Rechtsprechung
   BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82; 1 BvR 356/82; 1 BvR 794/82   

Zahntechniker-Innungen

Art. 14 GG, zivilrechtliche Forderungen;

Art. 19 Abs. 3 GG, zur (hier verneinten) Beschwerdebefugnis von privatrechtlichen Zusammenschlüssen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 68, 193
  • NJW 1985, 1385
  • MDR 1985, 818
  • NVwZ 1985, 481



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Wird zitiert von ... (445)  

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82  

    Orthopädietechniker-Innungen

    Die vom Gesetzgeber ergriffenen, der Kostendämpfung dienenden Maßnahmen betreffen in erster Linie den Bereich der Versorgung der Versicherten mit Zahnersatz (vgl. dazu BVerfGE 68, 193 [194 ff.]) sowie mit Heil- und Hilfsmitteln, da in den genannten Bereichen die Leistungsausgaben überproportional angestiegen waren (vgl. BVerfGE, a.a.O. [195]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 31. Oktober 1984 (BVerfGE 68, 193) entschieden hat, hängt die Befugnis juristischer Personen des öffentlichen Rechts zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde namentlich von der Funktion ab, in der sie von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen sind.

    Das in §§ 368 bis 368 s RVO geregelte Kassenarztrecht hat die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen, Ärzten und Versicherten einschließlich der Leistungen und des Vertragssystems (§ 368 g Abs. 2 und 3 RVO) öffentlich-rechtlich ausgestaltet (vgl. BVerfGE 11, 30 [32 f., 39 f.]; 68, 193 [209]).

    Die "besonderen Vereinbarungen über die Vergütung" (§ 368 g Abs. 5 a Satz 2 RVO) sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BVerfGE 68, 193 [210]).

    Angesichts dieser Rechtslage sind die Grundrechte - ebenso wie bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (BVerfGE 62, 354 [369]) - in dem hier maßgeblichen Zusammenhang nach ihrem Wesen (Art. 19 Abs. 3 GG) auf die Innungen und Innungsverbände der Zahntechniker nicht anwendbar (BVerfGE 68, 193 [209 ff., 211 ff.]).

    Diese Regelung betrifft sie selbst und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre; die Betroffenheit der Beschwerdeführer ist auch eine "gegenwärtige", weil die beanstandete Vorschrift den Zeitpunkt und die Dauer des Preisstops genau bestimmt, der Eingriff also nicht nur ein "virtueller" ist (vgl. BVerfGE 68, 193 [215 f.]).

    Ist deshalb davon auszugehen, daß Preisvereinbarungen im Bereich der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln ausschließlich kollektiv zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und den Verbänden der Krankenkassen abgeschlossen werden, so sind die beschwerdeführenden Unternehmen nicht "unmittelbar" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betroffen, weil Nachteile der Höchstpreisregelung nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern allenfalls als Folge der von den Vertragsparteien geschlossenen Vergütungsvereinbarungen eintreten können (vgl. BVerfGE 68, 193 [214 f.]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 31. Oktober 1984 entschieden hat, ist das Gesetzgebungsverfahren des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 68, 193 [216 f.]).

    Bei diesem Ziel handelt es sich um eine Gemeinwohlaufgabe, um deretwillen das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG im Rahmen des Verhältnismäßigen eingeschränkt werden darf (vgl. BVerfGE 68, 193 [218]).

    Sie greift ebensowenig wie Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG in bestehende Verträge ein (vgl. dazu BVerfGE 68, 193 [221 f.]), sondern verwehrt es den Vertragsparteien nur, nach dem Auslaufen dieser Verträge bis zum 31. Dezember 1983 neue Preisvereinbarungen zu treffen.

    Für die Beurteilung ist nicht die Interessenlage des Einzelnen maßgebend; vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betreffenden Wirtschaftszweig insgesamt abstellt (BVerfGE 30, 292 [316]; 68, 193 [219]).

    Soweit das der Fall ist, unterliegen die Leistungserbringer in erhöhtem Maße der Einwirkung sozialstaatlicher Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 68, 193 [220 f.]).

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03  

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    a) Durch die genannten Regelungen werden die Preise für die künftigen (vgl. daher zu Art. 14 GG: BVerfGE 68, 193 ) Leistungen und Lieferungen der betroffenen Unternehmen weiteren Reglementierungen unterworfen.

    Jede Preisreglementierung berührt die berufliche Betätigung, enthält also eine Berufsausübungsregelung (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 106, 275 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September 1999 - 1 BvR 264/95 u. a. -, NJW 2000, S. 1781).

    Dazu gehört die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 68, 193 ).

    Nachdem der Gesetzgeber wiederum (vgl. bereits BVerfGE 68, 193 ) überproportionale Ausgabensteigerungen in der Arzneimittelversorgung (BTDrucks 15/28, S. 12) und damit die Unzulänglichkeit früherer Kostendämpfungsmaßnahmen in diesem Bereich zur Kenntnis nehmen musste, durfte er eine weitere Begrenzung der Arzneimittelausgaben für notwendig halten.

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82  

    Arbeitnehmerüberlassung

    Die durch das Ver- und Entleihverbot beschränkten Verdienstmöglichkeiten und Erwerbschancen der Verleihunternehmen und der Bauunternehmen sind unwiderruflich für die Dauer der Geltung und Beachtung des Verbotes entgangen (vgl. auch BVerfGE 68, 193 (215 f.)).

    Prüfungsmaßstab ist daher in erster Linie Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 61, 291 (308 ff.); 68, 193 (216); 68, 272 (281 f.) m.w.N.).

    Keine andere Beurteilung rechtfertigen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerfGE 68, 193 (219)) betriebswirtschaftliche Mehrkosten des verbotsbedingten Flexibilitätsverlustes oder eine Verschlechterung der Marktsituation dadurch, daß solche Aufträge nicht mehr angenommen werden können, zu deren Erledigung es der Arbeitskraft nur zeitweilig benötigter, auf dem Aushilfsarbeitsmarkt nicht zu erlangender spezialisierter Arbeitnehmer bedarf.

    Er würde jedenfalls nicht bloße (Umsatz- und Gewinn-)Chancen und tatsächliche Gegebenheiten umfassen (vgl. BVerfGE 68, 193 (222 f.)) wie die bestehenden Geschäftsverbindungen, den erworbenen Kundenstamm oder die Marktstellung.

    Betrifft die beanstandete Regelung die Handlungsfreiheit im Bereich des Berufsrechts, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, scheidet Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab aus (vgl. BVerfGE 68, 193 (223 f.) m.w.N.).

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