Rechtsprechung
   RG, 30.06.1939 - GSZ 4/38   

Wucherkredit

§ 817 S. 2 BGB, 'Leistung'

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • RGZ 161, 52



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08  

    Versicherungsrecht - Ansprüche aus "Valorenversicherung"

    Das widerspräche Treu und Glauben (vgl. MünchKomm -BGB/ Roth, 5. Aufl. § 242 Rn. 295, 355; ähnlich der Ansatz bei RGZ 71, 432, 436; 161, 52, 59).
  • BGH, 02.10.1986 - III ZR 163/85  

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages; Einbeziehung aller Vermittlerkosten;

    Zwar sprechen gegen eine automatische Verrechnung der gegenseitigen Leistungen in Anwendung der Saldotheorie (vgl. BGHZ 57, 137, 147 ff) nicht nur die bereits im Schrifttum vorgebrachten Bedenken (vgl. speziell Canaris ZIP 1986, 273, 274; WM 1981, 979; allgemein MünchKomm/Lieb BGB 2. Aufl. § 818 Rn. 84, 88 ff m.w.Nachw.), sondern vor allem auch die Überlegung, daß eine jeweils sofort automatisch eintretende Verrechnung der geleisteten Kosten mit der Kapitalschuld dem Kreditnehmer das - aus § 817 Satz 2 BGB herzuleitende - Recht nehmen würde, das Kapital auch bei Nichtigkeit des Vertrags nur in der vereinbarten zeitlichen Abfolge zurückzuzahlen (vgl. RGZ 161, 52, 57).
  • BGH, 12.02.1987 - III ZR 251/85  

    Umschuldung eines sittenwidrigen Kreditvertrages

    Die Klägerin konnte gegen diese Ansprüche nicht mit ihrem eigenen Anspruch auf Rückzahlung des rechtlichen Kapitals aufrechnen; denn dieser Bereicherungsanspruch der Klägerin war nicht sofort fällig, sondern brauchte von den Beklagten gemäß § 817 Satz 2 BGB nur in der vereinbarten zeitlichen Abfolge erfüllt zu werden (vgl. RGZ 161, 52, 57; Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85 = WM 1986, 1519, 1520 zu III).
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  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 217/85  

    Auswirkungen der Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages auf einen

    Diese Bereicherungsschuld des Beklagten war aber nicht sofort in voller Höhe fällig, sondern brauchte gemäß § 817 Satz 2 BGB (vgl. RGZ 161, 52, 57; Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85 = WM 1986, 1519 zu III) nur in der im Erstvertrag vereinbarten zeitlichen Abfolge, also in noch 33 Raten von je 339, 75 DM zurückgezahlt zu werden, und zwar ohne daß die Klägerin insoweit eine Verzinsung verlangen konnte.
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 77/85  

    Darlegung und Beweis der durch eine Sicherungsgrundschuld gesicherten Forderung;

    Die KG war auch bei Nichtigkeit der früheren Vereinbarung zur Rückzahlung der enthaltenen Vorschüsse aus ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet (vgl. RGZ 161, 52).
  • BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84  

    Bestätigung eines formgebundenen Rechtsgeschäfts; Unzulässige Rechtsausübung

    bb) Die vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen sind nicht geeignet, ihre Rechtsauffassung zu stützen: Mit dem Satz, daß arglistig handelt, wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts beruft, um seinerseits nicht zu leisten, dabei aber das Hingenommene, das er ohne Rechtsgrund hat, behalten will, begründete das Reichsgericht in RGZ 161, 52, 59 die Erkenntnis, daß dem wucherischen Darlehensgeber die auf § 812 BGB gestützte Rückforderung der ausgezahlten Darlehenssumme durch die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB nicht endgültig verschlossen sei (aaO., 58).
  • BFH, 08.11.1989 - II R 29/86  

    Berichtigung Laufzeitabhängiges Disagio bei der Einheitsbewertung als Zins

    Soweit das Disagio zivilrechtlich als laufzeitabhängiger Zins zu beurteilen ist, führt dies bewertungsrechtlich bei Annahme einer teilweisen Vorauszahlung des Nutzungsentgelts wegen der eindeutig herrschenden zivilrechtlichen Auffassung, daß das Darlehensverhältnis ein gegenseitiges Rechtsverhältnis ist, bei dem die eingeräumte Kapitalnutzung der Zinszahlung gegenübersteht (vgl. RGZ 161, 52, 59 f.; BGH-Urteile vom 9. Februar 1967 III ZR 226/64, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht - WM - 1967, 321, 323, und vom 9. November 1978 III ZR 21/77, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1979, 805, 806 unter III 1 a) zum Abzug einer der Zinsvorauszahlung entsprechenden Verpflichtung als Schuld gemäß § 103 Abs. 1 BewG.
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