Rechtsprechung
   BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74   

Wiedereinsetzung

§ 44 StPO, Wiedereinsetzung, keine zu hohen Anforderungen an die Ausräumung des Verschuldens;

§ 31 BVerfGG, Verbindlichkeit einer verfassungskonformen Auslegung durch das BVerfG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

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    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Verfahrensgang

  • AG Laufen, 25.09.1974 - Cs 112/74
  • LG Traunstein, 18.11.1974 - 4 Qs 248/74
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 40, 88
  • NJW 1975, 1355
  • MDR 1975, 886
  • DVBl 1975, 624



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Wird zitiert von ... (159)  

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99  

    Halbteilungsgrundsatz

    Der Bundesfinanzhof hat nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG oder gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil er zu Lasten des Beschwerdeführers die Bindungswirkung (§ 31 BVerfGG) einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht beachtet hätte (vgl. BVerfGE 40, 88 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, NJW 1988, S. 249).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung allein den in der Entscheidungsformel ausgedrückten konkreten Streitgegenstand (vgl. BVerfGE 104, 151 ) oder auch die tragenden Gründe der Entscheidung umfasst, soweit diese Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten (vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05  

     

    Diese erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfGE 24, 289 ; 40, 88 ; 96, 375 ).

    Die Missachtung dieser Bindungswirkung in den Beschlüssen vom 8. und 30. November 2005 verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 40, 88 ); sie verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Benda/Klein, a.a.O., Rn. 1348).

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Dieses Rechtsinstitut dient damit unmittelbar der Gewährleistung verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 38, 35 (38); 40, 88 (91)).

    In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es dem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet werden darf, wenn er vor einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat (BVerfGE 37, 100 (102); 40, 88 (91 f.); 40, 182 (186); jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der Grundsatz, daß bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozeßrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden dürfen, was der Betroffene tun muß, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten, gilt aber auch für die Neufassung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393; vgl. BVerfGE 40, 88 (92)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ferner ständig (vgl. BVerfGE 40, 88 (92) mit Nachweisen) im Hinblick auf § 45 Abs. 1 StPO in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung entschieden: Es sei mit den verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, die genannte Vorschrift dahin auszulegen, daß eine "schlichte Erklärung" zur Glaubhaftmachung eines Versäumungsgrundes auch dann nicht ausreiche, wenn es sich um "einen ausgesprochen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden" Grund (BVerfGE 38, 35 (39)), wie z. B. einen Urlaub (BVerfGE 40, 88 (92 f.) und dortige Nachweise) handle.

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