Rechtsprechung
   BGH, 04.06.1992 - III ZR 93/91   

Zivildienst-Unfall

§ 839 BGB, Art. 34 GG;

§ 2 RDG, Rettungsdienst als nicht-hoheitliche Aufgabe;

§ 35 Va StVO;

§§ 3, 4 ZDG, Beleihung, BRD als haftende Körperschaft bei Zivildienstleistenden

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtshaftung bei Schäden durch Ersatzdienstleistenden

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 118, 304
  • NJW 1992, 2882
  • MDR 1992, 750
  • NZV 1993, 21
  • VersR 1992, 1397
  • DÖV 1992, 1017



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)  

  • BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01  

    Amtshaftung - Schaden durch Zivildienstleistenden in Ausübung seines Dienstes

    Dies gilt auch in Fällen, in denen die anerkannte Beschäftigungsstelle, in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BGHZ 118, 304, 308 f; 146, 385, 386 f; Beschluß vom 26. März 1997 - III ZR 295/96 - NJW 1997, 2109 f; Urteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - WM 2000, 1586).

    Auch die Klägerin, die vorgetragen hat, sie habe sich im Hinblick auf das Senatsurteil BGHZ 118, 304 gegenüber der Krankenkasse für ersatzpflichtig gehalten, stellt sie im Grundsatz nicht in Frage.

    a) Die Revision der Beklagten möchte der zitierten Rechtsprechung, insbesondere dem Senatsurteil BGHZ 118, 304, entnehmen, eine durch den Zivildienstleistenden gemäß § 278 BGB vermittelte vertragliche Haftung komme für sie nicht in Betracht.

    Daß die Tätigkeit des Zivildienstleistenden, auch soweit er in die vertragliche Aufgabenerfüllung seiner Beschäftigungsstelle eingebunden ist, als hoheitlich zu qualifizieren ist, beruht auf der gesetzlich ausgestalteten Organisation des Zivildienstes für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die auch haftungsrechtlich dem öffentlichen Dienstverhältnis eines Soldaten gleichzustellen ist (vgl. BGHZ 118, 304, 307 ff).

    Die hoheitliche Zielsetzung kennzeichnet auch das Handeln des Dienstleistenden im konkreten zivildienstlichen Einsatz; seine Tätigkeit bleibt auch im privatrechtlichen Bereich Dienst im Interesse des Allgemeinwohls und Erfüllung der ihm vom Bundesamt für den Zivildienst übertragenen Aufgaben (vgl. BGHZ 118, 304, 308 f).

    Für die Außenhaftung hat der Senat angenommen, auch die bei isolierter Betrachtung dem Privatrecht zuzuordnenden Tätigkeiten würden aufgrund ihrer Einbettung in das Zivildienstverhältnis durch die hoheitliche Zielsetzung überlagert, die dem Handeln des Dienstleistenden bei der Erfüllung seiner besonderen öffentlich-rechtlichen Pflichten immanent sei (vgl. BGHZ 118, 304, 308 f).

  • OLG Dresden, 04.07.2008 - WVerg 3/08  

    Vergabe - Unterliegen rettungsdienstliche Leistungen dem Vergaberecht?

    So hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z. B. den nach der Fassung des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg vom 01.09.1983 dort grundsätzlich in den Händen privatrechtlich organisierter Leistungserbringer liegenden Rettungsdienst als nicht hoheitlich ausgestaltet angesehen (BGHZ 118, 304, 306; ebenso OLG Stuttgart, NJW 2004, 2987 zur 1998 neu gefassten Rechtslage in Baden-Württemberg).

    Die Rechtsprechung hat daher die Existenz dieser Sonderrechte für Fahrzeuge des - privaten - Rettungsdienstes nicht als Indiz dafür angesehen, dass die Rettungsdienstfahrt insgesamt als Hoheitsakt einzustufen wäre (vgl. schon OLG Köln VRS Bd. 59, 382; ausdrücklich BGHZ 118, 304, 306; zustimmend König in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht 39. Aufl. 2007, § 35 StVO, Rn. 3 m.w.N.).

    Das schließt indes nicht aus, dass das dieses Personal beschäftigende Rettungsdienstunternehmen seinerseits in privatrechtlichen Formen tätig ist; die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejaht im Gegenteil eine solche Konstellation ausdrücklich (vgl. BGHZ 118, 304).

