Rechtsprechung
   BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69   

Wochenendhaus - Erbengemeinschaft

§ 65 LBO, eine evtl. neben einer Abbruchsanordnung erforderliche Duldungsverfügung gegen Nebenberechtigte wird nicht durch deren Beiladung (§ 65 VwGO) im Verwaltungsprozeß ersetzt: unterschiedliche Streitgegenstände, § 121 VwGO

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Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 40, 101
  • BauR 1972, 298



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Wird zitiert von ... (43)  

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 3 S 538/05  

    Bootsstege im geschützen Uferbereich

    Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101).

    Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 22.07.2002 - II ZR 286/01  

    Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage

    Die Ansicht des Senates steht mit der überwiegenden Ansicht in Übereinstimmung, die für den Begriff des Streitgegenstandes der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage vertreten wird: Dieser setzt sich aus dem Klageantrag auf Beseitigung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Klagegrund zusammen, der entsprechend dem Klägervortrag in der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und der dadurch bewirkten Verletzung der Rechte des Klägers gesehen wird (vgl. BVerwGE 29, 210, 211; 40, 101, 104; 91, 256, 257; Eyermann/Rennert, VwGO 11. Aufl. § 121 Rdn. 25 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2009 - 6 S 1565/09  

    Werbeverbot für Sportwettenveranstalter

    In rechtlicher Hinsicht ist die Antragstellerin weder durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gehindert, dem Werbeverbot auch für das Internet zu folgen, noch durch eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX aus der Sponsorenvereinbarung, dieser eine Präsenz auf der offiziellen Website des Mercedes-Cups zu gewähren (ebenso BayVGH, Beschl. vom 20.11.2008 - 10 CS 08.2399 -, ZfWG 2008, 455, juris Rdnr. 50; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 28.04.1972, BVerwGE 40, 101, 102 f.).
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