Rechtsprechung
   BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98   

Wohnhaus der Mutter

§§ 306a, 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, als "andere Straftat" reicht ein nachfolgender Versicherungsbetrug (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB) aus, ein Ausnutzen einer spezifischen Brandsituation ist nicht erforderlich;

Brandstiftung und Versicherungsbetrug sind auch dann eine Tat im prozessualen Sinne (§ 265 StPO, dies entspricht der "Tat" iSv § 265 StGB), wenn die Anklage insoweit Mängel in der Darstellung aufweist;

§ 274 StPO, Zurückweisung eines Protokollberichtigungsantrags;

§ 244 Abs. 3 StPO, bei Zurückweisung wegen Bedeutungslosigkeit muß angegeben werden, ob diese in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht angenommen wird;

§ 2 Abs. 3 StGB, Grundsatz strikter Alternativität;

bei Gesamthandsverhältnissen reicht für den Ausschluß des Anspruchs gem. § 61 VVG der Vorsatz eines Gesamthänders

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 264 StPO (1975); § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB (1998); § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 2 Abs. 3 StGB
    Versuch des Betruges zum Nachteil der Versicherung; Versicherungsbetrug; Begriff der Tat im prozessualen Sinne; Schwere Brandstiftung; Glaubwürdigkeit; Bedeutungslosigkeit des Beweisantrages; Milderes Gesetz.

  • DFR

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

  • Alpmann Schmidt

    StGB (1998) § 306b Abs. 2 Nr. 2; StPO (1975) § 264

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozessualer Tatbegriff - Brandstiftung und Betrug

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Höhere Strafen für betrügerisches Inbrandsetzen eines Wohngebäudes

  • nomos.de , S. 50 (Leitsatz)

    § 264 StPO; § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB
    Brandstiftung/Wohngebäude/Betrug zum Nachteil der Versicherung

  • grundeigentum-verlag.de (Kurzinformation)

    Versicherungsbetrüger - Höhere Strafen für Brandstifter

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 45, 211
  • NJW 2000, 226
  • VersR 2000, 1432
  • JR 2000, 425
  • StV 2000, 133
  • NJ 2000, 101 (Ls.)
  • VersR 2000, 1423



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BGH, 05.10.2001 - 2 StR 261/01  

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Abtrennung von Verfahrensteilen; Pflicht

    Eine einheitliche und daher einer Verfahrenstrennung nicht zugängliche prozessuale Tat liegt nicht nur bei tateinheitlich begangenen Straftaten (vgl. BGHSt 29, 288; 38, 37, 39 ff.; 43, 96, 98) vor, sondern kann auch bei sachlich-rechtlich selbständigen Taten gegeben sein; hierbei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob die einzelnen Handlungen innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden kann, die zu der anderen Handlung geführt haben, und daß die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGHSt 2, 371, 374; 23, 141, 145; 29, 288, 293; 35, 14, 11; 36, 151, 154 f.; 41, 385, 388, 390; 43, 96, 99; 252, 255; 45, 211, 213).

    Eine zeitliche und räumliche Trennung der Vorgänge steht ihrer Beurteilung als einheitliche Tat unter diesen Voraussetzungen nicht entgegen ( BGHSt 35, 60, 62; 45, 211, 213; BGH NStZ 1999, 523).

    Eine einheitliche und daher einer Verfahrenstrennung nicht zugängliche prozessuale Tat liegt nicht nur bei tateinheitlich begangenen Straftaten (vgl. BGHSt 29, 288; 38, 37, 39 ff.; 43, 96, 98) vor, sondern kann auch bei sachlich-rechtlich selbständigen Taten gegeben sein; hierbei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob die einzelnen Handlungen innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden kann, die zu der anderen Handlung geführt haben, und daß die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGHSt 2, 371, 374; 23, 141, 145; 29, 288, 293; 35, 14, 11; 36, 151, 154 f.; 41, 385, 388, 390; 43, 96, 99; 252, 255; 45, 211, 213; vgl. Engelhard in KK StPO 4. Aufl. § 264 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 264 Rdn. 2; Pfeiffer StPO 3. Aufl. § 264 Rdn. 2, jeweils m.w.N.).

    Eine zeitliche und räumliche Trennung der Vorgänge steht ihrer Beurteilung als einheitliche Tat unter diesen Voraussetzungen nicht entgegen ( BGHSt 35, 60, 62; 45, 211, 213; BGH NStZ 1999, 523).

    Das ergibt sich zwar nicht schon aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Tatidentität zwischen einer vorsätzlichen Brandstiftung zum Zweck des Versicherungsbetrugs und der betrügerischen Geltendmachung des hierdurch verursachten Schadens (vgl. BGHSt 45, 211).

