Rechtsprechung
   BGH, 19.01.1984 - VII ZR 110/83   

Widerrufener Dauerauftrag

§ 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im Deckungsverhältnis, Empfängerhorizont

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Universität des Saarlandes

    Versehentliche Ausführung eines widerrufenen Dauerauftrages durch eine Bank - Bereicherungsausgleich

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Versehentliche Weiterführung eines widerrufenen Dauerauftrags

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch einer Bank gegen Zahlungsempfänger bei irrtümlicher Ausführung eines ohne seine Kenntnis widerrufenen Dauerauftrages

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 89, 376
  • NJW 1984, 1348
  • ZIP 1984, 427
  • MDR 1984, 481
  • BB 1984, 635



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Wird zitiert von ... (38)  

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04  

    Immobilienanlagen - Widerruf eines Realkreditvertr. zur Immobilienfinanzierung

    Der Hinweis von Derleder, bei einem widerrufenen Darlehensvertrag sei auch die Auszahlungsanweisung des Darlehensnehmers unwirksam, übersieht, dass bereicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine Rückabwicklung auch dann im Anweisungsverhältnis (Deckungsverhältnis) zu erfolgen hat, wenn der Anweisende einen zurechenbaren Anlass zu dem Zahlungsvorgang gesetzt hat, etwa eine zunächst erteilte Anweisung widerruft (BGHZ 61, 289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269, 273 ff.).
  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 371/07  

    Bankrecht - Irrtümliche Zuvielüberweisung an gutgläubigen Zahlungsempfänger

    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbe-griff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m.w.Nachw.).

    Die Bank muss sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, da der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzelt und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist (BGHZ 61, 289, 293 f.; 87, 246, 249, 250; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381).

  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89  

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

    Der Bundesgerichtshof hat es bisher offengelassen, wie der Bereicherungsausgleich vorzunehmen ist, wenn von vornherein eine wirksame Anweisung fehlt (vgl. BGHZ 89, 376, 379, 380).

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß einer Bank, die einen ihr erteilten, vom Auftraggeber später widerrufenen oder geänderten Dauerauftrag versehentlich unverändert weiter ausführt, kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zusteht, wenn dieser den Widerruf oder die Änderung des Dauerauftrags nicht kannte (BGHZ 89, 376; Urteil vom 3. Mai 1984 - VII ZR 166/83 - NJW 1984, 2205).

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