Rechtsprechung
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Wohnhaus der Mutter
§§ 306a, 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, als "andere Straftat" reicht ein nachfolgender Versicherungsbetrug (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB) aus, ein Ausnutzen einer spezifischen Brandsituation ist nicht erforderlich;
Brandstiftung und Versicherungsbetrug sind auch dann eine Tat im prozessualen Sinne (§ 265 StPO, dies entspricht der "Tat" iSv § 265 StGB), wenn die Anklage insoweit Mängel in der Darstellung aufweist;
§ 274 StPO, Zurückweisung eines Protokollberichtigungsantrags;
§ 244 Abs. 3 StPO, bei Zurückweisung wegen Bedeutungslosigkeit muß angegeben werden, ob diese in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht angenommen wird;
§ 2 Abs. 3 StGB, Grundsatz strikter Alternativität;
bei Gesamthandsverhältnissen reicht für den Ausschluß des Anspruchs gem. § 61 VVG der Vorsatz eines Gesamthänders
HRR Strafrecht
§ 264 StPO (1975); § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB (1998); § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 2 Abs. 3 StGB
Versuch des Betruges zum Nachteil der Versicherung; Versicherungsbetrug; Begriff der Tat im prozessualen Sinne; Schwere Brandstiftung; Glaubwürdigkeit; Bedeutungslosigkeit des Beweisantrages; Milderes Gesetz.
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Höhere Strafen für betrügerisches Inbrandsetzen eines Wohngebäudes
NJW 2000, 226
StV 2000, 133
VersR 2000, 1432
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