  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 139/00  

    Besonders schwere Brandstiftung; Merkmal "andere Straftat" (Abs. 2 Nr. 2);

    b) Das Ermöglichen einer anderen Straftat i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die schwere Brandstiftung zum Zweck eines Betrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird (BGH NJW 2000, 226 ff., zur Veröffentlichung in BGHSt unter 45, 211, bestimmt).

    Wie sich aus der Begründung des Entwurfs des 6. StrRG vom 25. September 1997 ergibt, wurde bei der Qualifikation "eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken" an die entsprechende Vorschrift des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F. angeknüpft, ohne daß den Gesetzgebungsmaterialien irgendein Anhaltspunkt zu entnehmen ist, daß dieses wortgleich übernommene Qualifikationsmerkmal bei § 306 b StGB einen anderen Anwendungsbereich als bei § 315 Abs. 3 Nr. 1 b oder § 211 Abs. 2 StGB haben solle (BT-Drucks.13/8587 S. 49; vgl. zum Rückgriff auf die Auslegung zu diesen Vorschriften auch BGH NJW 2000, 226, 228).

    Der besondere Unwert der schweren Brandstiftung, "um eine andere Straftat zu ermöglichen", liegt darin, daß sie der Begehung kriminellen Unrechts dienen soll, wobei sich die erhöhte Verwerflichkeit aus der Bereitschaft, zur Durchsetzung krimineller Ziele ein abstrakt (§ 306 a Abs. 1 StGB) oder konkret (§ 306 a Abs. 2 StGB) gefährliches Brandstiftungsdelikt zu begehen, mithin aus der Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht durch den Täter ergibt (BGH NJW 2000, 226, 228).

    Wie sich aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt, wurde die Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens von zehn (§ 307 StGB a.F.) auf fünf Jahre (§ 306 b Abs. 2 StGB n.F.) damit begründet, daß die Qualifikationsmerkmale gegenüber der alten Fassung erweitert worden sind (BT-Drucks.13/8587 S. 49; vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte BGH NJW 2000, 226, 228).

  • LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08  

    Vorlagebeschluss; Richtervorlage; konkrete Normenkontrolle; Schuldprinzip;

    Eine solche Auslegung ist jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht haltbar (so im Ergebnis auch BGHSt 45, 211, 216ff; BGH NStZ 2000, 197, 198; BGH NStZ 2008, 571).

    Auch aus der Begründung des ersten Entwurfs der Bundesregierung zum 6. Strafrechtsreformgesetz (StrRG) geht hervor, dass gegenüber § 307 Nr. 2 und 3 a.F. unter Herabsetzung des Strafrahmens eine Erweiterung des Qualifikationstatbestandes beabsichtigt war (BT-Drucks. 13/8587 Seite 49; vgl. auch die Ausführungen hierzu in BGHSt 45, 211, 217), hieran wurde im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens festgehalten (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks. 13/8587 Seite 88 sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages BT-Drucks. 13/9064 Seite 22).

    c) Die Anwendung des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB auf einen Fall des mit der Brandlegung beabsichtigten Versicherungsbetruges wird auch nicht durch die Neuregelung der §§ 265 und 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB ausgeschlossen; ein Vorrang dieser Tatbestände - etwa unter dem Gesichtspunkt der Exklusivität oder einer Gesetzeskonkurrenz - besteht nicht ( BGHSt 45, 211, 218).

    Zwar hebt der BGH insofern zutreffend hervor, der besondere Unwert der schweren Brandstiftung, „um eine anderen Straftat zu ermöglichen“, liege darin, dass sie der Begehung kriminellen Unrechts dienen soll, wobei sich die erhöhte Verwerflichkeit aus der Bereitschaft, zur Durchsetzung krimineller Ziel ein abstrakt (§ 306a Abs. 1 StGB) oder konkret (§ 306a Abs. 2) StGB gefährliches Brandstiftungsdelikt zu begehen, mithin aus der Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht durch den Täter ergebe (BGH NJW 2000, 3581; BGHSt 45, 211, 217).

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  • LG Arnsberg, 07.03.2007 - 2 KLs 242 Js 557/06  

    Ferienhaus, Brandstiftung

    Entgegen einiger Meinungen in der Literatur ist die Kammer mit dem BGH der Auffassung, dass § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB eine Steigerung und Ausnutzung der brandbedingten Gemeingefahr nicht voraussetzt, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut und der Anknüpfung auch an den Absatz 2 des § 306 a StGB ergibt (BGHSt 45, 211, 216).

    Auf diese Verknüpfung zwischen dem Handeln des Brandstifters und dem von ihm verfolgten Zweck der Ermöglichung muss sich die Absicht des Täters beziehen; im Hinblick auf den tatbestandlichen Erfolg des Grunddelikts und der Folgetat genügt grundsätzlich dolus eventualis (BGHSt 45, 211, 217).

