Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90   

Zahnärztliche Verrechnungsstelle

§ 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 402 BGB

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine Verrechnungsstelle

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nichtige Abtretung ärztlicher Honorarforderungen an gewerbliche Verrechnungsstellen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • Der Betrieb (Leitsatz)

    Wirksamkeitsvoraussetzungen der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle

Besprechungen u.ä.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 115, 123
  • NJW 1991, 2955
  • MDR 1991, 1035
  • DB 1991, 2033
  • BB 1991, 1737
  • VersR 1992, 234
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Wird zitiert von ... (81)  

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91  

    Verpflichtung zur Übergabe der Patienten- und Beratungskartei bei Veräußerung

    a) Wie der Senat erst kürzlich entschieden hat, ist § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (Urteil vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90 unter II 2 a = WM 1991, 1724 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Obwohl § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB als echtes Sonderdelikt nur den zur Wahrung des fremden Geheimnisses Verpflichteten betrifft und damit im Rahmen des § 134 BGB nur ein einseitiges Verbotsgesetz darstellt, führt auch der Verstoß gegen ein solches einseitiges Verbot ausnahmsweise dann zur Nichtigkeit eines gleichwohl abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, wenn es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (zuletzt Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b m.w.Nachw.).

    Unerheblich ist für diese Beurteilung ebenso wie für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, daß die Weitergabe an eine Person erfolgt, die gleichfalls der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b dd a.E. m.w.Nachw.).

    Es obliegt grundsätzlich dem Arzt, die Zustimmung des Patienten zu einer solchen Weitergabe in eindeutiger und unmißverständlicher Weise einzuholen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b dd).

    Für Praxisübernahmen gilt nichts anderes als für die Einschaltung ärztlicher Verrechnungsstellen, deren Existenz ebenfalls allgemein bekannt ist (Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b dd).

    Obliegt es dem Arzt, die Zustimmung des Betroffenen zur Weitergabe seiner Unterlagen einzuholen, so ist es grundsätzlich nicht Sache des Patienten, dieser Weitergabe zu widersprechen, um den Eindruck eines stillschweigenden Einverständnisses zu vermeiden (Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b dd).

    Bereits der objektive Verstoß gegen den Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge (Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b ff.).

    Eine wirksame Vereinbarung würde vielmehr voraussetzen, daß die Verpflichtung zur Übergabe auf zustimmende Patienten beschränkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b bb).

  • BGH, 23.06.1993 - VIII ZR 226/92  

    Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung

    Das Berufungsgericht knüpft an die Rechtsprechung des erkennenden Senats an, wonach die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung erfolgt, die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ) verletzt und deswegen nach § 134 BGB nichtig ist, wenn der Patient der damit verbundenen Weitergabe der Behandlungsdaten nicht zugestimmt hat (BGHZ 115, 123 und Urteil vom 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91 = NJW 1992, 2348 = LM BGB § 134 Nr. 140; vgl. auch BGHZ 116, 268, 272; für die Nichtigkeit der Abtretung von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts vgl. ferner BGH, Urteile vom 25. März 1993 - IX ZR 192/92 - WM 1993, 1009 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen - und Urteil vom 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Sie macht aber geltend, der hier zu entscheidende Fall weiche von den den Senatsurteilen BGHZ 115, 123 und vom 20. Mai 1992 aaO zugrundeliegenden Sachverhalten in zweierlei Hinsicht ab: Zum einen sei die Abtretung nicht an eine gewerbliche Abrechnungsstelle, sondern an eine berufsständische Organisation (zum Unterschied vgl. z.B. Taupitz, VersR 1991, 1213, 1214 f m.w.Nachw.) erfolgt, deren Hilfe sich der Arzt bei der Abwicklung seiner Honorarforderungen bedienen dürfe.

    Zum anderen sei die Abtretung der Honorarforderungen nicht global und aus wirtschaftlichen Erwägungen zum Zwecke der Entlastung seines Praxispersonals erfolgt (vgl. BGHZ 115, 123, 129).

    Daß die ohne Zustimmung des Patienten erfolgende Weitergabe von Behandlungsdaten an eine berufsständische Organisation nicht schon deswegen gerechtfertigt ist, weil auch die Standesorganisation nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB einer strafbewehrten Schweigepflicht unterliegt, ergibt sich bereits aus dem Senatsurteil BGHZ 115, 123, 128 f. 2. Auch der weitere Umstand, daß die Abtretung mit Übergabe der spezifizierten Rechnungen an den Kläger erst nach erfolgloser Rechnungsübersendung und Mahnung durch den behandelnden Zahnarzt selbst zum Zwecke der Beitreibung der Honorarforderung erfolgte, führt hier nicht zur Wirksamkeit der Abtretung.

    Zwar ist dem Arzt unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Wahrnehmung eigener Interessen die gerichtliche Geltendmachung einer Honorarforderung gegen einen säumigen Patienten zweifellos erlaubt (BGHZ 115, 123, 129; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. März 1993 aaO unter II 2 c).

    Die zusätzliche Einschaltung eines Dritten, hier des Klägers, ist dabei regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BGHZ 115, 123, 129).

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2007 - 16 U 209/05  

    Nichtigkeit der Abtretung von Ansprüchen des Apothekers gegen gesetzliche

    Strafvorschriften sind nach allgemeiner Meinung zwar nicht ausnahmslos, aber im Zweifel Verbotsgesetze i. S. des § 134 BGB (vgl. BGHZ 53, 152, 174 = NJW 1970, 609; BGHZ 115, 123, 124 ff. = NJW 1991, 2955).

    Für § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB steht danach die Eigenschaft als Verbotsgesetz außer Frage; denn sie dient - wenn nicht ausschließlich, so doch jedenfalls in erster Linie - dem Schutz der Individualsphäre des Patienten, indem sie das unbefugte Offenbaren eines unter die ärztliche Schweigepflicht fallenden Geheimnisses mit Strafe bedroht (BGHZ 115, 123, 124 ff. = NJW 1991, 2955).

    cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Abtretung der Honorarforderung eines Arztes ohne Zustimmung des Patienten wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Pflicht, dem Zessionar die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen, in der Regel wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGHZ 115, 123, 124 ff. = NJW 1991, 2955; BGHZ 116, 268, 272 = NJW 1992, 737; BGH, NJW 1996, 775; vgl. a. BGH, NJW 2005, 1506).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist selbst die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung gegen privat Versicherte an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung unter Übergabe der Abrechnungsunterlagen erfolgt, wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemäß § 134 BGB nichtig, wenn der Patient ihr nicht zugestimmt hat (BGHZ 115, 123 = BGH, NJW 1991, 2955; vgl. a. OLG Karlsruhe, NJW 1998, 831).

    Jedes Überschreiten der Grenzen dieses Bereichs stelle - so der Bundesgerichtshof - ein Offenbaren des dem Arzt anvertrauten Patientengeheimnisses dar, wobei es ohne Bedeutung sei, ob der Mitteilungsempfänger seinerseits - etwa als Arzt oder privatärztliche Verrechnungsstelle (§ 203 Abs. 1 Nrn. 1, 6 StGB) - der Schweigepflicht unterliege (BGHZ 115, 123 = BGH, NJW 1991, 2955, 2957).

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