    Er ist in dieser Allgemeinheit, wie die differenzierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 118, 304 und die Entscheidung des Kartellsenats vom 25.09.2007, s. o.) belegt, schon auf der Ebene des nationalen Rechts zweifelhaft.

    Das bedeutet entgegen der vom OLG Düsseldorf daraus abgeleiteten Konsequenz aber nicht, dass deswegen auch das Privatunternehmen, bei dem dieses Personal beschäftigt ist, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig öffentliche Gewalt ausübt (vgl. BGHZ 118, 304).

  • BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99  

    Amtspflichtverletzung eines Zivildienstleistenden

    Das Berufungsgericht beurteilt im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 118, 304 den Schadensersatzanspruch der Klägerin nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) und hält die beklagte Bundesrepublik Deutschland ohne Rücksicht darauf, daß sich die Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden L. in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befindet, für ersatzpflichtig.

    Die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, bestimmt sich nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auch dann nach den Regeln über die Amtshaftung, wenn die anerkannte Beschäftigungsstelle (§ 4 ZDG), in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt (BGHZ 118, 304, 306 ff.; Beschluß vom 26. März 1997 - III ZR 295/96 - NJW 1997, 2109 f.; ebenso Harrer/Haberland, ZDG, 4. Aufl., § 34 Anm. 7 a; a.A. Brecht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 3. Aufl., § 34 Anm. 2; Weller, Besondere Probleme der Haftung für Amtspflichtverletzungen im Zivildienst, Diss. 1993, S. 7 ff., 42 f.).

    b) Auf dieser Grundlage hat der Senat bei Amtspflichtverletzungen von Zivildienstleistenden in privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstellen als haftende Körperschaft nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesrepublik Deutschland angesehen (BGHZ 118, 304, 311; Beschluß vom 26. März 1997 aaO).

    Letztlich hat aber nicht dieser, sondern die Bundesrepublik Deutschland dem Zivildienstleistenden den Aufgabenbereich, innerhalb dessen die Pflichtverletzung erfolgt ist, anvertraut (vgl. bereits Senat in BGHZ 118, 304, 309; Senatsbeschluß vom 26. März 1997 aaO), weil der öffentlich-rechtliche Träger aufgrund der Anerkennung seiner Einrichtung gemäß § 4 ZDG den Zivildienst als staatliche Verwaltungsaufgabe durchführt und er insofern - ähnlich einer nachgeordneten Behörde - selbst in die Zivildienstverwaltung des Bundes eingegliedert ist (vgl. hierzu BGHZ 87, 253, 255 ff.; Brecht, § 4 Anm. 10; Harrer/Haberland, § 3 Anm. 3).

mehr
  • OLG Stuttgart, 02.02.2004 - 1 W 47/03  

    Rettungsdienstliche Tätigkeit in Baden-Württemberg: Haftung für Fehler beim

    Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 4.6.1992 - III ZR 93/91 = BGHZ 118, 304 = NJW 1992, 2882), der dies zur Fassung des RDG in Form der Bekanntmachung vom 1.9.1983 (GBl. 1983, S. 573) entschieden hat (zustimmend Staudinger-Wurm, BGB, 2002, RN 600 zu § 839 BGB; Erman-Küchenhoff/Hecker, BGB, 10. Auflage, RN 35 zu § 839 BGB).

    a) Nicht entscheidend ist, ob die Sicherstellung einer ärztlichen Notfallversorgung als Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr als eine dem Staat obliegende "Hoheitsaufgabe" anzusehen ist (in diesem Sinne aber Fehn/Lechleuthner, MedR 2001, 114, 117, allerdings ohne Berücksichtigung von BGHZ 118, 304 = NJW 1992, 2882).

