Rechtsprechung
   BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99   

Widerklage gegen Eheleute

Keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässig, wenn gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zusammen mit einem Beteiligten (nur für diesen gilt § 33 ZPO) Widerklage (Drittwiderklage) erhoben wird, die Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO) jedoch einen gemeinsamen - anderweitigen - Gerichtsstand haben

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    Bestimmung weiteren Gerichtsstands

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 1871
  • MDR 2000, 899
  • BB 2000, 1165
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Wird zitiert von ... (14)  

  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08  

    Verfahrensrecht - Gerichtsstand d. Widerklage gilt nicht für bisher Unbeteiligte

    Mit dieser Rechtsauffassung würde das Oberlandesgericht München von derjenigen des Oberlandesgerichts Dresden abweichen, das die Entscheidung des Senats vom 22. Februar 2000 (X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871 f.) im Anschluss an Vollkommer/Vollkommer (WRP 2000, 1062 ff.) dahin versteht, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei einer parteierweiternden Widerklage nicht mehr möglich sei, und das deshalb den Gerichtsstand der Widerklage des § 33 ZPO auch auf den Drittwiderbeklagten und (nur) materiell Beteiligten erstrecken möchte.

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage (BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838; Sen.Beschl. v. 19.11.1991 - X ARZ 26/91, NJW 1992, 982; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120; Sen.Beschl. v. 22.2.2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872; Stein/Jonas/Roth, aaO, § 33 Rdn. 41; Musielak/Heinrich, aaO, § 33 Rdn. 22 ff.; Vossler, NJW 2006, 117, 121).

    Da nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden könne und da der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2000 (aaO) auf den zu engen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abstelle und eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ablehne, müsse künftig die Bestimmung des Prozessgerichts als zuständiges Gericht für die Drittwiderklage ausscheiden, wenn sich die Widerklagezuständigkeit nur auf den besonderen Gerichtsstand des § 33 ZPO stütze.

    Der Senat hat dies mit Hinweis darauf verneint, dass die mit der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbundene Einschränkung der Zuständigkeitsregeln der §§ 12 f. ZPO dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der Kläger die Streitgenossen schon vor einem für alle Beklagten zuständigen Gericht in Anspruch nehmen kann (X ARZ 522/99, aaO, 1872).

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10  

    Verfahrensrecht - Gerichtsstand der Widerklage gilt auch für Drittwiderklage

    Bei isolierten Drittwiderklagen kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bisheriger Rechtsprechung nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Bei einer streitgenössischen Drittwiderklage kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, sofern die widerbeklagten Streitgenossen einen anderweitigen gemeinsamen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872).

    Bei einer isolierten Drittwiderklage ist dem übergeordneten Gericht nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung versagt, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10  

    Verfahrensrecht - Gerichtsstand bei Widerklage gegen Zedenten der Klageforderung

    Bei isolierten Drittwiderklagen kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bisheriger Rechtsprechung nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Bei einer streitgenössischen Drittwiderklage kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, sofern die widerbeklagten Streitgenossen einen anderweitigen gemeinsamen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872).

    Bei einer isolierten Drittwiderklage ist dem übergeordneten Gericht nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung versagt, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

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  • OLG München, 13.02.2008 - 31 AR 274/07  

    Kein besonderer Gerichtsstand der Widerklage für widerbeklagte Dritte -

    Ein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand, der die Bestimmung ausschlösse (vgl. BGH NJW 2000, 1871), besteht nicht.

    Diese Auffassung dürfte, wie nachfolgend ausgeführt wird, auf einer Verkennung der Reichweite der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2000, 1871 beruhen.

    b) Das OLG Dresden versteht BGH NJW 2000, 1871 im Anschluss an den Aufsatz von Vollkommer/Vollkommer in ZRP 2000, 1062 dahin, dass der Weg nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Fall der Drittwiderklage "nicht mehr gangbar" sei (vgl. auch Zöller/Vollkommer aaO: "ohne praktische Bedeutung").

