Rechtsprechung
   BGH, 31.05.1990 - 4 StR 112/90   

Zeugenvernehmung "in Vermißtensache"

§§ 163a Abs. 3, 136 StPO, Beginn der Beschuldigtenstellung unterliegt der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden;

§§ 69 Abs. 3, 136a StPO, verbotene Täuschung, wenn die Polizei vorgibt, wegen einer Vermißtensache zu ermitteln, obwohl sie die (kopflose) Leiche entdeckt hat;

§ 247 StPO, in Ausnahmefällen kann die Entfernung des Angeklagten auch auf die Vereidigung des Zeugen erstreckt werden

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörde, wann sie von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergeht; maßgeblich hierfür ist die Stärke des Tatverdachts

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 247 S. 2
    Vereidigung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 37, 48
  • NJW 1990, 2633
  • NStZ 1990, 446
  • MDR 1990, 839
  • StV 1990, 337



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Wird zitiert von ... (40)  

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91  

    nemo tenetur se ipso accusare

    Diese Frage, die auch mit der mißverständlichen Gegenüberstellung von informatorischer Befragung und Vernehmung erörtert wird, ist in Rechtsprechung (BGHSt 10, 8, 10; 37, 48; BGH NStZ 1983, 86; BGH NJW 1990, 461; OLG Stuttgart MDR 1977, 70) und Schrifttum (Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 163 a Rdn. 7 ff; Rogall in SK-StPO, vor § 133 Rdn. 26 ff; Fincke ZStrW 95 Ä1983Ü S. 918 ff; Geppert in Festschrift für Oehler (1985) S. 323 ff) noch nicht vollständig geklärt.

    Er braucht nicht den Hinweis nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu geben (vgl . BGHSt 37, 48; BGH NStZ 1983, 86).

  • BGH, 18.12.2008 - 4 StR 455/08  

    Gebotenheit einer qualifizierten Belehrung nach Belehrungsverstoß bei der

    Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde, nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob ein Tatverdacht sich bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat in Betracht kommt (st. Rspr.; BGHSt 37, 48, 51 f.; 51, 367, 371).

    Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde, nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob ein Tatverdacht sich bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat in Betracht kommt (st. Rspr.; BGHSt 37, 48, 51 f.; 51, 367, 371; Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 StR 475/03).

  • OLG Köln, 09.01.2001 - Ss 477/00  

    Strafprozessrecht: Verfahrensrüge wegen eines Verwertungsverbots bezüglich der

    Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine im Hinblick auf § 136 StPO indifferente Informationssammlung durch den Polizeibeamten in eine Beschuldigtenvernehmung übergeht, mit der die Hinweispflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO auslöst wird, kommt es auf die Stärke des Tatverdachts an (BGHSt 37, 48 = NJW 1990, 2633 = NStZ 1990, 446 = StV 1990, 337; BGHSt 38, 214 [227] = NJW 1992, 1463 = NStZ 1992, 294 [295] = StV 1992, 212 [215]; Beulke StV 1990, 180 [181]; ter Veen a.a.O.).

    Die Strafverfolgungsbehörde überschreitet nur dann die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums, wenn sie trotz eines starken Tatverdachts nicht von der Zeugenvernehmung zur Beschuldigtenvernehmung übergeht (BGHSt 37, 48 = NJW 1990, 2633 = NStZ 1990, 446 = StV 1990, 337 m. w. Nachw.).

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