Rechtsprechung
| BGH, 07.03.2003 - V ZR 437/01 |
Wurzelwerk im Fundament
§ 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, die Versicherung im Kaufvertrag, keine versteckten Mängel zu kennen und keine bekannten Mängel verschwiegen zu haben, stellt keine Zusicherung einer Eigenschaft der Kaufsache dar (einschlägig ist § 463 Satz 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>, nicht Satz 1);
§ 463 Satz 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Arglist (§ 444 BGB <Fassung seit 1.1.02>) setzt u.a. Kenntnis oder Fürmöglichhalten des Fehlers voraus, "bewußtes Sich-der-Kenntnis-Verschließen" genügt nicht
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
BGB § 463 Satz 2 a. F.
- IWW
- bundesgerichtshof.de
- openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 463 Satz 2 a.F.
Arglistiges Verschweigen von Mängeln: Subjektive Voraussetzung für Kenntnis des Verkäufers - NWB SteuerXpert START
BGB § 463 Satz 2 a.F.
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Arglistige Täuschung bei Hauskauf
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff der Arglist
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Immobilien - Was setzt Arglist voraus?
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Nachweis von Arglist (IBR 2005, 1010)
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Kein Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei bewusstem Verschließen des Verkäufers vor offenbarungspflichtigen Umständen
Zeitschriftenfundstellen
- MDR 2003, 681
- WM 2003, 1680
- NJW-RR 2003, 989
- DNotZ 2003, 691
- IBR 2005, 1010
- DB 2003, 2433
Wird zitiert von ... (22)
- BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05
Immobilien - Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens
Ob er sie rechtlich zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnet, ist demgegenüber ohne Belang (Senat, Urt. v. 7. März 2003, V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990).Neben der Kenntnis des Mangels setzt ein arglistiges Handeln des Verkäufers weiter voraus, dass dieser weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (…st. Rspr. des BGH, vgl. nur Senat, Urt. v. 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990;… Urt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511;… Urt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, NJW 1989, 42; Urt. v. 7. März 2003, V ZR 437/01 NJW-RR 2003, 989, 990).
- OLG Saarbrücken, 01.12.2005 - 8 U 588/04
Immobilien - Fehlerhafter Hauskauf: Wochenendhaus als Wohnhaus?
Dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen hätten, haben die für den Arglisttatbestand uneingeschränkt darlegungs- und beweispflichtigen (vgl. BGH JZ 2004, 40/41) Kläger indessen nicht dargetan.Soweit eine Haftung gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. ferner voraussetzt, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiss oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt JZ 2004, 40/41), ist dies jedoch nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen.
Denn Kenntnis in diesem Sinne erfordert stets Kenntnis der Tatsachen, d. h. der den Fehler begründenden Umstände, und kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden, so dass die Feststellung, der Verkäufer habe sich insoweit der Kenntnis bewusst verschlossen, nicht genügt (BGH JZ 2004, 40/41).
- OLG Brandenburg, 28.08.2008 - 5 U 28/07
Gewährleistung bei Grundstückskaufvertrag: Ersatz des merkantilen Minderwertes …
Ob er die den Fehler begründenden Umstände rechtlich zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnet, ist demgegenüber ohne Belang (BGH NJW 2007, 835; NJW-RR 2003, 989).Neben der Kenntnis des Mangels setzt ein arglistiges Handeln des Verkäufers weiter voraus, dass dieser weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr. des BGH, vgl. WM 1983, 990; NJW-RR 2003, 989; NJW 2007, 835).
Ob die Beklagten diesen Umstand rechtlich zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnet haben, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. BGH NJW 2007, 835; NJW-RR 2003, 989 ).
- OLG Hamm, 26.11.2009 - 28 U 27/08
Pflichten eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter eines Mandanten in …
Ob er sie rechtlich zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnet, ist demgegenüber ohne Belang (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835, Tz. 8; Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989 unter II 2 b).Neben der Kenntnis des Mangels setzt ein arglistiges Handeln des Verkäufers weiter voraus, dass dieser weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr., vgl. BGH…, Beschluss vom 8. Dezember 2006, aaO, Tz. 9; Urteil vom 7. März 2003, aaO).
