Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82   

Würgegriff

§ 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont, fehlender Tatplan

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 31, 170
  • NJW 1983, 764
  • NStZ 1983, 360
  • MDR 1983, 328
  • StV 1983, 100
  • JR 1984, 70



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Wird zitiert von ... (68)  

  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87  

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

    »Auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes kommt es für die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (Ergänzung zu BGHSt 31, 170 und 33, 295).«.

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch auf die Vorstellung des Täters nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung, also auf den "Rücktrittshorizont" an (BGHSt 31, 170, 176; BGH NStZ 1986, 264, 265; BGH, Beschl. v. 2. September 1987 - 2 StR 420/87).

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. August 1985 (4 StR 326/85 = BGHSt 33, 295; dazu Roxin JR 1986, 424) dargelegt, daß er - in Übereinstimmung mit einer im Schrifttum weit verbreiteten Auffassung (vgl. die Nachweise a.a.O.. S. 298) - dazu neigt, die in BGHSt 31, 170 mitgeteilten Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn der Täter entsprechend einem fest umrissenen Tatplan gehandelt hat (a.a.O.. S. 299).

    Ob er sich bei Tatbeginn über die erforderlichen Handlungen genaue, weniger genaue oder gar keine Gedanken gemacht hat (vgl. BGHSt 31, 170, 175), kann dabei keine ausschlaggebende Rolle spielen.

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93  

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Der vorlegende Senat hat die Auffassung vertreten, daß ein beendeter Versuch, der voraussetzt, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält ( BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17), nicht gegeben sei.

    Nach der neueren und inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17).

    Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen hierzu ausgeführt, bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liege es auf der Hand, daß er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt ( BGHSt 31, 170; 33, 295; BGH NStZ 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 1 bis 5).

  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85  

    Beendigung des Totschlagversuchs

    In teilweiser Abkehr von älterer Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof sich inzwischen auf den Standpunkt gestellt, daß der Versuch in der Regel dann beendet ist, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (BGHSt 31, 170 ff).

    Der Senat neigt dazu, in Anwendung der in BGHSt 31, 170 niedergelegten Grundsätze, beendeten Versuch nicht schon anzunehemen, wenn der Täter die von vornherein geplante Handlung ausführt, sondern erst dann, wenn er nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahelegen, erkennt oder wenn er den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält.

    Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, ob der Angeklagte den Erfolgseintritt nach der Feststellung der Verletzung noch wollte oder billigte (BGHSt 31, 170, 177); er braucht auch nicht die Gewißheit des Erfolgeintritts zu haben.

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