    Allein aus der Qualifizierung des jeweiligen Aufgabenbereiches lässt sich für die Frage der rechtlichen Ausgestaltung der Aufgabenerfüllung wenig herleiten, weil zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben die Heranziehung von Privatpersonen unter privatrechtlicher Ausgestaltung anerkanntermaßen möglich ist (BGH aaO, st. Rechtsprechung) und dementsprechend auch der Rettungsdienst durchaus unterschiedlich (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) ausgestaltet werden kann (BGH, Urteil v. 21.3.1991 - III ZR 77/90 = VersR 1991, 1053 für Nordrhein-Westfalen; Urteil v. 4.6.1992 - III ZR 93/91 = BGHZ 118, 304 = NJW 1992, 2882 für Baden-Württemberg; Urteil v. 9.1.2003 - III ZR 217/01 = NJW 2003, 1184 = VersR 2003, 732 für Bayern; auch OLG Nürnberg NZV 2001, 430).

    b) Hinsichtlich der für Baden-Württemberg geltenden Rechtslage hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 4. Juni 1992 (III ZR 93/91 = BGHZ 118, 304 = NJW 1992, 2882) für das RDG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.9.1983 (GBl. S. 573) entschieden, dass im Hinblick auf die vorrangige Trägerschaft privater Organisationen (§ 3 Abs. 1 RDG vom 18.10.1983) und die nur subsidiäre Zuständigkeit des Staates (Landkreise und Stadtkreise, § 3 Abs. 2 und 3 RDG) im Regelfall des § 3 Abs. 1 RDG von der privatrechtlichen Organisation des Rettungsdienstes auszugehen sei und eine Amtshaftung des Staates grundsätzlich nicht bestehe, soweit sich diese nicht - wie im dortigen Fall eines Zivildienstleistenden - aus anderen Gründen ergibt.

  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91  

    Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines

    in solchen Fällen die Zielsetzung der Tätigkeit, auf die etwa bei Realakten wie der Teilnahme am öffentlichen Verkehr abzustellen ist (Senatsurteile vom 4. Juni 1992 - III ZR 93/91 - VersR 1992, 1397, für BGHZ vorgesehen; vom 21. März 1991 - III ZR 77/90 - BGHR GG Art. 34 Satz 1 - Rettungsdienst 1 = VersR 1991, 1053, 1054), für sich genommen eine sachgerechte Begrenzung der Staatshaftung nicht ermöglicht.

    Der Beklagte zu 1) haftet der Klägerin auch nicht gemäß § 18 StVG; denn die Ersatzpflicht des Kraftfahrzeugführers nach dieser Vorschrift wird als Verschuldenshaftung durch § 839 BGB verdrängt (Senatsurteil vom 4. Juni 1992 III ZR 93/91 - VersR 1992, 1397, 1398 f m.w.N., für BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 250/95  

    Rechtsfolgen der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Dienstaufsicht über einen

    Insoweit enthält die Anerkennung, die ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist, eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen (Senat, BGHZ 87, 253, 256; 118, 304, 307).

    Daß die Tätigkeit des Dienstleistenden für seine Beschäftigungsstelle zugleich Dienst im Interesse des Allgemeinwohls ist (Senat BGHZ 118, 304, 309), bedeutet nicht, daß er insoweit auch im Rahmen der rechtlichen Sonderverbindung zwischen Beschäftigungsstelle und Staat die Interessen des letzteren wahrnimmt.

  • OLG Celle, 14.05.2009 - 8 U 191/08  

    Verkehrssicherungspflicht - Entfernen von Wurzeln

    Maßgebend ist mithin nicht die Person des Handelnden, sondern die Funktion, die er wahrnimmt (BGHZ 118, 304; VersR 2003, 67).

    Auf dieser Grundlage wurde ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes angenommen beim Abschleppen eines Unfallfahrzeugs durch einen privaten Unternehmer im Auftrag der Polizei (BGH VersR 1993, 881), der Durchführung von BSE-Schnelltests durch private Labore (BGH VersR 2005, 362; 2006, 698), Handlungen von Zivildienstleistenden auch dann, wenn die anerkannte Beschäftigungsstelle privat rechtlich organisiert ist und privat rechtliche Aufgaben wahrnimmt (BGH VersR 1992, 1397).

  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 239/06  

    CAD-Software

    Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und - falls dies zutrifft - ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 147, 169, 171 ; 118, 304, 305 m.w.N.; BGH GRUR 1993, 37, 38 - Seminarkopien, m.w.N.).
  • BGH, 26.03.1997 - III ZR 295/96  

    Anspruch gegen einen Privat-Kfz-Haftpflichtversicherer als anderweitige

    Haftende Körperschaft i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG ist in solchen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesrepublik Deutschland (Senatsurteil BGHZ 118, 304 ).

