Rechtsprechung
| BGH, 03.11.2000 - 2 StR 354/00 |
Wiederaufnahme nach Widerruf durch Belastungszeugin
§§ 252, 52 StPO, Beweisverwertungsverbot auch für Angaben des (später die Aussage verweigernden) Zeugen gegenüber dem Sachverständigen ("Zusatztatsachen") und auch im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 252 StPO; § 373 StPO; § 176 StGB
Verwertungsverbot; Beweiseinführungsverbot; Sachverständige; Zusatztatsachen; Zeugnisverweigerungsrecht; Sexueller Mißbrauch von Kindern; Wiederaufnahme (Widerruf der belastenden und vormals konstanten Aussage des vermeintlichen Tatopfers); Manipulationsabsicht - lexetius.com
- DFR
Umfang des Verwertungsverbots bei Zeugenaussagen
- bundesgerichtshof.de
- Alpmann Schmidt
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwertbarkeit der Angaben eines Sachverständigen bei Aussageverweigerung des untersuchten Zeugen in der Hauptverhandlung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 46, 189
- NJW 2001, 528
- Rpfleger 2001, 318
- StV 2002, 1
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 27.10.2006 - 2 StR 334/06
Zeugnisverweigerungsrecht; umfassendes Verwertungsverbot (Aussage gegenüber …
§ 252 StPO enthält nicht nur ein Verlesungs-, sondern ein Verwertungsverbot, das nach der berechtigten Zeugnisverweigerung auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage, insbesondere die Vernehmung von Verhörspersonen, ausschließt (vgl. BGHSt 46, 189, 192 = BGH 2 StR 354/00 - Urteil vom 3. November 2000; BGHSt 45, 203, 205 = BGH 4 StR 189/99 - Urteil vom 23. September 1999).Mitteilungen eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen, zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehört, stehen einer Aussage im Sinne des § 252 StPO gleich ( BGHSt 46, 189, 192 = BGH 2 StR 354/00 - Urteil vom 3. November 2000).
Darin liegt ein Verstoß gegen § 252 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. BGHSt 46, 189; 36, 384).
§ 252 StPO enthält nicht nur ein Verlesungs-, sondern ein Verwertungsverbot, das nach der berechtigten Zeugnisverweigerung auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage, insbesondere die Vernehmung von Verhörspersonen, ausschließt (vgl. BGHSt 46, 189, 192; 45, 203, 205 jew. m.w.N.).
Mitteilungen eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen, zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehört, stehen einer Aussage im Sinne des § 252 StPO gleich ( BGHSt 46, 189, 192).
Macht der Zeuge später sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, dürfen seine Mitteilungen über Zusatztatsachen daher weder durch das Sachverständigengutachten noch durch die Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der richterlichen Überzeugungsbildung verwertet werden ( BGHSt 46, 189, 192 f. m.w.N.).
- BGH, 12.02.2004 - 3 StR 185/03
Zeugnisverweigerungsrecht (teilweises Gebrauchmachen; Zustimmung zur Verwendung …
Trotz § 252 StPO kann über den Inhalt einer Aussage, die ein Zeuge bei einer richterlichen Vernehmung nach ordnungsgemäßer Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, durch Vernehmung des Richters Beweis erhoben werden, wenn der Zeuge sich in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (Bestätigung der st. Rspr., vgl. zuletzt BGHSt 46, 189, 195 = BGH 2 StR 354/00 vom 3. November 2000).Nach ständiger Rechtsprechung hindert § 252 StPO nicht, über den Inhalt einer Aussage, die ein Zeuge bei einer richterlichen Vernehmung nach ordnungsgemäßer Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, durch Vernehmung des Richters Beweis zu er heben, wenn der Zeuge sich in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGHSt 2, 99; 21, 218; 36, 384; 46, 189, 195).
- OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss 348/02
Widerspruch, Widerspruchslösung, Beweisverwertungsverbot, Zeugnisverweigerung, …
Diesbezüglich kann aber aufgrund der umfassend erhobenen Sachrüge der Inhalt des Urteils ergänzend berücksichtigt werden (vgl. BGH StV 2001, 386; StraFo 2001, 86, 87; BGH bei Kusch NStZ 1997, 378; BGH StV 1995, 564; BGH NStZ 1993, 142, 143;… Kuckein, in Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 344 Rn. 39).Die Vorschrift verbietet nach allgemeiner Meinung - über ihren Wortlaut hinaus - nicht allein die Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sondern enthält ein umfassendes Beweisverwertungsverbot des Inhalts, dass es bei berechtigter Zeugnisverweigerung schlechterdings unzulässig ist, eine frühere Aussage in irgendeiner Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen (so schon BGHSt 2, 99 104 f.; vgl. zuletzt BGHSt 45, 203, 205; BGH StraFo 2001, 86, 87; StV 2000, 236; JR 1998, 165, 167 f.; StV 1996, 522, 523; NStZ 1994, 593, 594;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).
- BGH, 18.07.2007 - 1 StR 296/07
Verzicht auf das Verwertungsverbot nach § 252 StPO (Belehrungspflicht; …
Insoweit kann jedoch nach zulässig erhobener Sachrüge ergänzend auf die Urteilsgründe zurückgegriffen werden (vgl. BGHSt 36, 384, 385; 45, 203, 204 f.; 46, 189, 190 f.).Insoweit kann jedoch nach zulässig erhobener Sachrüge ergänzend auf die Urteilsgründe zurückgegriffen werden (vgl. BGHSt 36, 384, 385; 45, 203, 204 f.; 46, 189, 190 f.;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 20;… Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 344 Rdn. 39), die den Kern der Aussage wiedergeben, soweit sie - am Rande - für die Beweiswürdigung mit herangezogen wurde.
- BGH, 27.05.2009 - 1 StR 99/09
Zur Leitungs- und Kontrollbefugnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren …
Das Revisionsvorbringen genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls deshalb, weil aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge ergänzend auf den Inhalt des Urteils zurückgegriffen werden kann (vgl. Senat…, Beschl. vom 18. Juli 2007 - 1 StR 296/07 [insoweit nicht abgedruckt in BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verzicht 1]; BGHSt 46, 189, 190 f.; 45, 203, 204 f. m.w.N.), das den Kern der Aussagen des Angeklagten wiedergibt. - OLG Jena, 28.11.2003 - 1 Ss 304/03
Bußgeldverfahren, Beweisantrag, Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags
Indes ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung des Urteilsinhalts auf das Vorliegen einer den genannten Anforderungen entsprechenden Begründung verwehrt, weil der Betroffene den Urteilsinhalt in seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht mitgeteilt hat und eine Kenntnisnahme vom Inhalt des Urteils ohne entsprechende Ausführung in der Verfahrensrüge nur bei gleichzeitiger Erhebung der Sachrüge möglich wäre (siehe BGHSt 36, 384, 385; 45, 203, 204 f.; 46, 189, 190 f.;… KK-Kuckein, StPO, 5. Aufl., § 344 Rn. 39), eine Sachrüge ist jedoch nicht erhoben worden. - OLG Zweibrücken, 20.12.2010 - 1 SsBs 29/09
Anwendbarkeit der Vorschriften über das persönliche Erscheinen des Betroffenen im …
Lediglich bei einer zulässig erhobenen Sachrüge sind Urteilsausführungen zur Ergänzung der Verfahrensrüge durch das Rechtsbeschwerdegericht heranzuziehen; einer ausdrücklichen Verweisung auf die Urteilsgründe durch den Rechtsmittelführer bedarf es dazu nicht (vgl. BGH NStZ 1997, 378; BGHSt 36, 384; BGHSt 45, 203; BGHSt 46, 189). - OLG Hamm, 24.05.2011 - 2 RVs 20/11
Spontanäußerung, Verwertbarkeit, Zeugnisverweigerung
Zur weitest möglichen Gewährleistung dieses Schutzes ist § 252 StPO über seinen Wortlaut hinaus daher nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein allgemeines Verwertungsverbot zu entnehmen, mit der Folge, dass in der Hauptverhandlung grundsätzlich auch Verhörspersonen nicht zum Inhalt früherer Vernehmungen des nunmehr sein Zeugnis verweigernden Zeugen gehört werden dürfen (BGHSt 45, 203, 205 m.w.N.; 46, 189, 190; OLG Hamm, StV 2002, 592;… OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 21. September 2010, a.a.O.).
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