    Denn die einheitliche Tat im Sinne des Prozessrechts umfasst das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es nach Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 45, 211, 212 f.).

    Ist nach den dargestellten Maßstäben eine einheitliche prozessuale Tat gegeben, so sind die Einzelgeschehnisse, aus denen sie sich zusammensetzt, auch insoweit Bestandteil der angeklagten Tat, als sie keine Erwähnung in der Anklage gefunden haben (vgl. BGHSt 45, 211, 213, 214).

  • BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04  

    Besonders schwere Brandstiftung (Ermöglichungsabsicht: Zusammenhang zwischen

    Vielmehr ist es ausreichend, dass der Täter oder Anstifter der Brandstiftung die Absicht hat, zu einem späteren Zeitpunkt einen Versicherungsbetrug zu begehen (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff; BGHR StGB § 306 b Ermöglichen 2).

    Danach muß - wie in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; BGHR StGB § 306 b Ermöglichen 2; BGH NStZ 2000, 197, 198) anerkannt ist - die andere Straftat, die durch die Brandlegung nach der Vorstellung des Täters oder Anstifters ermöglicht werden soll, nicht durch die akute, gemeingefährliche Brandsituation begünstigt sein.

    Dabei hat er auch berücksichtigt, daß zwischen Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung und versuchtem Betrug nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit besteht (vgl. BGHSt 11, 398, 399; 45, 211, 213; BGH, Urt. vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03) und das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels für einen "besonders schweren Fall" nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 265 Rdn. 15 m. w. N.).

  • BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00  

    Geldwäsche bei Strafverteidigerhonorar

    Eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO liegt vor, wenn die Vorgänge innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (ständige Rechtsprechung, BGHSt 45, 211 f. m.w.N.).
  • BGH, 07.08.2001 - 1 StR 470/00  

    Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung; Untypische Begleittat;

    Der 4. Strafsenat hat für das Verhältnis der besonders schweren Brandstiftung (nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, um "eine andere Straftat zu ermöglichen") zum besonders schweren Fall des Betruges nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB Gesetzeseinheit verneint mit dem Hinweis, daß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB keinen "echten Straftatbestand", sondern nur eine Strafzumessungsregel enthalte und der dort vorgesehene höhere Strafrahmen auch nur für den Regelfall gelte ( BGHSt 45, 211, 218/219).

    Wenn aber auch täterbezogene Gesichtspunkte die Regelwirkung für die Annahme eines besonders schweren Falles auszuräumen vermögen, dann kann bei systemgerechtem Verständnis der Vorschrift des § 52 Abs. 1 StGB die Bejahung eines Regelbeispiels keinen Einfluß auf die Frage der Konkurrenz von Gesetzesverletzungen haben (vgl. auch BGHSt 45, 211, 2181219 zum Verhältnis von § 306b Abs. 2 Nr. 2 zu § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB; BGH NStZ 1998, 91, 92; für eine konsequente Unterscheidung in anderem Zusammenhang auch der Senat in BGHSt 29, 359, 368).

  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06  

    Strafrecht - Schwere Brandstiftung und Versicherungsmissbrauch

    Eine solche einschränkende Auslegung würde weder dem Wortlaut der Vorschrift, noch ihrer Entstehungsgeschichte gerecht und erschiene auch aus systematischen Erwägungen nicht überzeugend ( BGHSt 45, 211, 216 ff.; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 306b Rdn. 9 ff. m. zahlr. w. N. zum Meinungsstreit).

    bb) Dieses - schon vom Wortlaut der Vorschrift nahe liegende - Ergebnis entspricht im Übrigen der Auslegung des entsprechenden Qualifikationsmerkmals in § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und § 211 Abs. 2 StGB, auf die bei der Anwendung von § 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB in besonderem Maße zurückgegriffen werden kann ( BGHSt 45, 211, 217; BGH NJW 2000, 3581 f.): Eine gewisse Parallele zeigt sich etwa zu dem Fall eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB), der gleichzeitig sämtliche objektiven Merkmale eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfüllt.

  • BGH, 29.10.2004 - 2 StR 381/04  

    Besonders schwere Brandstiftung (Wohnung von Menschen: Entwidmung durch alle

    Ausreichend ist vielmehr auch die Absicht, nach Beendigung des Brandes einen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung zu begehen (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; NStZ 2000, 197, 198; NJW 2000, 3581).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, entgegen einer in der Literatur vertretenen einschränkenden Auslegung (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 306 Rdn. 9 ff. m.w.N.), auch zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands des § 306 b Abs. 2 Nr. 2, 1. Var. StGB nicht erforderlich, daß die zu ermöglichende andere Straftat gerade unter Ausnutzung der spezifischen situativen Auswirkungen des Brandes begangen werden soll, wie dies § 307 Nr. 2 a.F. StGB voraussetzte; ausreichend ist vielmehr auch die Absicht, nach Beendigung des Brandes einen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung zu begehen (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; NStZ 2000, 197, 198; NJW 2000, 3581; BGH, Beschl. vom 19. August 2004 - 3 StR 186/04).

