Rechtsprechung
   BGH, 20.09.1994 - VI ZR 162/93   

Zierteich im nicht eingefriedeten Nachbargrundstück

§ 823 BGB, Verkehrssicherungspflicht, Gefahren für Kleinkinder, Berücksichtigung der Aufsichtspflichten der Eltern (vgl. § 832 BGB) bei der Bestimmung des Umfangs der Sicherungspflicht

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1994, 3348
  • MDR 1995, 157
  • FamRZ 1994, 1581
  • VersR 1994, 1486
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Wird zitiert von ... (22)  

  • LG Itzehoe, 03.12.2009 - 4 O 102/09  

    Kleinkind - Sturz auf Rutsche in Kaufhauskinderabteilung

    Dabei ist - gerade was den Schutz von Kleinkindern angeht - zu berücksichtigen, dass sich Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern anerkannter Maßen auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs bestimmen (BGH VersR 1994, 1486; VersR 1985, 363).

    Das Vertrauen, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Eltern setzen kann, wirkt zurück auf seine Sicherungspflichten (BGH VersR 1994, 1486).

    Die bloße Möglichkeit eines solchen Versagens legt dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht schon die Pflicht auf, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen (BGH VersR 1994, 1486, 1487; ebenso OLG Saarbrücken VersR 1996, 1120).

    Das Vertrauen, das ein Verkehrssicherungspflichtiger in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Eltern setzen kann, wirkt vielmehr zurück auf seine Sicherungspflichten (BGH VersR 1994, 1486).

    Die Möglichkeit eines Aufsichtsversagens der Eltern oder anderer mit der Beaufsichtigung betrauter Personen, legt dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht schon die Pflicht auf, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen (BGH VersR 1994, 1486, 1487; ebenso OLG Saarbrücken VersR 1996, 1120 und OLG München VersR 1989, 815).

  • OLG Koblenz, 21.02.1995 - 5 U 39/95  
    Indes muß - wie der BGH wiederholt (zuletzt im Urt. v. 20.9. 1994, NJW 1994, 3348) entschieden hat - nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden.

    Es bedarf vielmehr nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (BGH, NJW 1994, 3348 m.w. Nachw.).

    Ein Grundstückseigentümer muß daher wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei oder in sonstiger Weise Schaden erleiden können (BGH, NJW 1994, 3348 m.w. Nachw.).

    Die bloße Möglichkeit eines solchen Versagens legt dem verkehrssicherungspflichtigen Grundstückseigentümer nicht schon die Pflicht auf, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen (BGH, NJW 1994, 3348).

  • LG Bonn, 16.05.2008 - 3 O 503/07  
    Dies gilt insbesondere dann, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie dabei Schaden erleiden können (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH VersR 1973, 621; VersR 1975, 88, 89; VersR 1991, 559, VersR 1992, 844; BGH NJW 1994, 3348; BGH DtZ 1995, 440).

    Die Verkehrsicherungspflicht der Beklagten ist folglich in dem Maße herabzusetzen, wie die Beklagte auf eine ausreichende Beaufsichtigung der Kinder vertrauen durfte (VersR 1994, 1486; BGH DtZ 1995, 441; OLG Hamm VersR 1996, 643, 644).

    Zur Abwehr solcher für die Kinder allgegenwärtiger Gefahren ist bei ihnen aber zu aller erst der Aufsichtspflichtige zuständig, auf dessen sorgfältiges Verhalten der Verkehrssicherungspflichtige jedenfalls beim Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte vertrauen darf (BGH VersR 1994, 1486 f.).

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  • OLG Karlsruhe, 10.11.1995 - 10 U 81/95  

    Rohrbruch durch mangelnde Beheizung der Wohnung

    es bedarf vielmehr nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (ständige Rechtsprechung, u.a. BGH NJW 94, 3348).

    Dabei bestimmt sich Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht nicht nur nach der Intensität der Gefahren, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs; werden Gefahren durch die gebotene Vorsorge anderer Personen gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die Sicherungserwartungen an den eigentlich Verkehrssicherungspflichten, der auf eine solche Vorsorge vertrauen darf (BGH NJW 94, 3348, 3349).

    Das Vertrauen, das der eigentlich Verkehrssicherungspflichtige in die gebotene Wahrnehmung der Sicherungsmaßnahmen durch andere Personen setzen kann, wirkt somit auf seine Sicherungspflichten zurück (BGH NJW 94, 3348, 3349).

  • OLG Jena, 10.02.2010 - 4 U 594/09  

    Zur Haftung einer Gemeinde wegen eines schadhaften Zaunes eines Bolzplatzes

    Als Grundstücks eigentümerin und Betreiberin des Bolzplatzes hat die Beklagte für den - soweit wie möglich "gefahrlosen" - Zustand des Grundstücks und damit auch der Zaunanlage einzustehen (dazu grds. BGH NJW 1994, 3348; BGH NJW-RR 1990, 409; BGH NJW 1999 2364).

    Damit muss bei Kindern immer gerechnet werden, weil diese erfahrungsgemäß aus ihrem Spieltrieb, ihrer Unerfahrenheit und ihrem Leichtsinn heraus Gefahren meist (noch) nicht zutreffend einzuschätzen vermögen und geneigt sind, Verbote zu missachten (dazu BGH NJW 1980, 1159; BGH NJW 1991, 2340; BGH NJW 1994, 3348).

