Rechtsprechung
   BGH, 08.01.1991 - VI ZR 102/90   

Wundinfektion durch Keimübertragung vom Operateur

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Beweiserleichterungen bei Gefahren aus dem voll beherrschbaren Risikobereich des Krankenhauses

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Haftung des Krankenhausträgers bei Krankenhausinfektion

Kurzfassungen/Presse (4)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtinco.de (Leitsatz)
  • ratgeber-arzthaftung.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Beweislasten und Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozess

  • haufe.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Hygienemängel bei der Behandlung - krank durch's Krankenhaus: Haftung

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1991, 1541
  • MDR 1991, 730
  • VersR 1991, 467



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Wird zitiert von ... (46)  

  • BGH, 20.03.2007 - VI ZR 158/06  

    Arztrecht - Spritzenabszess infolge Infektion durch Arzthelferin: Beweislast?

    Zur Darlegungs- und Beweislast des Arztes nach den Grundsätzen voll beherrschbarer Risiken bei einem Spritzenabszess des Patienten infolge einer Infektion durch eine als Keimträger feststehende Arzthelferin (Fortführung von Senat, Urteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - VersR 1991, 467).*).

    a) Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die angefochtene Entscheidung nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Haftung des Arztes für Hygienemängel (Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - VersR 1991, 467 = NJW 1991, 1541).

    Anders als in dem oben erörterten Fall (Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - aaO), in dem die Annahme eines voll beherrschbaren Risikos letztlich daran scheiterte, dass die Keimübertragung durch irgendein Mitglied des Operationsteams erfolgte, jedoch ungeklärt war, welches Mitglied mit dem Keim infiziert war, ist das von einer infizierten Person ausgehende Risiko in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Identität des Keimträgers feststeht, für die Behandlungsseite objektiv voll beherrschbar.

    Steht fest, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, so hat der Krankenhausträger bzw. der Arzt für die Folgen der Infektion sowohl vertraglich als auch deliktisch einzustehen, sofern er sich nicht dahin gehend zu entlasten vermag, dass ihn an der Nichtbeachtung der Hygieneerfordernisse kein Verschulden trifft, er also beweist, dass alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen gegen von dem Personal der Klinik oder der Arztpraxis ausgehende vermeidbare Keimübertragungen getroffen waren (Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - aaO).

  • BGH, 06.07.1999 - VI ZR 290/98  

    Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozeß

    bb) Soweit das Berufungsgericht hilfsweise in Erwägung zieht, daß die Infektion beim Verbandswechsel eingetreten sei, ohne daß ein Verschulden der Beklagten festzustellen sei, erstrebt die Revision Beweiserleichterungen unter dem Blickpunkt des durch das Krankenhaus voll beherrschbaren Risikos (hierzu Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - NJW 1991, 1541, 1542).
  • OLG Koblenz, 22.06.2006 - 5 U 1711/05  

    Arzthaftung: Darlegungs- und Beweislast bei einem Spitzenabszess

    Verwirklicht sich dieses Risiko, fehlt es an einer vertragswidrigen oder, deliktisch gesprochen, rechtswidrigen Gesundheitsverletzung (BGH NJW 1991, 1541, 1542; OLG Zweibrücken NJW-RR 2004, 1607 ).

    Die Ausführungen in der vom Senat zitierten Entscheidung BGH NJW 1991, 1541 sprechen teilweise sogar gegen sie (S. 1543).

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