Rechtsprechung
   BFH, 19.10.1999 - IX R 39/99; IX R 30/98   

Wohnungsvermietung an Tochter

§ 42 AO 1977;

§ 21 Abs. 1 EStG, § 1612 BGB;

§ 10e Abs. 1 Satz 2 EStG

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vermieten einer eigenen Wohnung an unterhaltsberechtigtes Kind

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 42, BGB § 1612 Abs 2
    Angehörige; Gestaltungsmißbrauch; Mietvertrag

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 190, 173
  • BFHE 190, 174
  • NJW 2000, 758
  • BStBl II 2000, 224
  • FamRZ 2000, 1088 (Ls.)
  • BB 2000, 132
  • NZM 2000, 99
  • DB 2000, 123



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Wird zitiert von ... (89)  

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2000 - 3 K 3255/98  

    Mietverhältnis zwischen Vater und unterhaltsberechtigtem Kind

    Der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt die Wertung zugrunde, dass "die Unterhaltszahlung einerseits und die Erfüllung der mietvertraglichen Vereinbarungen andererseits ... zwei bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich unterschiedliche Vorgänge (sind), die steuerrechtlich voneinander zu trennen sind" (Urteil IX R 39/99 unter 3. c).

    Es geht somit nicht um zusätzliche Kriterien für einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere darum, ob ein anderer Weg naheliegender und allgemein üblich ist - wie der IX. Senat prüft (IX R 39/99 unter 3 c) -, sondern um die Wertung des insgesamt verwirklichten Sachverhalts nach seinem wirtschaftlichen Gehalt im Hinblick auf Sinn und Zweck der einschlägigen Normen, d. h. wofür die fraglichen Abzüge gewährt werden sollen und wofür nicht (so offenbar auch Urteil vom 29. Juli 1998 X R 50/95, als möglicher Weg offen gelassen in den Urteilen vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86 und 16/89).

    Soweit auch der IX. Senat die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts - wenn auch unter dem Blickwinkel des 42 AO (siehe Urteil IX R 39/99 unter 3 c) - mit Hinweis auf mögliche Parallelen zu den oben zitierten Urteilen vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86 und vom 26. März 1996 IX R 51/92 ins Auge gefasst hat, fragt er lediglich, ob - wie dort - eine "Schenkung" (nämlich hier der Miete) vorliegen könnte.

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.01.2009 - 1 K 1817/06  

    Voraussetzungen der Gewährung einer Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 S. 1

    Eltern hätten bei unterhaltsberechtigten unverheirateten Kindern ein Wahlrecht zwischen der Gestellung einer Wohnung und der Gewährung von Bar- Unterhalt (vgl. BFH, NJW 2000, 758) und insofern hätten sich die Eltern in nicht zu beanstandender Weise für letzteres entschieden.

    Und er folgert daraus im Ertragssteuerrecht regelmäßig, dass die Eltern sich grundsätzlich auch für die Gewährung von Barunterhalt entscheiden können, ohne damit schon gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung zu verstoßen (BFH, Urt. v. 19. Oktober 1999, IX R 39/99, BStBl. II 2000, 224).

    Als Beispiel nennt er den Fall, dass die Eltern dem Unterhalt empfangenden Kind gleichsam die Miete "schenken" und (nur) durch den gleichzeitigen Abschluss des Mietvertrages einen an sich privaten Vorgang in die steuerliche Sphäre verlagerten (vgl. BFH, Urt. v. 19. Oktober 1999, a.a.O).

  • BFH, 17.12.2002 - IX R 26/01  

    Mietvertrag Eltern - unterhaltsberechtigte Kinder; Schenkung von Geldvermögen

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99, BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224) stellt das mietweise Überlassen der Wohnung an die unterhaltsberechtigte Tochter der Kläger keine Naturalunterhaltsleistung dar.

    cc) Das Vermieten der den Klägern gehörenden Wohnung an ihre unterhaltsberechtigte unverheiratete Tochter ist auch kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977 (Senatsentscheidung in BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224).

    Vielmehr sind die dem Kindesunterhalt dienende Zahlung einerseits und die Erfüllung der mietvertraglichen Vereinbarungen andererseits zwei bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich unterschiedliche Vorgänge, die auch steuerrechtlich voneinander zu trennen sind (vgl. Senatsentscheidung in BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224).

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