Rechtsprechung
| BGH, 14.11.1978 - VI ZR 133/77 |
Zivilschutz-Sirenenanlage
§§ 51, 56 ZPO, Art. 85, 87b Abs. 2 GG, § 16 ZSchG, verfassungsrechtlich begründete zivilprozessuale Prozeßstandschaft einer Gemeinde bei Geltendmachung einer Verletzung des Eigentums der Bundesrepublik;
§§ 823, 276 BGB, Fahrlässigkeit bei Schadensverursachung durch minderjährigen Lehrling, Verantwortlichkeitsabgrenzung zum Ausbilder (hier: Haftung des Lehrlings verneint)
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Haftung von Bauarbeiter bei "gefahrgeneigter Arbeit"; Lehrlingsverschulden
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 73, 1
- NJW 1979, 864
- VersR 1979, 278
- BauR 1979, 266
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 17.12.1985 - VI ZR 178/84
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, …
Auch für diese Auftragsverwaltung ist anerkannt, daß die beauftragten (Gebiets) Körperschaften, die Länder, im Rahmen der übertragenen Aufgaben weder Organe noch Verrichtungsgehilfen der auftraggebenden (Gebiets-)Körperschaft, des Bundes, sind (BGHZ 16, 95, 98 ff.; Senatsurteil vom 14. November 1978 - VI ZR 133/71 - NJW 1979, 864). - BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97
Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen Bund und privatem Träger einer …
Ihre Aufgabe umfaßt grundsätzlich auch die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags gegenüber Dritten entstanden sind, durch Geltendmachung im eigenen Namen (vgl. Urteil vom 21. Januar 1983 - BVerwG 4 C 42.80 - ; BGHZ 73, 1 ). - BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R
Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung gegen die Sächsische Landwirtschaftliche …
Davon erfasst wird auch die Befugnis zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Gegenstand der Auftragverwaltung beziehen (vgl dazu BGHZ 73, 1; BVerwGE 106, 272). - OLG Brandenburg, 04.11.2010 - 12 U 53/10
Konkurrenz verschiedener Anspruchsgrundlagen wegen Erstattungsansprüchen des …
Mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen wegen Beschädigung der im Eigentum des Bundes stehenden Sache nimmt der Kläger daher in der Art einer verfassungsrechtlich begründeten Prozessstandschaft die ihm gem. Art. 90 Abs. 2 GG übertragenen Aufgaben wahr (vgl. BGH NJW 1979, 864; Schneider MDR 1989, 193, 198).
