Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
22.02.2000
Aktenzeichen
X ARZ 522/99
Dazu im Internet

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Widerklage gegen Eheleute

keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässig, wenn gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zusammen mit einem Beteiligten (nur für diesen gilt § 33 ZPO) Widerklage (Drittwiderklage) erhoben wird, die Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO) jedoch einen gemeinsamen - anderweitigen - Gerichtsstand haben

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judicialis

Fundstellen
NJW 2000, 1871
MDR 2000, 899
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