Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 10.09.2001 - 1 S 1596/00   

Widerspruch gegen Abschleppkosten

§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, §§ 2 Abs. 1, 8 LGebG, es verstößt nicht gegen den Kostendeckungsgrundsatz oder das Äquivalenzprinzip, wenn die Gebühr für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren den angefochtenen Kostenbescheid übersteigt;

§ 78 VwGO, gesetzliche Prozeßstandschaft einer Gemeinde hinsichtlich der - zusammen mit ihrem eigenen Ausgangsbescheid angefochtenen - Gebührenentscheidung der Widerspruchsbehörde

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    Höhe der Widerspruchsgebühr

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Widerspruchsgebühr; Kostendeckungsgrundsatz; Äquivalenzprinzip; Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LGebG § 8
    Verwaltungsgebühr, Allgemeines Polizeirecht, (polizeiliches) Obdachlosenrecht: Widerspruchsgebühr, Kostendeckungsgrundsatz, Äquivalenzprinzip, Verhältnismäßigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Widerspruchsgebühr, Kostendeckungsgrundsatz, Äquivalenzprinzip, Verhältnismäßigkeit

Verfahrensgang

  • VG Karlsruhe, 27.04.2000 - 12 K 63/99
  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2001 - 1 S 1596/00

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 411
  • VBlBW 2002, 530



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Wird zitiert von ... (7)  

  • VG Stuttgart, 02.05.2002 - 2 K 3897/01  

    Bemessung einer Widerspruchsgebühr im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand

    Sie steht hinsichtlich der Widerspruchsgebühr im Widerspruchsbescheid des Landratsamts XXX in gesetzlicher Prozessstandschaft für das Land (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.2001 - 1 S 1596/00 -), Anlass für einen Parteiwechsel besteht nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.1991 - A 14 S 2616.90 - VGHBW-Ls 1991, Beilage 5, B2).

    Der Kostendeckungsgrundsatz erfordert bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes, der erforderlich ist, um zu einer abschließenden Widerspruchsentscheidung zu gelangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.2001 - 1 S 1596/00 -).

    Auch in Verfahren, in denen regelmäßig Rückfragen, Nachforschungen und weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind, wird von der Rechtsprechung ein dreistündiger Aufwand als angemessen akzeptiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.2001 - 1 S 1596/00 -).

  • VG Stuttgart, 13.02.2007 - 5 K 4532/04  

    Rechtswidriges Untersagungsverbot von Sportwetten bei fehlerhafter

    Insoweit liegt in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine gesetzliche Prozessstandschaft der Beklagten für das Land Baden-Württemberg vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2001 - 1 S 1596/00 -, VBlBW 2002, 530).
  • VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08  

    Aufenthaltsverbotsverfügung gegenüber einem Problemfan (Hooligan)

    Eine (ursprüngliche) Anfechtungsklage wäre ebenfalls gegen die Beklagte zu richten gewesen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); hinsichtlich der nach § 24 Satz 2 LGebG kraft Gesetzes mit angefochtenen Widerspruchsgebühr wäre die Beklagte gesetzliche Prozessstandschafterin gewesen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.12.1965 - III 625/65 -, ESVGH 16, 89; Urt. v. 10.09.2001 - 1 S 1596/00 -, NVwZ-RR 2002, 411 = VBlBW 2002, 530).
mehr
  • VG Neustadt, 12.04.2005 - 1 K 15/05  

    Gebührenrecht, Kostenrecht, Prozessrecht, Verwaltungsrecht

    Übersteigt der Streitwert - wie hier - den gerichtlichen Regelstreitwert, so bilden zur Überzeugung des Gerichts die in diesem Fall anzusetzenden Gerichtskosten die Obergrenze für die Vorverfahrenskosten (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 1998 und Urteil vom 11. Juni 1986, jeweils a. a. O.; anderer Auffassung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2001 - 1 S 1596/00).
  • VG Stuttgart, 11.12.2002 - 6 K 4792/02  

    Bestattung; Verfassungsmäßigkeit der Kostentragungspflicht

    Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsgebühr nicht nur Entgelt für den Aufwand der Widerspruchsbehörde selbst ist, sondern auch für die zeitlich vorhergehende und verfahrensnotwendige Tätigkeit der Ausgangsbehörde (vgl. hierzu und zum folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2001 - 1 S 1596/00 -, veröffentlicht in VENSA).
  • OVG Berlin, 26.03.2003 - 1 B 7.03  
    Die Ermächtigung des § 62 a Abs. 3 BWG räumt der Wasserbehörde ein intendiertes Ermessen ein, das schon bei formeller Illegalität in aller Regel den Erlass einer Beseitigungsanordnung fordert und rechtfertigt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 4. September 2001 - OVG 2 B 12.98 - Leitsatz in UPR 2002, 198).
  • VG Stuttgart, 08.03.2005 - 13 K 3565/04  

    Keine Windenergieanlagen im Sicherheitskorridor militärischer Tieffluggebiete

    Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt sich die konkrete Gebührenhöhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen und sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. § 8 LGebG; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2001 - 1 S 1596/00 -).
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