Rechtsprechung
| BGH, 14.05.1970 - 4 StR 131/69 |
Zechkameraden
§ 315c StGB, Einwilligung;
§ 226a StGB aF (§ 228 StGB nF), Rechtsgut
Volltextveröffentlichungen (2)
- Alpmann Schmidt
StGB § 315c Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Jurion (Leitsatz)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 23, 261
- NJW 1970, 2121
- NJW 1970, 1380
- MDR 1979, 689
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03
Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln; …
Aus dem strafrechtlichen Schutz von Universalrechtsgütern lässt sich, auch wenn sie mittelbar den Schutz von Individualrechtsgütern mitbewirken (s. BGHSt 23, 261, 264; 37, 179, 182), nichts für die Beantwortung der Frage ableiten, ob im konkreten Einzelfall die Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung des Individualrechtsguts seiner körperlichen Unversehrtheit mit allgemein anerkannten sittlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist (vgl. BGHSt 6, 232, 234).Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, eine Handlung, die die Gefahr einer Körperverletzung in sich birgt, zum Schutz derartiger Universalrechtsgüter - etwa der Sicherheit des Straßenverkehrs in § 315 c StGB oder der Volksgesundheit in § 29 BtMG - in gesonderten Vorschriften unter Strafe zu stellen, ist die Einwilligung des durch eine derartige Handlung tatsächlich in seiner körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit Geschädigten für die Strafbarkeit des Täters nach diesen Vorschriften ohne Belang (vgl. BGHSt 6, 232, 234; 23, 261, 264).
Andererseits läßt sich aus dem strafrechtlichen Schutz derartiger Universalrechtsgüter, auch wenn sie mittelbar den Schutz von Individualrechtsgütern mitbewirken (s. BGHSt 23, 261, 264; 37, 179, 182), nichts für die Beantwortung der Frage ableiten, ob im konkreten Einzelfall die Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung des Individualrechtsguts seiner körperlichen Unversehrtheit mit allgemein anerkannten sittlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist (vgl. BGHSt 6, 232, 234; OLG Hamm MDR 1971, 67; BayObLGSt 1977, 105, 106 f.;… Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht 2. Aufl. Rdn. 370).
- OLG Stuttgart, 17.10.1975 - 1 Ss (9) 376/75 Die Einwilligung des mitfahrenden Tatteilnehmers in die Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit schließt die Rechtswidrigkeit der Straßenverkehrsgefährdung nicht aus (im Anschluß an BGHSt 23, 261 = NJW 1970, 1380).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß mit der Bestimmung des § 315 c StGB nicht nur die körperliche Unversehrtheit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, sondern auch die Sicherheit des Straßenverkehrs allgemein geschützt werden soll (BGHSt 23, 261 [263] = NJW 1970, 1380).
Eine etwaige Einwilligung der mitfahrenden Ehefrau ließe somit die Rechtswidrigkeit der Straßenverkehrsgefährdung unberührt (BGHSt 23, 261 [265] = NJW 1970, 1380).
- BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92
Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren; …
Eine solche Gefährdung der Beifahrerin, die hierin nicht rechtswirksam einwilligen konnte (BGHSt 6, 232, 234 f; 23, 261, 264; OLG Karlsruhe NJW 1967, 2321), war bei einer BAK des Angeklagten von 1, 72 Promille spätestens im Zeitpunkt der Kollision mit den Leitplanken gegeben; sie wäre im übrigen auch zu bejahen gewesen, wenn sich die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten in anderen die Sicherheit seiner Mitfahrerin beeinträchtigenden Fahrfehlern, wie beispielsweise dem Fahren in Schlangenlinien, einem auch nur vorübergehenden Abkommen von der Fahrbahn oder einem sonstigen nicht durch die Verkehrslage bedingten Fahrmanöver "indiziell nach außen gezeigt" hätte (vgl. BGH NStZ 1989, 73, 74).
- BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94 Dem steht schon entgegen, daß sie auch dem Schutz der konkret gefährdeten Rechtsgüter dienen (BGHSt 23, 261, 263) und dementsprechend die Strafbarkeit an den Eintritt konkreter Gefahrenlagen anknüpft.
- BGH, 12.12.1990 - 4 StR 531/90
Gefährdung lediglich der Tatteilnehmer
Da der Angeklagte und der andere Fahrzeugführer einverständlich gehandelt haben, sie somit beide den "Unfall" selbst herbeiführten und keiner von ihnen dadurch überrascht wurde, die Verkehrsgefahr also nicht vom Zufall bestimmt wurde (vgl. BGHSt 23, 261, 265), konnte durch diese Zusammenstöße die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet werden. - BGH, 12.04.1994 - 4 StR 688/93
160 km/h mit 0,7 o/oo - § 315c StGB, Indizien für relative …
Eine solche Einwilligung ließe im übrigen die Rechtswidrigkeit auch nicht entfallen (BGHSt 23, 261, 264;… Jagusch/Hentschel aa0 § 315 c Rdn. 43 m.w.N.). - BGH, 28.10.1976 - 4 StR 465/76
Unfall mit gestohlenem Wagen - § 315c StGB, Tatfahrzeug, Schutzzweck
An dieser Auffassung hat der Senat, was die Strafkammer übersieht, auch nach der Neufassung der Straßenverkehrsdelikte durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I S. 921) festgehalten (VRS 42, 97; Beschluß vom 27. November 1975 - 4 StR 637/75; vgl. auch BGHSt 23, 261, 263). - BGH, 23.05.1989 - 4 StR 190/89 Demgegenüber ist der BGH der Ansicht, daß in § 315 c StGB allgemein die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt wird, die durch das Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand gefährdet wird, und nur daneben auch die konkret gefährdeten Rechtsgüter geschützt werden (BGHSt 23, 261, 263).
- OLG Koblenz, 11.04.2002 - 1 Ss 25/02
Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Tötung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Beifahrer, …
Darüber kann der Gefährdete nicht verfügen (BGHSt 23, 261, 264; BGH NZV 1995, 80/81;… Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, StGB § 315 c Rdn. 43 m.w.N.).
