Rechtsprechung
   BGH, 12.03.1997 - VIII ARZ 3/96   

Wohnung der Mutter

§ 569 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 569a Abs. 6 BGB <Fassung bis 31.8.01>

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Berechtigtes Interesse für Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber Erben des Mieters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung des Mietverhältnisses nach Tod des Mieters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Sonderkündigungsrecht des Vermieters auch gegenüber dem nicht in der Wohnung des verstorbenen Mieters lebenden Erben nur bei berechtigtem Interesse

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kündigungsschutz auch für den Erben, der mit dem verstorbenen Mieter keinen gemeinsamen Hausstand geführt hat

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 135, 86
  • NJW 1997, 1695
  • ZIP 1997, 1505
  • MDR 1997, 631
  • FamRZ 1997, 797
  • NJW-RR 1997, 904
  • ZMR 1997, 343
  • WM 1997, 1109
  • NJ 1997, 334



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 24.01.2008 - IX ZR 195/06  

    Verfahrensrecht - Verjährungshemmung durch Prozesskostenhilfeantrag?

    Eine Gesetzesauslegung gegen den eindeutigen, mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmenden Gesetzeswortlaut ist den Gerichten im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt (BGHZ 135, 86, 91 f).
  • LG Karlsruhe, 08.01.2003 - 11 T 154/02  

    Gerichtsvollzieherkosten: Vorliegen eines Auftrags bei Antrag auf eidesstattliche

    Eine Auslegung des Gesetzes gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers ist den Gerichten bereits im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt (BGHZ 135, 86, 90).
  • OLG Koblenz, 06.04.2000 - 2 U 1086/99  

    Verjährung von Ansprüchen aus Bewirtung

    Es mag sein, dass bei grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Gesetzgeber nicht bedacht hat oder bedenken konnte (vgl. BGH NJW 1997, 1695, 1996) zur Anpassung des Rechts an die sich ändernden Verhältnisse ausnahmsweise - eine rechtsfortbildende Anwendung des § 196 zulässig und geboten sein kann (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 196 Rdn. 1; Überblick v. § 194 Rdn. 5, 6 m. N. und Hinweis auf die Vorschläge der Schuldrechtskommission).
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