Rechtsprechung
   BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94   

Zeugenaussage V-Mann

§§ 252, 52 StPO, 'Vernehmungssituation', Schutzzweck, Rechtsstaatsprinzip;

§§ 136a Abs. 3, 163a Abs. 4 StPO;

§ 243 Abs. 4 StPO, Angeklagter muß seine Erklärungen selbst abgeben, keine Verlesung seiner schriftlichen Erklärungen durch das Gericht;

§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, 'Beschuldigter';

§ 100a S.2 StPO, Nachrichtenmittler

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 GG; Art. 8 EMRK; Art. 6 EMRK; § 52 StPO; § 252 StPO; § 136 StPO
    Verwertung von Angehörigenäußerungen gegenüber V-Mann im Strafprozess bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung (Fall Sedlmayr; Umgehung der Zeugnisverweigerungsrechte; Begriff der Vernehmung: keine Vernehmung bei Befragung durch V-Mann; funktioneller Vernehmungsbegriff; Reichweite des Verwertungsverbots: Anwendung auf informatorische Befragungen); Recht auf ein faires Verfahren (Verwertungsverbot als Ausnahme); Beschuldigtenbegriff.

  • DFR

    Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann

  • Alpmann Schmidt

    StPO § 252, § 52

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • faz.net (Pressebericht, 14.01.2005)

    Fall Sedlmayr

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Walter Sedlmayr

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 40, 211
  • NJW 1994, 2904
  • NStZ 1994, 593
  • NStZ 1995, 354
  • StV 1995, 449 (Ls.)
  • StV 1995, 621 (Ls.)
  • StV 1994, 521
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Wird zitiert von ... (45)  

  • BGH, 20.12.1995 - 5 StR 680/94  
    Zum Begriff der Vernehmung im förmlichen Sinne gehört, dass der Vernehmende dem Zeugen in amtlicher Funktion gegenübertritt (BGH, StV 1994, 521).

    Eine Privatperson, wie der Zeuge E., führt indes auch dann keine förmliche Vernehmung, wenn er, wie hier, gezielt auf den Beschuldigten und dessen Umfeld angesetzt und straff geführt wird oder wenn er im Rahmen des Gesprächs mit der Verhörsperson ihm aufgetragene Fragen stellt (vgl. BGHSt 40, 211, 213); daran ist entgegen der Kritik von Dencker (StV 1994, 667, 675 insbes. Fußn. 69) festzuhalten.

    Ein Fall, in dem ein bereits ausgeübtes Zeugnisverweigerungsrecht gezielt unterlaufen werde, liege nicht vor (BGHSt 40, 211 ).

    Der Einsatz von privaten Kontaktpersonen oder V-Leuten zur Aufklärung schwerer Kriminalität wird in ständiger Rechtsprechung für erforderlich gehalten (siehe nur BGHSt 32, 115, 121 ff. - Großer Senat -; 40, 211, 215; 41, 42 = NStZ 1995, 513 ; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 284).

    Das getarnte Vorgehen von V-Leuten ist, auch wenn es auf Initiative der Strafverfolgungsbehörden beruht, kein Umstand, der für sich die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens begründen könnte (BGHSt 40, 211, 215; 39, 335, 346).

    Zutreffend betont deshalb die Entscheidung BGHSt 40, 211, 215, dass das von Strafverfolgungsbehörden initiierte heimliche Vorgehen von V-Leuten "für sich" nicht unzulässig ist.

    Der Senat verweist auf die neueren Veröffentlichungen von Fezer, JR 1995, 972; Herdegen in seinem Referat auf dem V. Strafverteidiger-Frühjahrssymposium des DAV 1994 in Karlsruhe, abgedruckt in: Herdegen, Beweisantragsrecht, Beweiswürdigung, strafprozessuale Revision, Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger e. V. Band 5, Seite 218, 223 und, StV 1993, 379; Roxin NStZ 1995, 465; Rudolphi in SK- StPO , Rdn. 43 vor § 94 ; Schlüchter/Radbruch, NStZ 1995, 354; Sternberg-Lieben, Jura 1995, 299; vgl. auch Fischer/Maul NStZ 1992, 7; Dencker, StV 1994, 667; Lisken, NJW 1994, 2069).

    Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des 2. Strafsenats, dass das Schweigerecht des Beschuldigten durch das heimliche Vorgehen nicht berührt werde, weil der Verdächtige über die Freiwilligkeit seiner Äußerungen gegenüber einer Privatperson nicht im Zweifel sein könne (BGHSt 39, 335, 347; ebenso für die Äußerung von Zeugen gegenüber V-Leuten BGHSt 40, 211, 215).

    dd) Der Senat braucht zu der in der Literatur strittigen Sonderfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen von verdeckten Ermittlern durch die Befragung Beschuldigter in zulässiger (weil durch die §§ 110 a ff. StPO gedeckter) Weise erlangte Erkenntnis verwertet werden können, keine Stellung zu nehmen (vgl. einerseits Nack in KK StPO , 3. Aufl., § 110 c Rdn. 7 f.; andererseits Kleinknecht/Meyer-Goßner, 42. Aufl., § 110 c Rdn. 2, aber auch § 252 Rdn. 8 zu der Entscheidung BGHSt 40, 211 ).

    Der 1. Strafsenat sieht in der im Anfragebeschluss dargelegten Rechtsauffassung einen Widerspruch zu seinen Erwägungen in der Sache BGHSt 40, 211 , der 3. Strafsenat einen solchen zu seinen Erwägungen in der Sache BGHSt 41, 42 = NStZ 1995, 513 .

    bb) Es besteht auch kein Widerspruch zu der Entscheidung BGHSt 40, 211 des 1. Strafsenats.

    Das Zeugnisverweigerungsrecht, von dem die Zeugin zum Zeitpunkt des Einsatzes des V-Mannes bei Vernehmungen noch keinen Gebrauch gemacht hatte, schützt, anders als das Schweigerecht des § 136 StPO , den Zeugen vor dem Konflikt, entweder den Angehörigen zu belasten oder als Zeuge die Unwahrheit zu sagen (BGHSt 40, 211, 214).

  • BGH, 22.03.1995 - 5 StR 680/94  
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  • BGH, 13.05.1996 - GSSt 1/96  

    Hörfalle

    Zum Begriff der Vernehmung im Sinne der Strafprozeßordnung gehört, daß der Vernehmende der Auskunftsperson (also dem Beschuldigten, dem Zeugen oder dem Sachverständigen) in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft (eine "Aussage") verlangt ( BGHSt 40, 211, 213).

    Zum Begriff der Vernehmung im Sinne der Strafprozeßordnung gehört, daß der Vernehmende der Auskunftsperson (also dem Beschuldigten, dem Zeugen oder dem Sachverständigen) in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft (eine "Aussage") verlangt ( BGHSt 40, 211, 213; Rogall in SK-StPO § 136 Rdn. 6; Schlüchter/Radbruch NStZ 1995, 354; Sternberg-Lieben Jura 1995, 299, 306, 308; a.A. Seebode JR 1988, 427, 428).

    Soweit der Bundesgerichtshof eine Ausdehnung des Vernehmungsbegriffs auf ähnliche Situationen erwogen hat, geschah dies zur Anwendbarkeit anderer Vorschriften und im Hinblick auf deren Sinn (so insbesondere zu § 136a StPO; vgl. BGHSt 33, 217, 224; 34, 365, 369; 36, 384, 389; 40, 66, 72; 40, 211, 213; BGH NStZ 1992, 247); diese Entscheidungen besagten nichts über Sinn und Zweck des § 136 Abs. 1 StPO.

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