  • BGH, 23.11.2005 - 2 StR 327/05  

    Prozessuale Tat (Brandstiftung; Betrug zum Nachteil der Feuerversicherung);

    Die Brandstiftung und die im unmittelbaren Anschluss erfolgte Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung sind eine prozessuelle Tat im Sinne des § 264 StPO (vgl. BGHSt 45, 211; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 35) ist die Tat als Prozessgegenstand nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet.

  • BGH, 18.06.2008 - 2 StR 141/08  

    Besonders schwere Brandstiftung (Absicht der Ermöglichung eines

  • BGH, 20.05.2009 - 2 StR 85/09  

    Grenzen der Revisibilität der Beweiswürdigung bei der Verneinung eines

  • BGH, 18.05.2000 - 4 StR 647/99  

    Videovernehmung eines Auslandszeugen

  • BGH, 23.10.2001 - 5 StR 310/01  

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Brandstiftung und Betrug); Innerer

  • BGH, 30.04.2009 - 4 StR 60/09  

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Brandstiftung und versuchte Anstiftung zur

  • OLG Hamm, 13.12.2007 - 3 Ss 430/07  

    prozessuale Tat

  • BGH, 11.09.2007 - 5 StR 213/07  

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Erbschaftssteuer; ungerechtfertigter

  • OLG Celle, 30.10.2008 - Not 9/08  

    Unzulässige Mehrfachverteidigung in einem förmlichen Disziplinarverfahren gegen

  • BGH, 28.06.2007 - 3 StR 54/07  

    Besonders schwere Brandstiftung (Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient;

  • BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99  

    Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung (Anwendung vor und nach dem 6.

  • BGH, 05.04.2000 - 3 StR 58/00  

    Unzulässige Bezugnahme auf Erkenntisquelle außerhalb der Urteilsgründe

  • BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02  

    Keine Beschränkung der Revision bei natürlicher Handlungseinheit; Vorsatz

  • BGH, 07.07.2005 - 4 StR 549/04  

    Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände (Vorteilsannahme; Vereinbarung der

  • BVerfG, 16.11.2010 - 2 BvL 12/09  

    Besonders schwere Brandstiftung (Verfassungsmäßigkeit der Strafdrohung;

  • BGH, 05.12.2001 - 3 StR 422/01  

    Besonders schwere Brandstiftung; Inbrandsetzen eines zur Wohnung von Menschen

  • BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03  

    Absoluter Revisionsgrund (Öffentlichkeit des Verfahrens; formale Verletzung der

  • OLG Rostock, 01.04.2005 - 2 Ss OWi 389/04  
  • OLG Stuttgart, 22.12.2006 - 4 Ss 596/06  

    Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten: Tateinheit zwischen Nichtanlegen des

  • BGH, 22.04.2008 - 3 StR 74/08  

    Ablehnung eines Beweisantrages (Bedeutungslosigkeit; Begründung;

  • BGH, 27.05.2009 - 1 StR 665/08  

    Verfahrensvoraussetzung der wirksamen Anklageschrift und des wirksamen

  • OLG Celle, 13.04.2010 - 32 Ss 7/10  

    Verbrauch der Strafklage: Prozessuale Tateinheit bei Zusammentreffen des

  • OLG Köln, 15.02.2005 - Ausl 10/05  

    Tatbegriff im Auslieferungsverfahren

  • BGH, 20.05.2005 - 2 StR 109/05  

    Tatmehrheit (unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs);

  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 471/99  

    Brandstiftung; Betrug zum Nachteil der Versicherung; Versicherungsbetrug;

  • BGH, 16.03.2000 - 4 StR 2/00  

    Brandstiftung; Zweifelsgrundsatz; Beweiswürdigung; In dubio pro reo;

  • BGH, 24.03.2000 - 3 StR 585/99  

    Schwere Brandstiftung; Überzeugungsbildung des Tatrichters - Überprüfung durch

  • KG, 23.03.2005 - 1 Ss 356/03  

    Verfahrenseinstellung bei Verurteilung wegen anderer als der angeklagten Taten

  • BGH, 09.08.2011 - 1 StR 194/11  

    Beweiswürdigung beim Tötungsvorsatz (gefährliche Gewalthandlungen gegen eine

  • BGH, 11.05.2005 - 2 StR 165/05  

    Tateinheit (Beschwer).

  • BGH, 05.08.2008 - 4 StR 305/08  

    Verwerfung der Revision als unbegründet.

  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 542/11  

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Kognitionspflicht des Gerichts; ne bis in

  • KG, 23.03.2005 - 4) 1 Ss 356/03  
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