Rechtsprechung
   BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76   

Zu altes Auto

Verhältnis zwischen § 119 BGB und § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 434 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Eigenschaftsirrtum, Sachmangel, Saldotheorie (vgl. § 818 Abs. 3 BGB)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 818 III, IV

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Verhältnis von Irrtumsanfechtung nach § 119 II BGB zur kaufrechtlichen Gewährleistung (Anfechtung des Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen wegen Irrtums über das Baujahr)

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Verhältnis von Irrtumsanfechtung nach § 119 II BGB zur kaufrechtlichen Gewährleistung (Anfechtung des Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen wegen Irrtums über das Baujahr)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 72, 252
  • NJW 1979, 160



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 09.10.1980 - VII ZR 332/79  

    Ansprüche des Verkäufers bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages und

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließen die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 459ff BGB) die Anfechtung nur wegen eines Irrtums über solche Eigenschaften der Kaufsache aus, welche Gewährleistungsansprüche begründen können (Senatsurteil BGH NJW 1979, 160 mwN, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 72, 252).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine auf arglistige Täuschung gestützte Anfechtung die Irrtumsanfechtung in sich schließen (BGHZ 34, 32, 38f; BGH NJW 1979, 160).

    b) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß das Alter des Mähdreschers wie das eines gebrauchten Wagens (BGH NJW 1979, 160) eine vom Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaft ist (§ 119 Abs. 2 BGB).

    Nach der schon vom Reichsgericht und im Anschluß daran auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewandten Saldotheorie ist dann nicht nur der Empfänger der untergegangenen oder entwerteten Leistung in dem entsprechenden Umfang nicht mehr bereichert; er kann diesen Verlust auch nicht auf den anderen Teil überwälzen und von diesem die dort noch vorhandene Gegenleistung herausverlangen, obwohl er selbst nichts mehr zu bieten hat (BGHZ 53, 144, 145; 57, 137, 147/148; 72, 252, 254).

    Der Senat hat weiter entschieden, daß der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der den Kaufvertrag wegen Irrtums erfolgreich angefochten hatte, den vollen Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen kann, auch wenn er das Fahrzeug nur in entwertetem Zustand herausgeben kann, die Entwertung aber erst nach Rechtshängigkeit des Rückgewähranspruches eingetreten ist (BGHZ 72, 252).

    Schon nach dem Grundgedanken, auf dem die sogenannte Saldotheorie beruht, bleiben Leistung und Gegenleistung durch das von den Parteien ursprünglich gewollte Austauschverhältnis (Synallagma) auch bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung miteinander verknüpft (BGHZ 57, 137, 150; 72, 252, 256).

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99  

    Immobilien - Rückschluß auf verwerfliche Gesinnung aus grobem Missverhältnis

    Zwar ist für die Anwendung der Saldotheorie kein Raum, wenn § 818 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet, sondern der Bereicherungsschuldner gemäß den §§ 818 Abs. 4, 819, 292, 987 ff BGB "nach den allgemeinen Vorschriften" und damit im wesentlichen nicht mehr nach Bereicherungsrecht haftet (vgl. dazu BGHZ 57, 137, 150; 72, 252, 255).
  • BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 449/90  

    Anfechtung des Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung

    Dies ist letztlich eine Frage der Auslegung der vorliegenden Urkunden unter Berücksichtigung des Parteivorbringens (ebenso BGHZ 78, 217, 221; BGH Urteil vom 26. Oktober 1978 - VII ZR 202/76 - NJW 1979, 160, 161; BGH Urteil vom 14. Dezember 1960 - V ZR 40/60 - NJW 1961, 772, 774; allgemeine Meinung vgl. Palandt/Heinrichs, 50. Aufl., § 123 Rdn. 28 und § 143 Rdn. 3; Soergel/Hefermehl, aaO., § 143 Rdn. 2 und § 123 Rdn. 59; Staudinger/Dilcher, aaO., § 123 Rdn. 44).
mehr
  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 213/00  

