Rechtsprechung
| BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95 |
Wohnungsverwalter
§ 266 Abs. 1 Satz 2. Alt. StGB, Treubruchstatbestand, 'enger Entscheidungsspielraum' (hier bzgl. § 27 Abs. 4 WEG, § 550b BGB <Fassung bis 31.8.01> bejaht, Sicherungsinteresse)
Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB; § 550b Abs. 2 S. 1 BGB; § 27 Abs. 4 S. 1 WEG
Untreue des Wohnungsverwalters (Treubruch durch vertragswidrigen Umgang mit den Mieterkautionen; Treubruch durch gesetzwidrigen Umgang mit Geldern der Wohnungseigentümer). - Alpmann Schmidt
- uni-bayreuth.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
Keine Vermögensbetreuungspflicht für Kautionen im Gewerbe
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 41, 224
- NJW 1996, 65
- NStZ 1996, 81
- MDR 1996, 86
- JR 1997, 26
- StV 1996, 34 (Ls.)
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07
Strafrecht - Untreuevorwurf gegen Vermieter wg. Kautionseinzahlung auf Girokonto
Zur Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraum- und Gewerberaummiete (im Anschluss an BGHSt 41, 224).Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 23. August 1995 ( BGHSt 41, 224) ausgeführt hat, stellt diese gesetzliche Regelung einen Ausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters auf der einen und dem Schutzbedürfnis des Mieters auf der anderen Seite her; sie schützt dabei insbesondere den Rückzahlungsanspruch des Mieters im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor dem Zugriff von dessen Gläubigern.
Deshalb habe der Gesetzgeber die Mietkaution in Anlehnung an die Vorschriften über die Anlage von Einnahmen des Wohnungsverwalters (§ 27 Abs. 4 WEG) oder über den Umgang mit Mündelgeldern (§§ 1806, 1807 BGB) im Rahmen der Wohnungsmiete als Treuhandverhältnis ausgestaltet ( BGHSt 41, 224, 228 unter Bezugnahme auf BT-Drucks 9/2079, S. 10).
Der Senat hat vielmehr deutlich gemacht, dass sich die Vermögensbetreuungspflicht aus den Sonderregeln für die Wohnraummiete (§ 550b Abs. 2 BGB a.F.) ergibt ( BGHSt 41, 224, 227 f.), also keine durch Rechtsgeschäft, sondern eine durch Gesetz begründete Vermögensbetreuungspflicht darstellt.
Die Verteidigung meint, dass jedenfalls erst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. August 1995 ( BGHSt 41, 224) und deren Veröffentlichung den Angeklagten die Kenntnis von der Strafbarkeit ihres Verhaltens vorgeworfen werden könne.
- OLG Jena, 20.05.2009 - 4 U 73/08
Bauvertrag - Sicherheitseinbehalt auf Sperrkonto: Vermögensbetreuungspflicht?
Die hiergegen gerichtete Argumentation, Sinn und Zweck der Vereinbarung und Gewährung einer Mietkaution seien "in erster Linie" die Befriedigung des Sicherheitsbedürfnisses des Vermieters, so dass das Interesse des Vermieters über das des Mieters "dominiere", gehe fehl, weil damit das gleichrangige Interesse des Mieters außer Betracht bleibe (BGH NJW 1996, 65 f, zitiert nach juris).Dem ist einerseits entgegen zu halten, dass eine solche Einstufung als "Nebenpflicht" kein sicheres Erkennungszeichen gegen das Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Treuebruchtatbestandes ist (BGH NJW 1996, 65 f, zitiert nach juris).
Denn das Kriterium der eingeengten Handlungsfreiheit des Verpflichteten dient dazu, die Vermögensbetreuung im Sinne des Untreuetatbestandes von solchen "Diensten der Handreichung" abzugrenzen, wie sie etwa von Kellnern, Lieferausträgern, Chauffeuren und Boten erbracht werden (BGH NJW 1996, 65 f).
Angemerkt sei noch, dass selbst Notare, Rechtsanwälte oder Steuerberater, die ihrem Mandanten zustehende Gelder empfangen, es zu halten und schließlich an ihn auszukehren haben, nur über einen engen Entscheidungsspielraum beim Umgang mit diesen Geldern haben, ohne dass eine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich dieser Gelder in Zweifel gezogen würde (vgl. auch hierzu BGH NJW 1996, 65 f).
- BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
Präzisierungsgebot Untreuetatbestand
Schwerpunkte der Auseinandersetzung waren neben der Abgrenzung des Personenkreises, der einer Vermögensbetreuungspflicht unterliegt und daher als Adressat des Untreuetatbestands in Betracht kommt (vgl. nur BGHSt 1, 186; 3, 289; 4, 170; 13, 315; 41, 224; 49, 147 ;… Dierlamm, a.a.O., § 266 Rn. 30 ff.;… Lenckner/Perron, a.a.O., § 266 Rn. 23 ff.;… Schünemann, a.a.O., § 266 Rn. 58 ff., 103 ff.), in jüngerer Zeit insbesondere die Anwendung des Untreuetatbestands bei der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten, bei der Kreditvergabe, bei der Bildung und Führung so genannter schwarzer Kassen und bei der haushaltswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel (Haushaltsuntreue) sowie die Auslegung des Nachteilsmerkmals in Fällen so genannter schadensgleicher Vermögensgefährdungen oder Gefährdungsschäden.
