Rechtsprechung
   BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80   

Zahlung an nachrangigen Vollstreckungsgläubiger

§ 812 BGB, zum Bereicherungsausgleich, wenn der Drittschuldner irrtümlich auf eine nachrangige Forderungspfändung (§§ 829, 804 Abs. 3 ZPO) gezahlt hat: direkter Bereicherungsanspruch gegen den Vollstreckungsgläubiger

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 812; ZPO §§ 829, 840

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum bereicherungsrechtlichen Ausgleich bei irrtümlicher Zahlung einer mehrfach gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an den nachrangigen Vollstreckungsgläubiger

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen Verletzung der Auskunftspflicht des Drittschuldners

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 82, 28
  • NJW 1982, 173
  • ZIP 1981, 1380
  • ZIP 1982, 1482
  • MDR 1982, 221
  • BauR 1982, 71



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Wird zitiert von ... (43)  

  • BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01  

    Zwangsvollstreckung - Rückforderung durch den Drittschuldner

    Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich davon ausgeht, daß die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger kondizieren (im Anschluß an BGHZ 82, 28).*).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis entscheidend danach, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (BGHZ 82, 28, 30; 105, 365, 369).

    Er verfolgt deshalb mit der Zahlung auch den Zweck, das jeweilige Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen (BGHZ 82, 28, 32).

    Der Vollstreckungsgläubiger ist auch dann Leistungsempfänger, wenn die gepfändete Forderung in Wahrheit nicht besteht, weil sie zuvor anderweitig abgetreten wurde (BGHZ 82, 28, 33; vgl. auch BGHZ 78, 201, 204).

    In den vorausgegangenen Entscheidungen (BGHZ 78, 201; 82, 28) ist er indes als selbstverständlich davon ausgegangen, daß die Zahlung des Drittschuldners an den Vollstreckungsgläubiger ohne Rechtsgrund erfolgt und von diesem kondiziert werden kann, wenn die gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forderung nicht besteht.

    Denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugunsten eines Vollstreckungsgläubigers ergeht ohne Zutun des Vollstreckungsschuldners, ja sogar gegen seinen Willen (vgl. BGHZ 82, 28, 31).

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem in der Rechtsprechung bisher behandelten Fall der Mehrfachpfändung lediglich dadurch, daß es dem Drittschuldner nicht darum gehen kann, das jeweilige Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen, um jeder weiteren Inanspruchnahme durch andere Pfändungsgläubiger zu entgehen (vgl. BGHZ 82, 28, 32).

  • OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 1 U 199/00  

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Zahlungen des Drittschuldners an den

    b) Eine bereicherungsrechtliche Abwicklung nach diesen Grundsätzen kann auch in dem Dreipersonenverhältnis zwischen Hauptschuldner, Drittschuldner und Vollstreckungsgläubiger in Betracht kommen (BGHZ 82, 28 ).

    Diesen Zweck kann er nur erreichen, wenn er das Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen bringt (BGHZ 82, 28, 32; Joost, WM 1981, 82).

    Vor diesem Hintergrund ist für den Drittschuldner fortan das Verhältnis zu dem Vollstreckungsgläubiger maßgeblich, während der Vollstreckungsschuldner für ihn bedeutungslos wird (BGHZ 82, 28, 31; BGH, NJW 1918, 1914).

    Im Falle eines derartigen Irrtums des Drittschuldners hat der Bundesgerichtshof einen Bereicherungsausgleich unmittelbar zwischen dem Drittschuldner und dem Vollstreckungsgläubiger anerkannt (BGHZ 82, 28 ff.).

    Der Anspruch eines Drittschuldners gegen einen Vollstreckungsgläubiger im Dreipersonenverhältnis aus Leistungskondiktion ist höchstrichterlich anerkannt, wenn sich der Drittschuldner im Irrtum über die Rangfolge der Pfändungen befand (BGHZ 82, 28 ).

  • BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95  

    Rückforderung des auf den Ehegatten des Vollstreckungsschuldners entfallenden

    Die Überweisung ermächtigt ihn zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen; er darf daher im eigenen Namen die Forderung einziehen, mit ihr aufrechnen und auf Leistung an sich klagen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 8. Oktober 1981 VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28).

    Aufgrund der mit der Zahlung an den Pfändungsgläubiger verbundenen Zwecksetzung hat der BGH einem Drittschuldner, der bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger geleistet hat, einen Bereicherungsanspruch gegen den nachrangigen Pfändungsgläubiger zugesprochen (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 82, 28).

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