Gesetzesstand: 21. August 2008
Rechtsprechung
Aktenzeichen
XII ZR 128/98
Dazu im Internet
dejure.org
Zeitpunkt des Schlösseraustausches
die Wirkung von § 288 ZPO tritt nur ein, wenn die Parteien über eine Behauptung vorbehaltlos mündlich verhandeln (vgl. § 128 Abs. 1 ZPO), Schriftsätze genügen nicht
ibr-online
Verfahrensrecht - Geständniss durch Nutzung des Vortrages der Gegenseite?
Alpmann Schmidt
§ 288 ZPO, § 290 ZPO, § 286 ZPO