- LG Bonn, 31.03.2004 - 5 S 6/04
Nichteinzahlung einbehaltener Sicherheiten auf Sperrkonto
Als vertretungsberechtigtes Organ der GmbH (§ 14 I Nr. 1 StGB) und damit der Vertragspartei haftet er strafrechtlich für die Verletzung einer dieser obliegenden Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH NJW 1996, 65).Zwar hat der BGH entgegen der bis dahin herrschenden Meinung in der Literatur entschieden, dass es sich bei der gesetzlichen Pflicht des Vermieters aus § 551 III BGB, eine Mietkaution auf ein besonderes Konto anzulegen, trotz ihres zivilrechtlichen Charakters als bloßer Nebenpflicht strafrechtlich um eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Mieter handelt, deren Verletzung strafbar nach § 266 StGB ist (BGH NJW 1996, 65, mit Nachweisen zur Gegenauffassung).
- BGH, 25.05.2010 - VI ZR 205/09
Bauvertrag - Sicherheitseinbehalt nicht auf Sperrkonto gezahlt: Keine Untreue!
Hierbei handelt es sich um eine durch Gesetz begründete Vermögensbetreuungspflicht, die vom Gesetzgeber erklärtermaßen (…BT-Drucks. 9/2079, S. 10 f.) nach dem Vorbild der Vorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 1 WEG a.F. (jetzt: § 27 Abs. 5 Satz 1 WEG) und in ausdrücklicher Anlehnung an die für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften der §§ 1806, 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB als Treuhandverhältnis gestaltet worden ist (BGHSt 41, 224, 228). - OLG Zweibrücken, 08.03.2007 - 1 Ws 47/07
Strafrecht - Veruntreuung der Mietkaution durch Vermieter
Während die Tatbestandserfüllung überwiegend in der Literatur (…etwa MK-Dierlamm StGB § 266 Rn. 110 ff m.w.N.) und teilweise auch der Rechtsprechung (etwa OLG Düsseldorf wistra 1994, 33, worauf die Generalstaatsanwaltschaft abstellt, ebenso OLG Düsseldorf wistra 1989, 198; OLG Kiel SchlHA 1990, 111) verneint wird mit der Begründung, es bestehe keine Vermögensbetreuungspflicht, vertritt insbesondere der Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Erörterung dieser Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung (BGHSt 41, 224; ebenso BayObLG wistra 1998, 157). - OLG Düsseldorf, 27.10.2005 - 24 U 122/05
Schadensersatzpflicht des Pkw-Vermieters wegen Verlust der hinterlegten Kaution …
Beiläufig hat auch der Bundesgerichtshof anerkannt, dass es tatsächliche Verhältnisse geben mag, bei denen der Mieter, zumal mit Rücksicht auf seine persönlichen Beziehungen zum Vermieter oder wegen der geringen Höhe der als Sicherheit bereit gestellten Geldsumme nicht erwartet, dass das Geld bei einem Kreditinstitut angelegt wird (BGHSt 41, 224 = MDR 1996, 86/87). - OLG Köln, 22.04.2002 - 16 Wx 55/02
Wohnungseigentum - Verwendung des Treuhandkontos für eigene Zwecke
Damit bestand ein Treuhandverhältnis mit vermögensfürsorgerischem Charakter, und mit der Verwendung der Mittel für eigene Zwecke hat der Antragsgegner eine Untreue in Form des Treubruchstatbestandes begangen (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 65). - OLG Stuttgart, 27.01.2010 - 3 U 138/09
Bauvertrag - Keine Vermögensbetreuungspflicht bez. Restwerklohn auf Sonderkonto
Als vertretungsberechtigtes Organ der GmbH (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und damit der Vertragspartei haftet er strafrechtlich für die Verletzung einer der Schuldnerin obliegenden Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH NJW 1996, 65). - BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 98/01
Wohnungseigentum - Untreue durch den Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH
Derjenige, dem hier diese Treuepflicht oblag, war der Antragsgegner, weil er das vertretungsberechtigte Organ (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) der B. GmbH war (vgl. BGHSt 41, 224/226 ff.). - OLG Köln, 27.07.2009 - 11 U 86/09
Bauvertrag - Nicht-Anlegen des Sicherheitseinbehalts stellt keine Untreue dar
- BGH, 13.07.1999 - 5 StR 64/99
Untreue; Beihilfe; Volkseigener Außenhandelsbetrieb; Mißbrauchstatbestand
- LG Bonn, 21.10.1996 - 1 O 184/96
- BayObLG, 18.12.1997 - 5St RR 67/97
Vermögensfürsorgepflicht des Mieters bezüglich Mietkaution
- BGH, 21.05.1996 - 5 StR 89/96
