Rechtsprechung
   BGH, 05.02.1963 - 1 StR 533/62   

Zechpreller im Vollrausch

§ 323a StGB, Anforderungen an die "rechtswidrige Tat": rauschbedingte (z.B. Tatbestands-)Irrtümer sind grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, sie berühren den natürlichen Täterwillen, hier: bei § 323a i.V.m. § 263 StGB ist beachtlich ein Irrtum über die Wahrheit der Behauptung

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 18, 235
  • NJW 1963, 667
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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 27.02.1991 - 3 StR 449/90  
    Wären die Sexualdelikte lediglich als Rauschtaten im Sinne des § 323 a StGB zu werten, so wären ausschließlich trunkenheitsbedingte Fehlvorstellungen des Angeklagten nicht ohne weiteres beachtlich (vgl. BGHSt 18, 235, 236; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 402/75).
  • OLG Hamm, 15.06.2004 - 3 Ws 169/03  
    Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Angeschuldigte K den verfügenden Pharma-Unternehmen unmittelbar durch den Ankauf der Medikamente einen Schaden hätte zufügen wollen, wobei er zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben muss ( BGHSt 16, 1; 18, 235, 237).
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