  • LG Tübingen, 03.09.2002 - 7 O 143/01  

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der

    bb) Die Beklagte haftet aber nach allgemeinen Grundsätzen über die Begründung von Verkehrssicherungspflichten, da sie als Grundstückseigentümerin und Betreiberin des Kindergartens für den Zustand des Grundstücks und damit auch für denjenigen der dazugehörigen Anlagen einzustehen hat ( zur Haftung für den Zustand eines Gefahrenbereichs etwa BGH NJW 1994, 3348 ; NJW-RR 1990, 409; NJW 1999, 2364 ; Staudinger-Hager, 1999, § 823 BGB , E 16).

    Gegenüber Kindern geht die Rechtsprechung aber seit jeher davon aus, dass eine Verpflichtung zum Schutz vor Gefahren auch dort besteht, wo die Benutzung zwar "unbefugt" und bestimmungswidrig erscheint, mit ihr aber deshalb gerechnet werden muss, weil Kinder erfahrungsgemäß aus Spieltrieb, Unerfahrenheit und Leichtsinn Gefahren nicht zutreffend einzuschätzen vermögen und zugleich die Neigung in Rechnung zu stellen ist, Verbote zu missachten ( BGH NJW 1980, 1159 ; 1991, 2340 ; 1994, 3348).

  • BGH, 12.11.1996 - VI ZR 270/95  

    Haftungsrecht - Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmer

    Dies gilt vor allem in bezug auf Kinder, bei denen aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit sowie ihres Spieltriebs und Erforschungsdrangs in besonderem Maße damit zu rechnen ist, daß sie sich, wenn auch unbefugterweise, einer vom Sicherungspflichtigen geschaffenen Gefahrenquelle nähern (Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 64/62 - VersR 1963, 530, 531, vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93 - VersR 1994, 1486, 1487 und vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94 - VersR 1995, 672, 673).
  • LG Tübingen, 16.11.2001 - 7 O 143/01  

    Metallzaun - Verkehrssicherungspflicht des Grundstückeigentümers bei Verletzungen

    bb) Die Beklagte haftet aber nach allgemeinen Grundsätzen über die Begründung von Verkehrssicherungspflichten, da sie als Grundstückseigentümerin und Betreiberin des Kindergartens für den Zustand des Grundstücks und damit auch für denjenigen der dazugehörigen Anlagen einzustehen hat (zur Haftung für den Zustand eines Gefahrenbereichs etwa BGH NJW 1994, 3348; NJW-RR 1990, 409; NJW 1999, 2364; Staudinger-Hager, 1999, § 823 BGB, E 16).

    Gegenüber Kindern geht die Rechtsprechung aber seit jeher davon aus, dass eine Verpflichtung zum Schutz vor Gefahren auch dort besteht, wo die Benutzung zwar "unbefugt" und bestimmungswidrig erscheint, mit ihr aber deshalb gerechnet werden muss, weil Kinder erfahrungsgemäß aus Spieltrieb, Unerfahrenheit und Leichtsinn Gefahren nicht zutreffend einzuschätzen vermögen und zugleich die Neigung in Rechnung zu stellen ist, Verbote zu missachten ( BGH NJW 1980, 1159; 1991, 2340; 1994, 3348).

  • OLG Hamm, 17.12.2001 - 13 U 171/01  

    Verkehrssicherungspflicht eines Golfplatzbetreibers

    Der Umfang der Sicherungsmaßnahmen hat sich vielmehr daran zu orientieren, was zur Gefahrenabwehr notwendig und zumutbar ist, um einen Dritten vor Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. BGH VersR 94, 1486, m.w.N.; Riedmaier, VersR 1990, 1315).
  • OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06  

    Amtshaftung einer Gemeinde: Grenzen der Verkehrssicherungspflichten bei

    Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH VersR 1994, 1486; OLG Stuttgart VersR 2005, 663; OLG Hamm NJW-RR 2002, 233).
  • OLG Celle, 25.01.2007 - 8 U 161/06  

    Verkehrssicherungspflicht - Unebenheiten in Fußgängerzone

  • OLG Köln, 25.05.2000 - 7 U 185/99  

    Haftung der Gemeinde für Sturz eines Kindes von Spielgerät

  • OLG Rostock, 09.05.2008 - 5 U 112/08  

    Haftung des Straßenbaulastträgers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • OLG Hamm, 23.05.2001 - 13 U 253/00  

    Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers: Gefahren für Kinder durch

  • BGH, 23.05.1995 - VI ZR 384/94  

    Verkehrssicherungspflicht gegenüber kleinen Kindern nach dem Recht der DDR

  • OLG Hamm, 29.10.1998 - 6 U 208/96  

    Haftung eines Wohnungsinhabers für Unfall eines unbeaufsichtigten Kindes

  • OLG Hamm, 28.07.2003 - 6 U 15/03  

    Aufsichtspflicht und Aufsichtspflichtverletzung bei Kleinkindern

  • AG Daun, 27.09.2006 - 3 C 343/06  

    Verkehrssicherungspflicht - Verkehrssicherungspflicht bei Bauzaun

  • OLG Oldenburg, 27.03.1994 - 13 U 163/94  

    Gartenteich, Kind, Einfriedung, Umzäunung, Gefährdung, Grundstückseigentümer,

  • OLG Nürnberg, 10.04.1995 - 5 U 3364/94  

    Beschränkung der Verkehrssicherungspflicht des Pächters eines Biergartens

  • OLG Koblenz, 23.06.2010 - 1 U 1526/09  

    Amtshaftung - Schmerzensgeld wegen Sturz auf schwach beleuchteten Gehweg!

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2002 - 15 U 79/02  
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