Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93   

Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt

§ 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB nF), "der Wohnung von Menschen dient", Entwidmung, maßgeblich der Wille aller Bewohner, "In Brand gesetzt", Vollendungszeitpunkt;

§ 344 Abs. 1 StPO, ausnahmsweise Unwirksamkeit einer Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch bei lückenhaften Feststellungen

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1994, 130
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Wird zitiert von ... (31)  

  • OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99  
    Das setzt allerdings voraus, daß die tatrichterlichen Schuldfeststellungen eine tragfähige Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen bilden (vgl. BGHSt 43, 293, 300 = NJW 1998, 913, 915; BGH NStZ 1994, 130; st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE a.a.O. u. VRS 77, 452, 453).

    Als unwirksam ist eine Beschränkung auf den Strafausspruch allerdings anzusehen, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so mangelhaft sind, daß sie dem Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung über die Rechtsfolge liefern (BGHSt 33, 59 = NJW 1985, 1089; BGH NJW 1996, 2663, 2664 f.; BGHSt 43, 293 = NJW 1998, 913, 915; BGH NStZ 1994, 130; SenE VRS 60, 445; SenE 77, 452, 453; Ruß a.a.O. § 318 Rdnr. 7a).

    Sind die Feststellungen derart knapp, unvollständig, unklar oder widerspruchsvoll, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und damit keine hinreichende Grundlage für die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam (BGH NStZ 1994, 130; BayObLG VRS 93, 108; st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE VRS 68, 278, 280; VRS 73, 385 f.; VRS 77, 452, 453; VRS 82, 39, 40; NStZ 1989, 339; SenE v. 29.06.1999 - Ss 273/99 -; v. 30.07.1999 - Ss 339/99 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 16 m.w.N.).

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98  

    Höhere Strafen für betrügerisches Inbrandsetzen eines Wohngebäudes

    Vor allem kann aber der Unrechts- und Schuldgehalt des (vollendeten oder versuchten) Betrugs nicht ohne Berücksichtigung dieser Gegebenheiten beurteilt werden, erst Art und Ausmaß der Brandstiftung konstituieren die Schwere des Betrugsvorwurfs (vgl. auch die beiden Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1993 3 StR 334/93 - und vom 9. August 1995 - 1 StR 282/95; in denen wegen der engen Verknüpfung zwischen den beiden Handlungen der an sich rechtsfehlerfreie Schuldspruch wegen versuchten Betrugs mit aufgehoben worden ist).
  • BGH, 28.06.2007 - 3 StR 54/07  

    Besonders schwere Brandstiftung (Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient;

    An einer derartigen Nutzung fehlt es etwa dann, wenn das Gebäude leer steht (vgl. BGH NStZ 1984, 455), der bisher einzige Bewohner getötet wurde (BGHSt 23, 114 f.) oder alle Bewohner das Gebäude als Wohnung aufgegeben haben (BGHSt 16, 394, 396; 26, 121, 122; BGH NStZ 1988, 71; 1994, 130; NStZ-RR 2005, 76; BGHR StGB § 306 Nr. 2 aF Wohnung 3, 6).

    In letztgenanntem Fall muss der Willensentschluss zur Aufgabe der Wohnung nicht durch eine vor der Brandlegung nach außen erkennbar gewordene Handlung manifest geworden sein (BGHSt 16, 394, 396); vielmehr genügt es, dass der Entschluss in der Brandlegung seinen Ausdruck findet, sei es, dass alle Bewohner an dieser mitwirken (BGHSt 16, 394, 396; 26, 121, 122) oder zu ihr anstiften (BGH NStZ 1988, 71; 1994, 130), sei es, dass sie mit der Inbrandsetzung des Gebäudes zumindest einverstanden sind (BGH NStZ-RR 2004, 235, 236; 2005, 76).

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