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10  

    Verfahrensrecht - Gerichtsstand bei Widerklage gegen Zedenten der Klageforderung

    Bei isolierten Drittwiderklagen kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bisheriger Rechtsprechung nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Bei einer streitgenössischen Drittwiderklage kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, sofern die widerbeklagten Streitgenossen einen anderweitigen gemeinsamen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872).

    Bei einer isolierten Drittwiderklage ist dem übergeordneten Gericht nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung versagt, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02  

    Gerichtsstandbestimmung; Drittwiderklage; Streitgenossen; Prozessstandschaft

    Nach neuerer Rspr. ist der Weg nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gangbar (BGH, NJW 2000, 1871; dazu näher Vollkommer/Vollkommer, WRP 2000, 1062).

    Wegen § 147 ZPO muss aber die als Beklagte in den Prozess hineinzuziehende Partei beim Gericht des Hauptprozesses ihren allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben; ist das nicht "zufällig" (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2000, 902) der Fall, scheidet der Weg einer Zuständigkeitsbestimmung aus, da die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.d.R. nicht vorliegen (BGH, NJW 2000, 1871; dazu instruktiv Vollkommer/Vollkommer, WRP 2000, 1062) .

  • BayObLG, 14.08.2002 - 1Z AR 93/02  

    Örtliche Zuständigkeit bei Widerklage - Einbeziehung Dritter ohne Gerichtsstand

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Falle der Widerklage, die weitere bisher nicht am Verfahren Beteiligte einbezieht, die keinen Gerichtsstand beim Klagegericht haben, die örtliche Zuständigkeit unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden, wenn das mit der Widerklage befasste Gericht deren Sachdienlichkeit gemäß § 263 ZPO bejaht (BGH NJW 1991, 2838; 1992, 982; 1993, 2120; 2000, 1871/1872).

    d) Für den Widerbeklagten und die Drittwiderbeklagten besteht kein gemeinsamer allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand, der die Gerichtsstandsbestimmung ausschließen würde (vgl. BGH NJW 2000, 1871/1872).

  • OLG Karlsruhe, 18.06.2004 - 15 AR 8/04  

    Gerichtsstandsbestimmung bei Erhebung einer streitgenössischen Drittwiderklage

    Die Rechtsprechung hat in derartigen Fällen, in denen der Kläger und ein Dritter im Wege der Widerklage als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollen, vielfach eine Gerichtsstandsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO vorgenommen, um eine gemeinsame Verhandlung der Widerklage gegen beide Widerbeklagte zu ermöglichen (vgl. für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei einer Widerklage BGH, NJW 2000, 1871).

    Dies gilt auch dann, wenn die Klageansprüche im Wege der Widerklage verfolgt werden sollen (BGH, NJW 2000, 1871).

  • BayObLG, 13.11.2002 - 1Z AR 154/02  

    Keine Zuständigkeitsbestimmung bei gemeinschaftlichem Gerichtsstand für

    b) Auch im Fall der Widerklage ist für die Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Voraussetzung, dass für den Rechtsstreit d.h. hier für die prozessualen Ansprüche gegen die Widerbeklagten - ein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist (BGH NJW 2000, 1871).
  • OLG Hamm, 13.07.2004 - 1 Sbd 37/04  

    Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

    Die Bestimmung des Gerichtsstandes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt zwar generell voraus, dass die Streitgenossen keinen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand an einem deutschen Gericht haben (vgl. BGH in NJW 2000, 1871; BayObLG in NJOZ 2003, 145; Zöller, a.a.O., Rn. 15 zu § 36 ZPO; Musielak, ZPO-Kommentar, 3. Aufl., Rn. 16 zu § 36).
  • BayObLG, 10.11.2004 - 1Z AR 137/04  

    Gerichtsstand bei Widerklage und parteierweiternder Drittwiderklage des

  • BayObLG, 23.12.2004 - 1Z AR 86/04  

    Gemeinsam zuständiges Gericht bei vertraglichen und deliktischen Ansprüchen -

  • BayObLG, 28.05.2004 - 1Z AR 52/04  

    Zuständigkeitsbestimmung bei Widerklage und Drittwiderklage

  • OLG München, 01.06.2010 - 34 AR 64/10  

    Verfahrensrecht - Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts für Drittwiderklage

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