- OLG Naumburg, 30.12.2010 - 10 U 16/10
Umfang der Rückgewähr wechselseitig empfangener Leistungen nach Rücktritt von …
Ob er sie rechtlich zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnet, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. BGH NJW 2007, 835 - 837 zitiert nach juris; BGH NJW-RR 2003, 989, 990).Neben der Kenntnis des Mangels setzt ein arglistiges Handeln des Verkäufers weiter voraus, dass dieser weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH NJW 2007, 835 - 837 zitiert nach juris; BGH WM 1983, 990;… Urt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511 ;… Urt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, NJW 1989, 42; Urt. v. 7. März 2003, V ZR 437/01 NJW-RR 2003, 989, 990).
- OLG Karlsruhe, 19.10.2004 - 17 U 7/04
Immobilien - Aufklärungspflicht des Grundstücksverkäufers über Gebäudeschäden
Allerdings handelt bei der Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels grundsätzlich nur derjenige arglistig, der einen Fehler zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, NJW-RR 1992, 333, 334; NJW-RR 2003, 989, 990; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1998, 39, 40).Eine entsprechende Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (BGH, NJW-RR 2003, 989, 990 m. w. N.).
- OLG Hamm, 19.10.2009 - 22 U 131/08
Zurückweisung der Vollstreckungsgegenklage gegen die Inanspruchnahme des Käufers …
Bei der - ebenfalls in § 4 aufgenommenen - Versicherung der Beklagten, dass ihr nicht erkennbare Mängel nicht bekannt sind, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung lediglich um eine Wissenserklärung (BGH NJW-RR 2003, 989).Hat der Wissensträger nur intern beraten, scheidet eine sinngemäße Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB aus (BGHZ 117, 104; BGH NJW-RR 2003, 989;… MüKo a.a.O. Rn 40).
- OLG Naumburg, 28.10.2008 - 9 U 39/08
Mietrecht - Falsche Angaben zum geführten Sortiment: Anfechtung möglich!
Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der (z. B.) Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der (z. B.) Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, NJW-RR 2003, 989, 990). - OLG Düsseldorf, 19.01.2004 - 9 U 2/03 Ein Fehler im Sinne des § 459 Satz 1 BGB a.F. liegt u.a. vor, wenn die konkrete Gefahr des Eintritts erheblicher Schäden an einem Hausgrundstück besteht (vgl. BGH MDR 2003, 681, 682).
Arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH MDR 2003, 681, 682).
- KG, 28.05.2009 - 8 U 223/08
Gewerberaummietrecht - Mieter muss über Konfliktpotential seiner Waren aufklären
Arglistig handelt, wer die tatsächlichen Umstände kennt oder sie zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass die andere Seite die Umstände nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH NJW-RR 2003, 989, 990). - BGH, 12.11.2010 - V ZR 181/09
Immobilien - Beweislast für argliste Täuschung durch unterlassene Aufklärung
- BGH, 21.07.2005 - VII ZR 240/03
Bauvertrag - Arglistiges Verschweigen einer Setzungsgefahr
- OLG Brandenburg, 01.07.2008 - 6 U 120/07
Kauf eines gebrauchten Oldtimers von einem Privatmann: Zuständiges Gericht für …
- OLG Naumburg, 24.02.2004 - 11 U 94/03
Immobilien - Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung nach neuem Schuldrecht
- LG Magdeburg, 13.02.2008 - 5 O 1879/07
Mietrecht - Falsche Angaben zum geführten Sortiment: Anfechtung möglich!
- OLG Düsseldorf, 26.09.2003 - 22 U 72/03
Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes bei verschwiegenem Umfang eines …
- BGH, 16.03.2012 - V ZR 18/11
Immobilien - Arglistiges Verschweigen beim Immobilienverkauf
- OLG Brandenburg, 31.05.2006 - 4 U 216/05
Immobilien - Hausverkauf unter arglistigem Verschweigen von Mängeln
- OLG Hamburg, 19.10.2004 - 4 U 155/02
Immobilien - Arglistiges Verschweigen eines Schallmangels
- OLG Zweibrücken, 13.01.2011 - 4 U 34/10
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd
- OLG Brandenburg, 28.11.2006 - 3 U 89/06
Pachtrecht - Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung
- OLG Hamm, 19.02.2009 - 22 U 115/08
