Rechtsprechung
   BVerwG, 12.01.1990 - 7 C 88.88   

Zapfenstreich auf dem Lübecker Rathausmarkt

§ 2 Abs. 3 UZwGBw, Reichweite der Befugnisse der Bundeswehr zur Abwehr von Störungen, Art. 87a GG, Annexkompetenz

Volltextveröffentlichungen

  • asfrab.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bundeswehr muss im öffentlichen Raum Kritik und Protest dulden

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    UZwGBw § 2 Abs. 1, Abs. 2

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 84, 247
  • NJW 1990, 2076
  • DÖV 1990, 435
  • NVwZ 1990, 864
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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 15.03.2011 - 4 StR 40/11  

    Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung und wegen unbefugten Tragens von inländischen

    Den Soldaten mit Sicherheitsaufgaben im Sinne dieses Gesetzes, zu denen nach Kapitel 1 Nr. 1. 2 (1. Spiegelstrich) der Zentralen Dienstvorschrift 14/9 (ZDv 14/9) des Bundesministeriums der Verteidigung auch die im Feldjägerdienst stehenden Soldaten der Bundeswehr gehören, werden damit allgemeine polizeiliche Befugnisse auch gegenüber Privatpersonen verliehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1990 - 7 C 88/88, BVerwGE 84, 247, Tz. 14 ff. zur Einrichtung eines militärischen Sicherheitsbereichs im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw durch Sperrung eines nichtmilitärischen Ortes; i.E. ebenso Fischer aaO; vgl. dazu auch Heinen, Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst, 9. Aufl. 2010, S. 14 ff.).
  • BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 33.94  

    Zuständigkeit der Stadt Pforzheim für Brandschutz an Bundeswehrdepot

    Übertragen auf den Brandschutz der Bundeswehr bedeuten diese Erwägungen, daß der Bund die Kompetenz in bezug auf "militärspezifische" Gefahren hat (vgl. auch BVerwGE 84, 247, 250», während die Vorkehrungen für das allgemeine, jedermann treffende Risiko von Brand- und Unglücksfällen den Ländern obliegen.
  • VG Frankfurt/Main, 20.01.2002 - 3 E 3477/98  

    Möglichkeiten und Grenzen der Heranziehung eines Grundstückseigentümers zur

    Es ist vielmehr so, dass die Ordnungsgewalt ein Annex des Sachbereichs ist, auf dem sie tätig wird, so dass die Zuständigkeit der Gesetzgebung in einem Sachbereich auch die Regelung der Ordnungsgewalt (Polizeigewalt) in diesem Sachgebiet umfasst (so BVerfG, Rechtsgutachten vom 16.06.1954, BVerfGE 3, 407 ff, 433; Beschluss vom 29.04.1958, BVerfGE 8, 143 ff, 149 ff; ebenso BVerwG, Urteil vom 12.01.1990, BVerwGE 84, 247 ff, 250; ferner Czybulka, UPR 97, 15 ff, 7 f).
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  • VG Frankfurt/Main, 23.07.1999 - 14 G 212/99  

    Zur Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG; hier: zur

    Es ist vielmehr so, daß die Ordnungsgewalt ein Annex des Sachbereichs ist, auf dem sie tätig wird, so daß die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in einem Sachbereich auch die Regelung der Ordnungsgewalt (Polizeigewalt) in diesem Sachgebiet umfaßt (so BVerfG, Rechtsgutachten vom 16.6.1954, BVerfGE 3, 407ff./433; Beschl. v. 29.4.1958, BVerfGE 8, 143ff./149ff.; ebenso BVerwG, Urt. v. 12.1. 1990, BVerwGE 84, 247 ff ./250; ferner Czybulka, UPR 1997, 15ff./17f.).
  • VG Frankfurt/Main, 29.01.2002 - 3 E 3447/98  

    Auslegung und Regelungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes

    Es ist vielmehr so, dass die Ordnungsgewalt ein Annex des Sachbereichs ist, auf dem sie tätig wird, so dass die Zuständigkeit der Gesetzgebung in einem Sachbereich auch die Regelung der Ordnungsgewalt (Polizeigewalt) in diesem Sachgebiet umfasst (so BVerfG, Rechtsgutachten vom 16.06.1954, BVerfGE 3, 407 ff, 433; Beschluss vom 29.04.1958, BVerfGE 8, 143 ff, 149 ff; ebenso BVerwG, Urteil vom 12.01.1990, BVerwGE 84, 247 ff, 250; ferner Czybulka, UPR 97, 15 ff, 7 f).
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