    Dessen Dienstherr im amtshaftungsrechtlichen Sinne war, wie durch das Senatsurteil BGHZ 118, 304 klargestellt ist, die beklagte Bundesrepublik.

  • BGH, 01.08.2002 - III ZR 277/01  

    Beamtenrecht - Amtshaftung bei Mobbing

    Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 147, 169, 171; 118, 304, 305 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02  

    Inanspruchnahme eines Zivildienstleistenden durch die privatrechtlich

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03  

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

  • OLG Dresden, 04.08.1999 - 6 U 1187/99  

    Amtshaftung für Zivildienstleistende

  • BGH, 22.03.2001 - III ZR 394/99  

    Amtshaftung - Pflichtverletzung nach der VO zur Prüfung von Luftfahrtgerät

  • BGH, 22.06.2006 - III ZR 270/05  

    Amtshaftung - Ausübung eines öffentlichen Amtes eines Arztes?

  • BGH, 25.09.2007 - KZR 48/05  

    Rettungsleitstelle

  • OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 1 U 81/99  

    Amtshaftung: Haftung für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des

  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 90/03  

    Vermögensrecht - Öffentlich-rechtliche Amtspflichten der Treuhandanstalt

  • BGH, 15.02.2001 - III ZR 120/00  

    Amtshaftung - Regulierung von durch Zivildienstleistenden verursachten Schaden

  • BGH, 14.05.2009 - III ZR 86/08  

    Amtshaftung - Prüfung von Kranen: Ausübung eines öffentlichen Amtes?

  • OLG Naumburg, 22.12.2011 - 2 Verg 10/11  

    Vergabe - Rettungsdienstleistung nach RettDG LSA 2006: Vergabepflichtig?

  • OLG Köln, 06.11.1997 - 7 U 52/97  
  • OLG Nürnberg, 03.07.2002 - 4 U 1001/02  

    Fahrer von Rettungswagen trägt bei Unfall Teilschuld

  • BGH, 25.11.1999 - III ZR 123/99  

    Amtspflichtverletzung eines Polizeibeamten durch unsorgfältige Verwarhung seiner

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97  

    Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen Bund und privatem Träger einer

  • BGH, 15.09.2011 - III ZR 240/10  

    Energierecht - "Verifizierer" ist Beamter im haftungsrechtlichen Sinn

  • BGH, 16.02.1995 - III ZR 135/93  

    Drittbezogenheit von Warnpflichten des Deutschen Wetterdienstes

  • BGH, 16.02.1995 - III ZR 106/93  

    Drittbezogenheit von Warnpflichten des Deutschen Wetterdienstes

  • BGH, 25.09.2007 - KZR 14/06  

    Baden-Württembergs Rettungsleitstellen handeln öffentlich-rechtlich

  • VG Köln, 29.08.2008 - 7 L 1205/08  

    Vergabe - Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen

  • OLG Koblenz, 11.01.2000 - 1 U 1452/97  

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche wegen Schädigung durch

  • OLG Schleswig, 30.10.2006 - 4 U 133/05  

    Amtshaftung für Notarzteinsatz

  • OLG Köln, 20.07.2000 - 7 U 59/00  

    Amtshaftung für von einem Zivildienstleistenden verursachte Schäden

  • OLG Köln, 20.04.1998 - 7 U 178/97  

    Kein Verweis auf anderweitige Gesetzmöglichkeit bei Verkehrsunfall

  • OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 M 6603/96  

    Entziehung der Fahrerlaubnis;; Blinklicht; Martinshorn; Untersuchungsmaterial,

  • OLG Stuttgart, 18.08.2005 - 2 U 25/05  

    Amtshaftung: Benachteiligung bei der Zuteilung von Krankentransporten;

  • OLG Karlsruhe, 26.01.2006 - 4 U 22/04  
  • LG Saarbrücken, 01.07.2011 - 13 S 61/11  
  • OLG Köln, 04.05.1995 - 7 U 209/94  
  • OLG Köln, 13.07.1995 - 7 U 61/95  
  • OLG Köln, 07.12.1995 - 7 U 56/95  
  • OLG Köln, 06.11.1997 - 7 U 60/97  
  • OLG Köln, 26.02.1998 - 7 U 178/97  

    Verkehrsunfall

  • AG Kehl, 07.06.2011 - 5 C 199/11  

    Rechtsweg für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung in

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht