BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1993, aaO.).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02  

    Familienrecht - Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    a) Mit seinem Senatsbeschluß vom 6. Februar 2001 (aaO) hat das Bundesverfassungsgericht an seine Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen (NJW 1994, 36) und zum entschädigungslosen Wettbewerbsverbot von Handelsvertretern (NJW 1990, 1469) angeknüpft und die dort entwickelten Grundsätze auf Eheverträge und Unterhaltsvereinbarungen übertragen:.
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92  

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    b) Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie setzt voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 81, 242 [254 f.]).

    Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 81, 242 [254]).

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