Rechtsprechung
   BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00   

Wohnungsdurchsuchung bei Gefahr im Verzug

§§ 102, 103, 105 StPO, Art. 13 Abs. 2 GG, enge Auslegung von "Gefahr im Verzug", voll justitiabler unbestimmter Rechtsbegriff, Pflicht zur organisatorischen Sicherung des Richtervorbehalts, Dokumentations- und Begründungspflichten der Strafverfolgungsbehörden vor Vornahme der Durchsuchung

Volltextveröffentlichungen (9)

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Kurzfassungen/Presse (9)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsdurchsuchung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsdurchsuchung Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2000

  • 123recht.net (Rechtsprechungsübersicht)

    Blutalkoholuntersuchung nur (?) mit Gerichtsbeschluss

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  • 123recht.net (Pressebericht)

    Durchsuchungen bei "Gefahr im Verzug" // enge Begriffsauslegung

  • financialmind.de (Kurzinformation)

    Wohnungsdurchsuchungen: "Gefahr im Verzug" lässt die Tür zu

  • dpolg.de (Kurzinformation)

    Enge Voraussetzungen für Hausdurchsuchungen bei "Gefahr im Verzug"

  • nomos.de , S. 28 (Kurzinformation)

    Anforderungen an Wohnungsdurchsuchung wegen »Gefahr im Verzug«

  • nomos.de , S. 32 (Leitsatz)

    Art. 13 Abs. 1 u. 2, 19 Abs. 4 GG; § 105 Abs. 1 StPO
    Durchsuchung einer Wohnung/Gefahr im Verzug/Richtervorbehalt

  • recht-gehabt.de (Kurzinformation)

    Wann darf die Polizei meine Sachen durchsuchen?

Besprechungen u.ä. (3)

  • steuerrecht.org , S. 3 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Anforderungen an Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse - Beweisgewinnung durch die Steuerfahndung (RA Olaf G. von Briel; SAM 6/2008, S. 202-208)

  • richterbund.info , S. 8 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Richtervorbehalt und mündliche Entscheidungen (Till Halfmann; FORUM 2010, 8)

  • nomos.de , S. 18 (Entscheidungsbesprechung)

    »Gefahr im Verzug« für den Richtervorbehalt bei Wohnungsdurchsuchungen? (Dr. Bernd Asbrock; NJ 2001, 293)

Sonstiges (5)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Der Richtervorbehalt oder Gefahr im Verzuge bei der Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung" von Marcello Baldarelli, original erschienen in: Kriminalistik 2006, 69 - 72.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Eilzuständigkeiten der Staatsanwaltschaft und des Polizeivollzugsdienstes in der StPO" von Prof. Dr. Kai Müller und Prof. Dr. Christoph Trurnit, original erschienen in: StraFO 2008, 144 - 151.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Der ,unwillige´ Bereitschaftsrichter und Durchsuchungsanordnungen wegen Gefahr im Verzug" von Oberstaatsanwalt am BGH Manfred Hofmann, original erschienen in: NStZ 2003, 230 - 232.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Dienstbereit und gesetzlich? Anmerkung zum Grundsatz des gesetzlichen Richters im Bereitschaftsdienst" von Dr. Theo Falk, original erschienen in: DRiZ 2007, 151 - 156.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Fernmündliche Durchsuchungsanordnungen durch den Richter gem. §§ 102 ff. StPO" von Richterin Dr. Barbara Höfling, LL. M., original erschienen in: JR 2003, 408 - 410.

Verfahrensgang

  • AG Rheinberg, 30.05.2000 - 4 Gs 83/00
  • LG Kleve, 19.07.2000 - 1 Qs 84/00
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 103, 142
  • NJW 2001, 1121
  • NStZ 2001, 382
  • DVBl 2001, 637
  • Rpfleger 2001, 264
  • StV 2001, 322
  • StV 2001, 207
  • NJ 2001, 307 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 852



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Wird zitiert von ... (307)  

  • BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06  

    Effektivität des Rechtsschutzes (fehlende fachgerichtliche Stellungnahme zur

    Der Richtervorbehalt - auch der einfachgesetzliche - zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 96, 44, 51 ff.; 103, 142, 151 m.w.N.).

    Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen (vgl. BVerfGE 103, 142, 155 f.; BVerfGK 2, 254, 257).

    Erfolgt eine nichtrichterliche Anordnung einer Blutentnahme gemäß § 81a StPO so muss die Gefährdung des Untersuchungserfolgs mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. BVerfGE 103, 142, 160; BVerfGK 5, 74, 79).

    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden, gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfGE 103, 142, 156 f.).

    Die für die Beurteilung notwendigen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    Kommt die anordnende Stelle diesen Pflichten nicht nach oder lässt das überprüfende Gericht den gerichtlichen Rechtsschutz "leer laufen", indem es dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung versagt, kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348 und vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 f.).

    Der Richtervorbehalt - auch der einfachgesetzliche - zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 96, 44 ; 103, 142 m.w.N.).

    Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 254 ).

    Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; 5, 74 ).

    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Großer Lauschangriff

    Das Gericht hat durch geeignete Formulierungen des Anordnungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 103, 142 ; 107, 299 ).

    Der Richtervorbehalt dient bei der akustischen Wohnraumüberwachung der Wahrung des Schutzes durch das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 103, 142 für die Durchsuchung).

    Defiziten der Wirksamkeit hat der Gesetzgeber von vornherein zu begegnen; ihnen ist aber auch durch die Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden bei der Anwendung der mit einem Richtervorbehalt versehenen Ermittlungsmaßnahme entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    Das Gericht hat durch geeignete Formulierungen des Anordnungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    Da die Kammer eine angemessene Begrenzung der Maßnahme sicherzustellen hat und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, von ihren Möglichkeiten des nachträglichen Rechtsschutzes Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 103, 142 ), muss die Begründung sich auf sämtliche materiellen und prozessualen Voraussetzungen beziehen.

    Das Risiko einer Umgehung der Anordnungskompetenz der Kammer besteht, anders als bei dem Richtervorbehalt für Durchsuchungen (vgl. hierzu BVerfGE 103, 142), für die akustische Wohnraumüberwachung praktisch nicht; der Erfolg einer Abhörmaßnahme kann innerhalb von drei Tagen in der Regel nicht erwartet werden, und die Voraussetzungen einer Eilentscheidung werden wegen der zeitumfänglichen Vorbereitung der Maßnahme nur im Ausnahmefall vorliegen.

    Bereits die Eilentscheidung wird durch einen Richter und nicht einen der Exekutive zuzurechnenden Staatsanwalt getroffen (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

  • BVerfG, 22.01.2002 - 2 BvR 1473/01  

    Anordnung einer Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug durch die Polizei

    Er bemängelte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - (BVerfGE 103, 142 ff.), dass der Richtervorbehalt gemäß Art. 13 Abs. 2 GG nicht beachtet worden sei.

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 103, 142 ).

    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab (vgl. BVerfGE 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ; Amelung, NStZ 2001, S. 337 ; krit. Rabe von Kühlewein, Der Richtervorbehalt im Polizei- und Strafprozessrecht, 2001, S. 88 ff.).

    Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 103, 142 ).

    Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch für eine angemessene Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen sorgen (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 103, 142 ).

    In Fällen einer behördlichen Durchsuchungsanordnung ist nachträglich ein Rechtsbehelf entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gegeben (vgl. Asbrock, StV 2001, S. 322 m.w.N.) und die hierauf ergehende richterliche Entscheidung kann mit der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden.

    Diese Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nur dann erfüllt, wenn der zur nachträglichen Überprüfung der behördlich angeordneten Maßnahme berufene Richter die Voraussetzungen der Anordnung einer Durchsuchung vollständig eigenverantwortlich nachprüft (vgl. BVerfGE 96, 44 ; 103, 142 ).

    Ein gerichtlich nicht überprüfbarer Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum für die Behörden besteht bei der Durchsuchungsanordnung wegen Gefahr im Verzug nicht (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    Nur eine uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle des Merkmals der Gefahr im Verzug wird der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG für den Schutz der persönlichen Lebenssphäre des Einzelnen und der grundrechtssichernden Funktion von Art. 13 Abs. 2 GG gerecht (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2001 (BVerfGE 103, 142 ) näher ausgeführt, dass dieser reichsgerichtlichen Annahme unter der Geltung des Grundgesetzes nicht mehr zu folgen ist.

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