Rechtsprechung
   BGH, 11.12.1981 - V ZR 247/80   

Wohnrecht für ehemalige Haushälterin

§ 598 BGB, §§ 516, 517 BGB, vertraglich eingeräumte unentgeltliche lebenslange Gebrauchsüberlassung einer Wohnung ist Leihe, nicht (formbedürftige) Schenkung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Qualifikation einer dauerhaften unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung auch bei erheblichem Vermögenswert als Leihe, nicht Schenkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 82, 354
  • NJW 1982, 820
  • MDR 1982, 394
  • DNotZ 1982, 557
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Wird zitiert von ... (39)  

  • BFH, 07.10.2010 - II E 6/10  

    Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

    Die geltend gemachte Divergenz liegt schon deshalb nicht vor, weil - wie im BFH-Beschluss vom 23. Juni 2010 II B 32/10 ausgeführt - das BGH-Urteil vom 11. Dezember 1981 V ZR 247/80 (BGHZ 82, 354) zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.

    Diese Entscheidung betraf die Qualifizierung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts auf Lebenszeit (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 82, 354, unter II. 1.), während im Streitfall die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts i. S. des § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beurteilen war.

    Dem BGH-Urteil in BGHZ 82, 354 kann nicht entnommen werden, dass die Ausführungen zur möglichen Dauer des (schuldrechtlichen) Leihvertrags auch ein dingliches Wohnrecht betreffen.

  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 152/83  

    Anspruch des ausgezogenen Ehegatten wegen Ausbau einer Wohnung im Hause der

    Hat sich die Beklagte aber rechtsgeschäftlich verpflichtet, dem Kläger und seiner Ehefrau die Räume unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, so handelt es sich um ein Leihverhältnis nach § 598 BGB und nicht etwa um eine Schenkung des Gebrauchsrechts (BGHZ 82, 354, 356 f = NJW 1982, 820).

    Denn im Verhältnis der Beklagten zu ihr konnte es unter Berücksichtigung der langfristigen Bindung nur durch Kündigung nach § 605 BGB oder aus wichtigem Grunde nach § 242 BGB (analog) beseitigt werden (BGHZ 82, 354, 359).

  • BVerwG, 31.03.2004 - 6 C 11.03  

    Telekommunikation; Zusammenschaltungsanordnung; Bedingungen der

    Es konnte deshalb nach der Rechtsprechung aus wichtigem Grund, etwa bei schwerwiegenden Leistungsstörungen, ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1964 - 7 ZR 5/63 - BGHZ 41, 104 ; Urteil vom 11. Dezember 1981 - 5 ZR 247/80 - BGHZ 82, 354 ; vgl. zur geltenden Rechtslage § 314 BGB).
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