Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1998 - IX ZR 425/97   

Zimmervermieterin

§ 765 BGB, formularmäßige Globalbürgschaft, § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), 'Anlaß'-Rechtsprechung gilt auch für den kaufmännischen Verkehr

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Ausdehnung einer Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unwirksamkeit der formularmäßigen Ausdehnung der Bürgschaft eines Kaufmanns

  • Betriebs-Berater

    Unwirksamkeit der formularmäßigen Ausdehnung der Bürgschaft eines Kaufmanns

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit der Bürgschaftsklausel für alle zukünftigen Bankforderungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr

Kurzfassungen/Presse (2)

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Nichtigkeit von formularmäßigen Bürgschaftsklauseln

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Unbeschränkte Ausdehnung einer Bürgschaft unzulässig

Verfahrensgang

  • LG Berlin, 02.10.1996 - 4 O 137/96
  • KG, 04.06.1997 - 11 U 8288/96
  • BGH, 24.09.1998 - IX ZR 425/97

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1998, 3708
  • ZIP 1998, 1868
  • MDR 1998, 1491
  • WM 1998, 2186
  • BB 1999, 123
  • BB 1998, 2280
  • DNotZ 1999, 396
  • DB 1998, 2415
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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 294/00  

    Bürgschaft - Wirksamkeit in AGB

    Aus diesen Gründen ist eine formularmäßige weite Zweckerklärung regelmäßig auch dann unwirksam, wenn ein Kaufmann (BGH, Urt. v. 24. September 1998 - IX ZR 425/97, WM 1998, 2186) oder eine juristische Person (BGH, Urt. v. 29. März 2001 - IX ZR 20/00, WM 2001, 1517) die Bürgschaft erteilt; denn auch für diese hat die dadurch bewirkte umfassende Haftung ein nicht beherrschbares Risiko zur Folge, sofern sie nicht in der Lage sind, die Entschließung des Hauptschuldners nach ihrem Willen und Interesse zu steuern.
  • BGH, 15.12.2009 - XI ZR 107/08  

    Bauvertrag - Spätere Auftragserweiterungen von Bürgschaft umfasst?

    a) Die Beklagte hätte sich allerdings - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wirksam zu einer Bürgschaft für unbestimmte künftige Forderungen verpflichten können, da die Übernahme von Bürgschaften zu ihrem Geschäftsbetrieb gehört und die Einstandspflicht entgeltlich übernommen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1998 - IX ZR 425/97, WM 1998, 2186, 2188 und vom 29. März 2001 - IX ZR 20/00, WM 2001, 1517, 1518).
  • BGH, 29.03.2001 - IX ZR 20/00  

    Formularmäßige Zweckerklärung für eine Bürgschaft

    Nach der Rechtsprechung des Senats gilt das grundsätzlich auch im kaufmännischen Verkehr (BGH, Urteil vom 24. September 1998 - IX ZR 425/97, WM 1998, 2186, 2187), es sei denn, die Übernahme von Bürgschaften gehört zum typischen Geschäftsbetrieb des Kaufmanns und die Einstandspflicht wird gegenüber dem Hauptschuldner entgeltlich übernommen (BGH, aaO S. 2188).
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  • FG Düsseldorf, 22.10.1999 - 4 K 3359/99  
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  • OLG Hamm, 04.03.2010 - 2 U 98/09  

    Ausgliederung eines Teilbetriebs - Bürgenhaftung

    Zwar ist die formularmäßige Erstreckung einer Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Forderungen aus einer Geschäftsbeziehung grundsätzlich unwirksam (BGH NJW 1998, 3708).
  • OLG Dresden, 28.02.2001 - 18 U 2141/00  

    Bürgschaften für "laufende Warenkredite" - Anwendung der Grundsätze zu

    Nachdem eine formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus der (bankmäßigen) Geschäftsverbindung grundsätzlich auch gegenüber Kaufleuten unwirksam (BGH NJW 1998, 3708 ff.) ist, kann zunächst dahinstehen, ob der Beklagten zu 2), die ausweislich des zu den Akten gereichten Handelsregisterauszuges jedenfalls am 15.04.1996 Kauffrau war, bereits am 05.10.1995 Kaufmannseigenschaft zukam.
  • OLG Celle, 12.09.2007 - 3 U 85/07  

    Sittenwidrigkeit eine Bürgschaft für nahen Angehörigen: Folgen einer zu weiten

    Eine solche Ausweitung der Bürgenhaftung ist mit § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft übernimmt, die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert wird, nicht zu vereinbaren (ständige Rechtsprechung seit BGH, ZIP 1995, 1244), und zwar unabhängig von der Person des Bürgen (vgl. BGH, NJW 1998, 3708, für einen Kaufmann) sowie auch für den Fall einer Höchstbetragsbürgschaft (vgl. BGH, NJW 2000, 658, unter III. 2. b), weil die Begrenzung der Haftung auf einen Höchstbetrag den Bürgen nicht ausreichend vor der Gefahr schütze, wegen einer Forderung in Anspruch genommen zu werden, die er nicht kenne.
  • OLG Zweibrücken, 20.12.2001 - 4 U 131/00  

    Haftung des bürgenden Gesellschafters nach Eigenkapitalersatzregeln

    Sie ist vielmehr in der Form aufrechtzuerhalten, dass die Bürgschaft alle bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Forderungen des Gläubigers gegen den Hauptschuldner aus dem Kreditverhältnis sichert, wie es bei Abgabe der Bürgschaftserklärungen bestand (vgl. zu alledem etwa BGH NJW 1995, 2553; BGH NJW 1998, 3708; BGH WM 1999, 1761, jew. m.w.N.).
  • KG, 01.04.2008 - 14 U 211/07  

    Bauvertrag - Rückbürgschaft auf erstes Anfordern in AGB wirksam?

    Dies gilt jedoch nicht, wenn die Übernahme einer Globalbürgschaft zum typischen Geschäftsbetrieb des Bürgen gehört und dieser das Haftungsrisiko aufgrund seiner Geschäftserfahrenheit einschätzen kann (BGH, Urt. v. 29.03.2001, IX ZR 20/00, NJW-RR 2002, 343, 344; BGH, Urt. v. 24.09.1998,.IX ZR 425/97, NJW 1998, 3708).
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