Rechtsprechung
   BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 17.90   

Wohnung in Zinngießerei

Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Abstandsflächenrecht, Nutzungsänderung, unechte Rückwirkung, verfassungskonforme Anwendung von Härteklauseln

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 88, 191
  • NJW 1991, 3293
  • DVBl 1991, 819
  • NVwZ 1992, 165
  • ZfBR 1991, 221
  • DÖV 1991, 886



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Wird zitiert von ... (103)  

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.02.1995 - 1 L 41/94  
    Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte kann es auch darstellen, wenn geändertes Abstandsflächenrecht eine Nutzungsänderung eines in früherer Zeit legal errichteten Gebäudes verhindern würde (im Anschluß an BVerwG Urt. vom 16.5.1991 - 4 C 17.90 - BRS 52 Nr. 157).

    Sie hat vor getragen, die Ausführungen des Beklagten zum Bestandsschutz unter Auslegung des § 67 Abs. 3 LBO würden der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 17.90 -, NJW 1991, 3293 ff.) nicht gerecht.

    Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Urteil vom 16. Mai 1991 (NJW 1991, 3293 ff.) zur Frage der Befreiung von Abstandsvorschriften wegen vom Gesetz nicht beabsichtigter Härte gemäß § 67 Abs. 3 der rheinland-pfälzischen Bauordnung von 1986 träfen entsprechend auch für den vorliegenden Fall zu.

    Eine "unbeabsichtigte Härte" i.S.d. § 67 Abs. 3 Nr. 2 LBO 1983 kann es auch darstellen, wenn geändertes Abstandsflächenrecht eine Nutzungsänderung eines in früherer Zeit legal errichteten Gebäudes verhindern würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 17.90 -, BRS 52 Nr. 157, zu dem gleichlautenden § 67 Abs. 3 Nr. 2 LBO Rheinland-Pfalz).

    Zwar sind im Rahmen einer Befreiung nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 LBO 1983 nur bodenrechtliche, d. h. grundstücksbezogene Interessen des Grundstückseigentümers erfaßt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 17.90 -, BRS 52 Nr. 157), jedoch hat der Beklagte den Anwendungsbereich dieser Vorschrift zu Unrecht auf Fälle reduziert, in denen die objektiven Verhältnisse des Grundstücks, insbesondere Zuschnitt und Lage, so weit von der Norm abweichen, daß ein Sonderfall vorliegt, der offenbar nicht von der Vorschrift berücksichtigt wird.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. Mai 1991 (aaO) anläßlich eines Falles, in dem geändertes Abstandsflächenrecht die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften bedingte, aber mit für die Anwendung der Härteklausel allgemeingültiger Bedeutung ausgeführt, daß die Härteklausel im Sinne des Art. 14 GG verfassungskonform angewendet werden müsse.

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92  

    Naturschutzverordnung

    hierbei den privaten und den sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs (Art. 14 Abs. 2 GG) in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat (BVerfGE 79, 174 [198]; BVerwGE 88, 191 [194]), zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen.

    Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung unter Hinweis auf BVerwGE 88, 191 (195 ff., 197) auf den Fall eines Grundstückseigentümers übertragen, der infolge einer Neuregelung des Deichrechts verpflichtet worden war, die Entfernung einer auf seinem Grundstück in der Nähe des Deiches stehenden Eiche zu dulden (Beschluß vom 15. Juni 1992 - BVerwG 7 B 122.91 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 274).

    Wie bereits erwähnt, hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zum Natur- und Landschaftsschutzrecht ein besonderes Schutzbedürfnis der Grundstückseigentümer bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen anerkannt und damit dem in der Verfassung angelegten und durch einfaches Recht auszuformenden (BVerwGE 88, 191 [203 f.]) Gedanken des Bestandsschutzes Rechnung getragen.

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94  

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    bb) Wurden die §§ 1, 2 BauRegVO 1936 in nachkonstitutioneller Zeit genutzt, um Baustufenpläne zu erlassen, so wurde damit der Inhalt des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geregelt (BVerwG, Beschluß vom 15. Juni 1954 - BVerwG 1 B 260.53 - Buchholz 406.21 § 3 BauRegVO 1936 Nr. 1, zu § 3 BauRegVO 1936; insbesondere zu Gebietsfestsetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191 [194]; vgl. ferner BVerfGE 70, 35 [53]; 79, 174 [198]; 87, 114 [141]).

    Die Gründe, die hierbei für eine das Privateigentum einschränkende Regelung angeführt werden können, müssen von dem geregelten Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgemäß sein (vgl. BVerfGE 79, 174 [179]; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191 [195]).

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