    Ansprüche des Bankkunden bei unverbindlichen Optionsscheingeschäften

    Leistung und Gegenleistung bleiben durch das von den Parteien gewollte Austauschverhältnis auch bei einem unverbindlichen Austauschvertrag für die bereicherungsrechtliche Abwicklung miteinander verknüpft (vgl. BGHZ 57, 137, 150; 72, 252, 256; 78, 216, 223).
  • OLG Karlsruhe, 18.08.1992 - 3 U 8/92  
    Die Anfechtungsmöglichkeit nach § 119 II BGB ist in einem solchen Falle ebenso ausgeschlossen wie ein Heranziehen der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Abgrenzung zu BGH, NJW 1979, 160, und OLG Stuttgart, NJW 1989, 2547).

    das höhere Alter eines Gebrauchtfahrzeuges sei nicht in jedem Falle ein Fehler i. S. des § 459 I BGB (vgl. BGH, NJW 1979, 160; vgl. ferner OLG Stuttgart, NJW 1989, 2547).

  • BGH, 17.05.1995 - VIII ZR 70/94  

    Zurechnung des Wissens des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer

    Dabei kann dahinstehen, ob in der erheblichen Abweichung des tatsächlichen Alters vom vertraglich zugrunde gelegten auch ohne Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit ein - hier eventuell verschwiegener - Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB zu sehen ist (ablehnend BGHZ 78, 216, 218; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 - VII ZR 202/76 = NJW 1979, 160 unter I 2 a; bejahend Soergel/Huber, BGB , 12. Aufl., § 459 Rdnr. 305; MünchKomm-BGB/H. P. Westermann, 2. Aufl., § 459 Rdnr. 37, Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdnr. 1597 f).
  • BGH, 06.05.1997 - KZR 42/95  

    "Sprengwirkungshemmende Bauteile"; Rückabwicklung eines formnichtigen

    Diese Abrechnungsweise bewirkt, daß der von den Vertragsparteien bei Vertragsabschluß gewollte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung auch bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung erhalten bleibt und nur derjenige einen Bereicherungsausgleich beanspruchen kann, zu dessen Gunsten nach Gegenüberstellung der gewährten Leistungen und Gegenleistungen ein positiver Saldo verbleibt (vgl. BGHZ 57, 137, 150; 72, 252, 256; 126, 105, 108).
  • BGH, 08.06.1988 - VIII ZR 135/87  

    Irrtum über die Urheberschaft eines Gemäldes; Beweislast bei Wandelung eines

    aa) Zwar schließen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften die Anfechtung des Käufers wegen eines Irrtums über solche Eigenschaften der Kaufsache aus, die Gewährleistungsansprüche begründen können (Urteile vom 26. Oktober 1978 - VII ZR 202/76 = WM 1979, 54 unter I 2 a m.Nachw., insoweit in BGHZ 72, 252 nicht abgedruckt, und BGHZ 78, 216, 218).
  • OLG Düsseldorf, 17.09.2002 - 24 U 1/02  

    Mietvertrag über Fitness-Center: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder

    Nicht zu verlangen ist, dass die Partei, die ihre Anfechtung bisher nur auf eine arglistige Täuschung gestützt hat, im Prozess auch stets ausdrücklich zum Ausdruck bringen muss, dass sie sich auch auf Irrtum berufen will (BGHZ 34, 32, 38 f.; 78, 216, 221; BGH NJW 1979, 160; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 123 Rz. 59; Kramer in MünchKomm z. BGB § 143 Rz. 9).
  • BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84  

    Bestätigung eines formgebundenen Rechtsgeschäfts; Unzulässige Rechtsausübung

    Die von der Revisionserwiderung erwähnte Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Saldotheorie und zu Einschränkungen dieser Theorie bei Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung oder bei einer - nach Rechtshängigkeit eintretenden oder auf einem Sachmangel beruhenden - Entwertung der zurückzugewährenden Leistung (BGHZ 57, 137; 72, 252; 78, 216; auch BGHZ 53, 144) betrifft Bestehen und Umfang der gegenseitigen Bereicherungsansprüche, nicht aber den Einfluß der Anfechtung auf den vertraglichen Erfüllungsanspruch des Anfechtungsgegners.
  • OLG Saarbrücken, 07.02.2001 - 1 U 526/00  

    Bindung an einen Kaufvertrag bei fehlender Echtheit eines Gemäldes

  • BVerwG, 21.07.2000 - 2 B 22.00  
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