Rechtsprechung
   BGH, 29.07.1970 - 2 StR 221/70   

Zechkumpane

§§ 212, 13 StGB, keine Ingerenz bei Herbeiführung einer Todesgefahr durch eine Notwehrhandlung, § 32 StGB, Strafbarkeit kommt nur nach § 323c StGB in Betracht

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 23, 327
  • NJW 1970, 2252
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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 16.02.2000 - 2 StR 582/99  

    Bezugnahme auf Urteil vom 16. Februar 2000 (2 StR 582/99)

    Die Verletzung eines Angreifers in Notwehr macht daher in der Regel den Angegriffenen nicht zum Garanten für das Leben des Angreifers (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juli 1970 - 2 StR 221/70, auszugsweise wiedergegeben in BGHSt 23, 327 und BGH MDR 1971, 59; vgl. auch Bringewat MDR 1971, 716, 717; insoweit auch zustimmend Maiwald JuS 1981, 473, 483).

    Ein Ausnahmefall, daß der Angreifer "zurechnungsunfähig oder sonst schuldlos ist" (vgl. BGHSt 23, 327, 328), liegt hier nicht vor.

    Denn auf die Erfolgsaussichten der Hilfeleistung kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. u.a. BGH NStZ 1985.409.410; BGH, Urt. v. 29. Juli 1970 - 2 StR 221/70, insoweit nicht in BGHSt 23.327 abgedruckt).

  • BGH, 19.07.1973 - 4 StR 284/73  

    Überfahrener Radfahrer - § 221 StGB, Garantenstellung, Ingerenz,

    Das Reichsgericht (vgl. RGSt 24, 339; 74, 283, 285) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 2, 279, 283; 11, 353, 355; 19, 152, 154; 23, 327; VRS 13, 120, 123) sind allerdings stets von dem Grundsatz ausgegangen, daß derjenige, der ob schuldhaft oder schuldlos, durch sein Verhalten die Gefahr eines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat, rechtlich verpflichtet sei, den Eintritt des Schadens nach seinen Kräften abzuwenden.

    In BGHSt 23, 327 wird eine Garantenstellung des in Notwehr Handelnden verneint, aber die Frage, ob auch sonst pflichtwidriges Vorverhalten zur Begründung einer Garantenpflicht erforderlich sei, offen gelassen.

  • OLG München, 28.05.1991 - 5 U 5054/90  
    Vorausgegangenes gefährliches Tun des Klägers entfällt hier, (Selbst eine Notwehr des Klägers hätte ihn nicht einmal zum Garanten für das Leben des Angreifers gemachte, BGHSt 23, 327 f.).
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